Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZB 34/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4874

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[X.] ZB 34/02vom16. Januar 2003in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] § 61 Abs. 1 Nr. 1Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5/10-Gebühr, wenn überden Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung einemündliche Verhandlung stattfindet.[X.], [X.]. v. 16. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] HamburgLG [X.] [X.] hat am 16. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.], 8. Zivilsenat, vom 16. Juli 2002 wirdauf Kosten des Antragsgegners zu 4 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 762,13 festgesetzt.Gründe:[X.] Das [X.] hat einen unter anderem gegen den [X.] (im folgenden: Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung durch [X.]uß vom 5. September 2001 zurückgewiesen. Indem anschließenden Beschwerdeverfahren hat das [X.] mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem Termin hat der Antragstellernach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Antrag zurückgenommen.Das [X.] hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die [X.] anderem von zwei 10/10-Gebühren seiner [X.]nbegehrt.- 3 -Das [X.] hat die Gebühren lediglich in Höhe von jeweils 5/10festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. [X.] (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begeh-ren auf Festsetzung der zwei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von [X.]/10 weiter.I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der [X.] erhalte für das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Anordnung einereinstweiligen Verfügung auch dann die 5/10-Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1[X.], wenn vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung [X.]. Für den Ansatz der vollen Gebühren des § 31 [X.] gebe es ange-sichts des [X.] keinen zureichenden Anlaß, obwohl eine [X.] Rechtfertigung dafür nicht bestehe, daß der [X.] ineinem solchen Fall Gebühren nach einem geringeren Satz erhalte, als [X.] erstinstanzliche Gericht mündlich verhandelt hätte.2. Die Rechtsbeschwerde meint, im genannten Fall sei ein Ansatz der10/10-Gebühren nach § 31 [X.] gerechtfertigt, wenn im [X.] über einen in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung mündlich verhandelt werde. Sie beruft sich dabei aufeine verbreitete Meinung, welche sich für den Ansatz der vollen Gebühren nach§ 31 [X.] ausspricht. Diese Ansicht wird im wesentlichen damit begründet,daß das Verfahren mit Anordnung der mündlichen Verhandlung in ein Urteils-verfahren übergehe und kein einleuchtender Grund ersichtlich sei, bei Anord-nung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug diesen kostenrecht-lich anders zu behandeln als bei einer mündlichen Verhandlung erster Instanz.Dem kann nicht beigetreten [X.] 4 -Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] werden [X.] die Gebühren des § 31 [X.] auf 5/10 reduziert. [X.] auch die Gebühr für die mündliche Verhandlung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2[X.]) auf die Hälfte reduziert. Also kann es die Höhe der Gebühr im Be-schwerdeverfahren nicht ändern, daß vor dem Beschwerdegericht mündlichverhandelt worden ist. Die Eigenständigkeit der Gebührenregelung des § 61Abs. 1 Nr. 1 [X.] kommt auch darin zum Ausdruck, daß die - teilweise - ge-bührenmindernden Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 [X.] im Be-schwerdeverfahren nicht gelten (§ 61 Abs. 3 [X.]).Aus der weiteren Gesetzessystematik folgt ebenfalls kein überzeugenderGrund, § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.], ungeachtet seines Wortlauts, nicht anzuwen-den. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht durch § 40 [X.] ausge-schlossen. Die Bestimmung regelt keinen Sachverhalt, der einer Anwendungdes § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Streitfall entgegensteht oder dem sich eineBesonderheit für das Verfahren der einstweiligen Verfügung entnehmen läßt,die § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Beschwerdeverfahren einschränkt.Soweit die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des ersten undzweiten [X.] bei der vorliegenden Fallkonstellation als nicht einleuch-tend angesehen wird, steht dies der Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 [X.]aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, in die die Rechtsprechung nicht korri-gierend einzugreifen hat, nicht [X.] 5 -II[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 34/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZB 34/02 (REWIS RS 2003, 4874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4874

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