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PDF anzeigen[X.] ZB 4/98Verkündet am:15. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung [X.] 10 168.9/6Nachschlagewerk: ja[X.]Z : [X.]: [X.] "[X.]"[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1Zur Frage der Unterscheidungskraft eines in üblicher Schreibweise als Wort-marke angemeldeten Einzelbuchstabens.[X.], [X.]. v. 15. Juni 2000 - [X.] - [X.]- 2 -[X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Juni 2000 durch [X.] [X.]r. Erdmannund [X.], [X.], [X.] und Raebelbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des28. Senats ([X.]) des [X.] 20. August 1997 aufgehoben.[X.]ie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.[X.]er Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.].Gründe:[X.] Mit ihrer am 8. März 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die [X.] die Eintragung des Buchstabens "[X.]" für eine Vielzahl von Waren der[X.]lassen 6, 17 und 19 (u.a. Türen und Fenster aus Metall; Schlosserwaren und[X.]leineisenwaren; Geldschränke; Fensterläden aus Metall; Fensterrollen; Me-tallgitter; Schlösser; Schlüssel; [X.]ichtungen; [X.]ichtungs-, Packungs- und Iso-- 3 -liermaterial; Fenster und Türen, nicht aus Metall; Briefkästen, nicht aus Metall)in das Markenregister.[X.]ie Markenstelle des [X.] hat der angemeldeten [X.] die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines[X.] versagt.[X.]ie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-blieben ([X.] 39, 29 = [X.], 710 = [X.]. 1998, 229).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] [X.]as [X.] hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-terscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:Zwar liege die Annahme eines [X.] an dem [X.] Buchstaben "[X.]" sehr nahe, weil Einzelbuchstaben häufig als Abkür-zung für Qualitätskennzeichen oder als [X.]ennzeichen für Preisgruppen (z.B. bei[X.]leineisenwaren oder Baumarktartikeln) dienten oder bestimmte Modellreiheneines Betriebes bezeichneten; ferner stünden Buchstaben in vielen techni-schen Gebieten als Statthalter für Werte, technische Begriffe oder Eigen-schaften von Waren oder als technische [X.]ennwerte. Jedoch setze die [X.] für eine lediglich aus einem Einzelbuchstabenbestehende Marke die Feststellung eines konkreten, auf die angemeldetenWaren bezogenen [X.] voraus, das im Streitfall im [X.] für die angemeldeten Waren nicht nachgewiesen werden [X.] -Sei der Buchstabe als Wortmarke angemeldet, werde das Schutzhinder-nis regelmäßig schon dann anzunehmen sein, wenn der betreffende Buchstabeals Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei und die Sachangabe in der abge-kürzten Form als solche zur Beschreibung der Waren ernsthaft in [X.]. [X.]ies könne nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung der Unterschei-dungskraft bleiben, denn diese hänge insbesondere auch davon ab, in [X.] Maße ein Interesse an einer Freihaltung des Zeichens bestehe, weshalbdie Anforderungen an die Unterscheidungskraft jedenfalls nicht zu gering an-zusetzen seien. [X.]iesen Anforderungen werde die angemeldete Marke [X.].[X.]ie Anmelderin habe die Marke als Wortzeichen angemeldet. Es [X.] nur an jeglicher graphischen Ausgestaltung des Zeichens, der [X.] auch weder im Hinblick auf die konkret beanspruchten Einzelwaren eigen-tümlich ausgewählt noch sei er auf irgendeine Weise in seiner [X.]arstellung ver-fremdet worden, etwa durch eine außergewöhnliche Stellung im Raum oderdurch Festlegung einer bestimmten Minimalgröße gegenüber anderen [X.]ruck-buchstaben hervorgehoben. Bei dieser [X.]arstellungsform bestehe für den [X.] kein konkreter Anlaß, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen [X.] aufzufassen, wie dies etwa dann der Fall sein könne, wenn ersich als solcher für die Anmelderin durchgesetzt hätte. In der zum Markenge-setz ergangenen "Füllkörper"-Entscheidung des [X.] sei fürdie Annahme einer Unterscheidungskraft i.S. von Art. [X.]. [X.] eine augenfällige, von den üblichen Verkehrsgepflogenheiten abweichen-de Gestaltung einer Zahl für notwendig, aber auch ausreichend erachtet [X.], um Unterscheidungskraft anzunehmen. Es bestehe keine Veranlassung,die Unterscheidungskraft von Buchstaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], dermit Art. [X.]. [X.] [X.] inhaltlich übereinstimme, anders zu beur-- 5 -teilen. [X.]as stehe auch - wenngleich das ohne Bindungswirkung für die natio-nale Eintragungspraxis sei - im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Har-monisierungsamtes für den Binnenmarkt, nach denen eine Gemeinschaftsmar-ke, die aus einem oder zwei Buchstaben oder Ziffern bestehe, als nicht unter-scheidungskräftig zu erachten sei, sofern die Buchstaben oder Ziffern nicht inungewöhnlicher Form wiedergegeben seien oder sonst besondere Umständevorlägen.II[X.] [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. [X.]ie Beur-teilung des [X.]s, der angemeldeten Wortmarke fehle jedeUnterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.1. Zutreffend hat das [X.] die abstrakte Unterschei-dungseignung der angemeldeten Marke nicht in Zweifel gezogen. [X.] nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 [X.] als Markeschutzfähig.2. [X.]as [X.] hat angenommen, daß bei der gewähltenMarkenform - die Marke "[X.]" ist als Wortzeichen angemeldet - für den Verkehrkein konkreter Anlaß bestehe, gerade diesen Buchstaben als [X.] aufzufassen. [X.]iese Auffassung ist nicht frei von [X.].Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmensgegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist- 6 -grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede auchnoch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zuüberwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-[X.]rucks. 12/6581, [X.] =[X.] 1994, Sonderheft, [X.] Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, daß [X.] wegen eines allgemeinen - wenn auch nicht auf die konkret [X.] Waren bezogenen - [X.] an dem angemeldetenBuchstaben "[X.]" die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu geringanzusetzen seien. [X.]ie [X.] sind in der Vorschrift des § 8Abs. 2 [X.] abschließend festgelegt und beruhen auf den entsprechendenBestimmungen der Markenrechtsrichtlinie (Art. 3), die sich ihrerseits [X.] der Regelung in Art. [X.]. [X.] [X.] orientiert (vgl. [X.] 12). Schon diese Vorschriften, des weiteren aber auch der in§ 33 Abs. 2 [X.] eigens festgelegte Eintragungsanspruch steht im Einzel-fall der Aufstellung strengerer Anforderungen an die Unterscheidungskraft oderder Einführung weiterer, über die Regelung in § 8 Abs. 2 [X.] hinausge-hender [X.] entgegen ([X.], [X.]. v. 22.9.1999- [X.], [X.], 231, 232 = [X.], 95 - [X.]; [X.]. v.24.2.2000 - [X.], [X.], 741, 742 - LOGO).[X.]as [X.] hat die Unterscheidungskraft verneint, weil fürden Verkehr kein konkreter Anlaß bestehe, gerade den Buchstaben "[X.]" als einbetriebliches Unterscheidungsmittel aufzufassen. Eine konkrete, auf die [X.] bezogene Begründung für diese Annahme hat das [X.] nicht [X.] 7 -Es kann sich insoweit nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz beru-fen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus früheren Entscheidungendes [X.] zu Art. [X.]. [X.] [X.], an dem die mit§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] umgesetzte Bestimmung des Art. 3 [X.] sichorientiert. In der Entscheidung "[X.] [X.]" ([X.]Z 111, 134, 137 f.) ging [X.] um die Frage der Unterscheidungskraft der Buchstabenfolge "[X.]" als sol-cher, sondern um die konkrete besondere graphische Gestaltung dieser Buch-staben; in der "Füllkörper"-Entscheidung ([X.], [X.]. v. 6.7.1995- I ZB 27/93, [X.], 732, 733) stand - soweit im vorliegenden Zusam-menhang von Interesse - allein die besondere graphische Gestaltung der Ziffer"8" in Rede. Auch die die Unterscheidungskraft des Buchstabens "L" betreffen-de Entscheidung des 33. Senats des [X.]s ([X.] 38, 116,119 f.; vgl. auch [X.] 39, 140, 144, den Buchstaben "M" betreffend) enthältzur Frage eines Erfahrungssatzes nichts [X.], wenn es dort heißt,daß einzelne Buchstaben, die in einer der üblichen einfachen Schriftarten wie-dergegeben sind, vom Verkehr selbst bei markenmäßiger Alleinstellung in [X.] - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht als betrieblicher [X.] aufgefaßt würden; der Verkehr begegne Einzelbuchstaben im [X.] zwar häufig als Firmenabkürzungen, diese wiesen jedoch prak-tisch ausnahmslos eine gewisse graphische und/oder farbliche Ausgestaltungauf, die geeignet sei, sich dem Verkehr als individuelles Betriebskennzeicheneinzuprägen. Ein Einzelbuchstabe, der nur in Form einer einfachen Schrifttypein Verbindung mit einer Ware oder [X.]ienstleistung verwendet werde, erweckedagegen häufig nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürztenSachbezeichnung.In den Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnen-markt Nr. 8.3 ([X.]. [[X.]] 1996, 1307) ist zwar ausgeführt, daß [X.] 8 -schaftsmarken, die aus einem oder zwei Buchstaben oder aus Ziffern beste-hen, regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig zu erachten seien. Ein tat-sächlicher Hintergrund etwa im Sinne eines dahingehenden Erfahrungssatzesfür diese Auffassung ist jedoch nicht ersichtlich.[X.]ie Auffassung des [X.]s führt in dieser Allgemeinheitauch zu einem unauflösbaren Widerspruch mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1[X.]. Ist nämlich von der gesetzlich vorgesehenen [X.] auszugehen, kann deren (konkrete) Unterscheidungskraft für diein Rede stehenden Waren nicht unter Verlassen des gesetzlichen [X.] mit der allgemeinen Erwägung, der Verkehr werde den Buchstabennicht betriebskennzeichnend verstehen, in Frage gestellt werden. Eine Vernei-nung der (konkreten) Unterscheidungskraft setzt vielmehr auch bei [X.] in der Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, ausdenen entnommen werden kann, daß der Verkehr den Buchstaben für be-stimmte Waren nicht als Herkunftskennzeichnung versteht. [X.]as kann daranliegen, daß der Buchstabe eine beschreibende Bedeutung für die in Frage ste-henden Waren hat, z.B. der Buchstabe "[X.]" auf dem Warengebiet der [X.]raftfahr-zeuge für [X.]iesel (vgl. weitere Beispiele bei [X.], [X.], 461), unddeshalb vom Verkehr in diesem und nicht in einem die Herkunft der Warenkennzeichnenden Sinn verstanden wird.Fehlt es an einem beschreibenden Inhalt des Buchstabens für die [X.] Waren, so kommt - wie im Streitfall, in dem das Bundespatentge-richt eine entsprechende Feststellung für den angemeldeten Buchstaben "[X.]"bislang nicht getroffen hat - eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraftnicht in Betracht (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-[X.]rucks. 12/6581, [X.]= [X.] 1994, Sonderheft, [X.]). [X.]as [X.] wird deshalb im- 9 -einzelnen zu prüfen haben, ob nicht der angemeldete Buchstabe "[X.]" im [X.] auf die Ausführungen im angefochtenen [X.]uß (S. 6) zur Verwendungvon Buchstaben als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder als An-gabe von Eigenschaften der Waren des [X.] jeder Unter-scheidungskraft entbehrt.[X.]as [X.] wird die Frage der Eintragungsfähigkeit desangemeldeten Buchstabens gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkteines [X.] i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], den es [X.] nicht abschließend geprüft hat, zu beurteilen [X.]. [X.]anach war der angefochtene [X.]uß aufzuheben und die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 [X.]).Erdmann[X.] [X.]Büscher Raebel
Meta
15.06.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZB 4/98 (REWIS RS 2000, 1943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1943
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