Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2018, Az. 2 ARs 151/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 4180

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Gegenstand

Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-Verlegungsanordnung


Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 [X.] ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer [X.] des [X.] zuständig.

Gründe

I.

1

[X.]er Antragsteller befindet sich seit dem 26. Januar 2017 ununterbrochen in Strafhaft, zuletzt in der [X.] / [X.]. [X.]urch Bescheid vom 26. März 2018 ordnete der Leiter der [X.] die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.] / [X.] aus Gründen der Sicherheit und Ordnung an. [X.]ie Anordnung erfolgte nach Einigung des [X.] und dem [X.], Justiz und Verbraucherschutz. Gegen diese Verlegungsentscheidung beantragte der Verurteilte am 29. März 2018 bei dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 [X.] verbunden mit dem Antrag, den Vollzug der Verlegung auszusetzen. Am 3. April 2018 erfolgte die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.].

2

[X.]urch Beschluss vom 27. April 2018 hat sich die Auswärtige Strafvollstreckungskammer [X.] des Landgerichts [X.] örtlich für unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 83 VwGO, 17, 17a [X.] an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat sich das Landgericht [X.] ebenfalls für nicht zuständig erklärt und hat das Verfahren dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

[X.]er [X.] hat beantragt zu beschließen, die Auswärtige Strafvollstreckungskammer [X.] des Landgerichts [X.] als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

4

[X.]er [X.] ist zur Entscheidung des zwischen der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer [X.] und der Strafvollstreckungskammer [X.] bestehenden [X.] gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 14 StPO berufen.

III.

5

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer [X.] des Landgerichts [X.].

6

1. Bei der Verlegungsanordnung des Leiters der [X.] handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, die auf Antrag nach § 109 [X.] der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (AK-[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 16 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Abschnitt [X.], Rn. 32 f.) und die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO mit Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder zu erfolgen hatte, da die Maßnahme die Verlegung des Verurteilten in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes vorsieht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - 2 [X.], juris; [X.], Beschluss vom 15. März 1996 - 3 Ws 26/96, [X.], 188, 189).

7

2. [X.]ie örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 [X.], wonach die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. [X.]a vorliegend der Leiter der verlegenden Justizvollzugsanstalt die angefochtene Maßnahme im Außenverhältnis gegenüber dem Verurteilten selbst angeordnet hat, ist die Strafvollstreckungskammer am Sitz der [X.] örtlich zuständig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 1984 - 2 [X.], BGHSt 32, 233, 235 f.; AK-[X.]/[X.], aaO, § 110 [X.] Rn. 2 f.). [X.]ies begründet die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer [X.] des Landgerichts [X.], die auch nach der zwischenzeitlichen [X.]urchführung der Verlegung bestehen bleibt (vgl. AK-[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 16 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 110 [X.] Rn. 4).

8

3. [X.]ie Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer [X.] des Landgerichts [X.] ist nicht nachträglich durch ihren Verweisungsbeschluss vom 27. April 2018 entfallen. Eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] ist hierdurch nicht bindend begründet worden. Zwar ist ein Beschluss, durch den das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verwiesen wird, entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich bindend (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 110 [X.] Rn. 4). Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302 mwN; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 1 Ws 501/16, BeckRS 2016, 18830 mwN; [X.]/[X.] [X.], [X.]., § 110 Rn. 5). Gemessen hieran erweist sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich und offensichtlich fehlerhaft, da eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] unter keinem denkbaren Umstand ersichtlich ist. Als verlegende Vollzugsbehörde ist zudem allein die [X.] in dem gerichtlichen Verfahren in der Lage, die Erwägungen darzulegen, die der Verlegungsentscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde lagen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. [X.]ezember 2016 - 2 [X.], [X.], 232; AK-[X.]/[X.], aaO, § 115 [X.] Rn. 51). [X.]emgemäß ist auch die [X.] als zuständige Vollzugsbehörde an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu beteiligen (vgl. [X.]/[X.], [X.]., [X.] § 111 Rn. 2).

Schäfer     

        

Appl     

        

Krehl 

        

Bartel     

        

Schmidt     

        

Meta

2 ARs 151/18

04.09.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 109 StVollzG, § 110 StVollzG, § 26 Abs 2 S 3 StrVollstrO, § 462a StPO, § 83 S 1 VwGO, § 17a Abs 2 S 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2018, Az. 2 ARs 151/18 (REWIS RS 2018, 4180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4180

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