Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZB 33/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3461

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[X.] ZB 33/02vom10. April 2003in der Rechtsbeschwerdesache- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.] des [X.] vom 19. Sep-tember 2002 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] des [X.] vom19. Dezember 2001 in der Fassung des [X.] wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-lerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der [X.] auferlegt.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92 [X.] -Gründe:[X.] Die Antragsgegnerin reichte beim [X.] nach einer Abmahnungdurch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes ei-ne Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf [X.] einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim[X.] eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungnahm die Antragstellerin noch vor dem vom [X.] anberaumten Terminzur mündlichen Verhandlung zurück.Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das[X.] hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungs-verfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 [X.] dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der [X.] das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstat-tenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenenRechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als dievom [X.] vorgenommene Gebührenfestsetzung.I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung [X.] in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstat-tungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht- 4 -nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abwei-sung des [X.] Die Entscheidung des [X.] hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der [X.] solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen ent-standen sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigwaren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevoll-mächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer [X.] (§ 32 Abs. 1 [X.]) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung ge-gen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einge-reicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechenderAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß einemündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.2003- I ZB 23/02, [X.], 516 - Kosten einer Schutzschrift).b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information istnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-schuldet. Nach § 32 Abs. 1 [X.] vermindert sich der [X.] auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalteinen [X.] mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32Abs. 1 [X.] genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-- 5 -sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachan-träge i.S. des § 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] [X.], 516 f. - Kosten einerSchutzschrift).II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.Ullmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZB 33/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZB 33/02 (REWIS RS 2003, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3461

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