Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 4 StR 410/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5023

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[X.] StR 410/02vom9. Januar 2003in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 31. Januar 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben,a) insgesamt, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft,b) im [X.] der Urteilsgründe (Tat vom 24. Mai2001) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch,mit Ausnahme der [X.] wegen Körperver-letzung ([X.] 1), soweit es den [X.] betrifft.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts [X.] Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.].Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] ([X.]), den Angeklagten [X.] hinaus wegen einer weiteren Körperverletzung ([X.] 1) zur [X.] 3 -von fünf Jahren und sechs Monaten ([X.]) bzw. zu einer [X.] sechs Jahren und sechs Monaten (S. ) verurteilt. Außerdem hat es [X.] des Angeklagten [X.]in der Sicherungsverwahrung angeordnetund ihn verurteilt, Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil wenden [X.] Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellenRechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]hat insgesamt Erfolg,das des Angeklagten [X.]den aus der Beschlußformel ersichtlichen [X.] übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Wie der [X.] in seinen [X.] vom [X.] 2002 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, kann der Schuldspruch im[X.] der Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil das [X.] - imHinblick auf beide Tatopfer (die Eheleute [X.]) - nicht zureichend geprüft hat,ob die Angeklagten von den [X.]. Zwar haben die Angeklagten nach den Feststellungen als Mittäter gehan-delt, so daß nicht [X.] wie der [X.] meint - § 24 Abs. 1 StGB,sondern § 24 Abs. 2 StGB zu erörtern war; jedoch kommt auch nach dieserVorschrift ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht, wenn die [X.] was nach den Feststellungen nicht fernliegt [X.] nach [X.] einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun [X.] (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; [X.], 317, 318; 1999,449 f.; [X.]/[X.] 51. Aufl. § 24 Rdn. [X.] Mit der Aufhebung des Urteils im [X.] der Urteilsgründe entfälltbeim Angeklagten [X.]der Strafausspruch insgesamt, beim Angeklagten S. die für diese Tat verhängte [X.] (sechs Jahre Freiheitsstrafe), der [X.] über die Gesamtstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und- 4 -die Verurteilung zu [X.]. Die im [X.] 1 verhängte [X.] (ein Jahr Freiheitsstrafe) kann dagegen bestehen bleiben, weil sie vondem Rechtsfehler nicht berührt wird.3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:a) Falls der nunmehr entscheidende Tatrichter zu Feststellungen gelan-gen sollte, wie sie dem angefochtenen Urteil im [X.] zugrunde liegen, [X.] Schuldspruch zum Ausdruck kommen, daß sich die Tat gegen zwei Tatopfergerichtet hat (vgl. [X.] 46. Aufl. § 260 Rdn. 26). Bei [X.] § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zu beachten sein (vgl. [X.]) Bei der Prüfung der Frage, ob gegen den Angeklagten [X.]die Siche-rungsverwahrung anzuordnen ist, wird zu bedenken sein, daß bei der [X.] gegenüber jungen Tätern, die bisher nur nachJugendrecht verurteilt wurden, grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (vgl.BGHSt 26, 152, 155; [X.], 254, 255). Im Hinblick auf die [X.] wird zu beachten sein, daß die pauschale Bezugnahme auf in einerfrüheren Verurteilung zu (Einheits-) Jugendstrafe angeführte Strafzumes-sungserwägungen (vgl. [X.]) eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht [X.], ob der [X.] in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer dereinheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr- 5 -verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte([X.], 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen6; vgl. hierzu auch [X.]/[X.]. § 31 Rdn. 18).Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 410/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 4 StR 410/02 (REWIS RS 2003, 5023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5023

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