Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 3 StR 402/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 211

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[X.] vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und auf Antrag des [X.] - zu 1. b) mit dessen Zustim-mung - am 16. Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, §§ 442, 430, § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2007 wird, 1. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, a) im [X.] der Urteilsgründe ([X.]) eine Freiheits- strafe von sechs Monaten als Einzelstrafe festgesetzt, b) der Verfall von der Verfolgung ausgenommen; 2. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe (Fall D. ) verurteilt worden ist. Im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels ins-gesamt, der Angeklagte [X.]die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betrugs in 14 Fällen und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen [X.] in vier Fällen eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit den Revisionen hiergegen erho-benen Verfahrensrügen haben aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils ergibt nach der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung keine zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten. 1 1. Angeklagter [X.] 2 a) Im [X.] der Urteilsgründe hat es das [X.] versäumt, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleich-wohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der [X.] setzt deshalb in Übereinstimmung mit dem [X.] in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil der Eheleute [X.]auf die sich aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten fest. In Anbetracht der für alle ausgeurteilten Taten gleichermaßen geltenden Erwägungen zur [X.] ist auszuschließen, dass die [X.] im [X.] von der Annahme der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB abgesehen hätte. 3 - 4 - b) Das [X.] hat der Strafzumessung bei den Versuchstaten zum Nachteil der Geschädigten [X.]und [X.](Fälle [X.] und 7 b) jeweils den nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Die Mindeststrafe beträgt danach jedoch nicht sechs Monate, wovon das [X.] ausgegangen ist, sondern einen Monat Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zwar liege entgegen der Auffassung des [X.] konkrete Anhaltspunkte für ein bloßes Schreibver-sehen der [X.] nicht vor. Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass die für diese Taten verhängten Freiheitsstrafen von einem bzw. zwei Jahren auf dem Rechtsfehler beruhen, da sich das [X.] bei Bemessung dieser Strafen ersichtlich nicht am unteren Rand des von ihr fälschlich angenommenen Strafrahmens orientiert hat. 4 c) Der [X.] beschränkt schließlich mit Zustimmung des [X.] gemäß §§ 430, 442 [X.] die Verfolgung der Taten auf den Straf-ausspruch und nimmt Verfallsanordnungen von der Verfolgung aus. Dies ge-schieht im Hinblick darauf, dass das [X.] in den Urteilsgründen Feststel-lungen im Sinne des § 111 i Abs. 2 [X.] zu einem möglichen Auffangrechtser-werb des Staates getroffen hat. Abgesehen davon, dass die nach § 111 i Abs. 2 [X.] erforderlichen Feststellungen in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen wären (vgl. [X.] in [X.]. § 111 i Rdn. 14; [X.], [X.] 51. Aufl. § 111 i Rdn. 9), hätten sie im vorliegenden Fall keinen Bestand, da es sich bei den ausgeurteilten Taten um sogenannte Altfälle handelt, die vor Inkrafttreten der Neufassung des § 111 i [X.] am 1. Januar 2007 begangen wurden. Auf diese sind die Regelungen des § 111 i Abs. 2, 3 und 5 [X.] nicht anwendbar (vgl. [X.], 1093). 5 - 5 - 2. Angeklagter [X.]6 Auf Antrag des [X.] stellt der [X.] im [X.] der Ur-teilsgründe (Tat zum Nachteil der Eheleute [X.]) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 [X.] ein. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt nur zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Darüber hinaus nötigt die Verfahrenseinstellung nicht zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Taten und dem rechtsfehlerfrei fest-gestellten erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten ausschließen, dass das [X.] die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld und des Vorliegens schädlicher Neigungen anders als geschehen beurteilt oder auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. 7 [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 402/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 3 StR 402/08 (REWIS RS 2008, 211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 211

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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