Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 1 StR 81/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4904

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Gegenstand

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Wertgrenzen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € sind Steuern in großem Maße verkürzt bzw. im großen Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]), wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch [X.], Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen. Beschränkt sich das Verhalten des [X.] dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen - wie hier durch Nichterklärung eines Teils der Umsätze -, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 € ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.] -, Rn. 38, 39, [X.]St 53, 71, 85). Die [X.] ist zwar zunächst unzutreffend von der 50.000 €-Grenze ausgegangen. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Die [X.] hat nämlich gleichwohl bei den entsprechenden Taten keine besonders schweren Fälle i.S.v. § 370 Abs. 3 [X.] angenommen. Der [X.] vermag auszuschließen, dass das [X.] bei Vermeidung des Irrtums mildere Einzelstrafen und eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

[X.]                          Wahl                                  Hebenstreit

                [X.]

Meta

1 StR 81/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 12. November 2010, Az: 620 KLs 8/10 - 5100 Js 106/10, Urteil

§ 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 1 StR 81/11 (REWIS RS 2011, 4904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4904

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