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PDF anzeigen[X.] vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in [X.], da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (BGHSt 34, 392 f.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem unerreichbaren Zeugen v. J. am 23. April 2003 gegenüber einem Notar in [X.] abgegebene und von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung durfte nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden. Soweit das [X.] ein leichtfertiges Handeln des Angeklag-ten auch aus dem Besitz der am 23. April 2003 hergestellten schriftlichen Erklärung des Zeugen v. J. herleitet, beruht darauf das Urteil nicht. Bereits die von der Kammer festgestellten sonsti-- 3 - gen objektiven Umstände ([X.]) belegen ohne weiteres ein zu-mindest leichtfertiges Handeln des Angeklagten ([X.]). [X.] Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
22.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 StR 251/08 (REWIS RS 2008, 2287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2287
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