Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. 6 AZR 305/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 2220

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Gegenstand

Ehegattenbezogener Ortszuschlag - zeitanteilige Kürzung - Teilzeit - Diskriminierungsverbot


Leitsatz

Dem im Anwendungsbereich des BAT verbliebenen teilzeitbeschäftigten Angestellten steht nur der entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 BAT gekürzte ehegattenbezogene Ortszuschlag zu, wenn sein Ehegatte zwar im öffentlichen Dienst steht, aber nicht ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 - 5 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene [X.] des teilzeitbeschäftigten [X.] nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) zeitanteilig zu kürzen war.

2

Der Kläger ist beim beklagten [X.] mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der [X.] ([X.]) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum 30. September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des [X.] (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des [X.] wurde zum 1. Oktober 2005 vom [X.] in den [X.] übergeleitet. [X.]ei der [X.]ildung des [X.] wurde die Stufe 1 des [X.] zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des [X.] nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den [X.] nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte [X.] ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des [X.] um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur [X.]erechnung des Ehegattenanteils heißt es im [X.]:

        

„§ 29 [X.].           

        

A. Grundlage des [X.]es           

        

(1) Die Höhe des [X.]es richtet sich nach der [X.], der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt [X.]).

        

...     

        
        

[X.]. Stufen des [X.]es           

        

...     

        

(2)     

Zur Stufe 2 gehören

        

1.    

verheiratete Angestellte,

        

...     

        
        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, [X.]eamter, [X.] oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der [X.] der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.]es der höchsten [X.] zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden [X.]es zur Hälfte; dies gilt auch für die [X.], für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

...“   

        

3

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] lautet:

        

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.           

        

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“

4

Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. November 2006 vom [X.] in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) übergeleitet. Der beklagte [X.] legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der [X.]erechnung des [X.] des [X.] zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) heißt es ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt.           

        

...     

        

(2) 1[X.]ei [X.]eschäftigten aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und [X.] der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt [X.] Absatz 5 [X.]/[X.]-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der [X.]stufe 1 und 2 beziehungsweise des [X.] der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der [X.] am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des [X.] in das Vergleichsentgelt ein. …

        

...     

        

(5) 1[X.]ei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ...

                 
        

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

        

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der [X.] das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im [X.] entfallenden [X.]etrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt [X.] Absatz 5 Satz 2 [X.]/[X.]-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

        

...“   

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom [X.] in den [X.] der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. [X.] Abs. 5 Satz 2 [X.] angeordnete Nichtanwendung der [X.] in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der [X.]regelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte [X.] bei der [X.]erechnung des [X.] anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den [X.] auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, dem Kläger 534,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus jeweils 53,45 Euro seit dem 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der [X.]eklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen [X.] der Stufe 2 zu zahlen.

7

Der beklagte [X.] hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. [X.] Abs. 5 Satz 2 [X.] angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des [X.] vom [X.] in den [X.] nicht mehr vorgelegen. [X.]ei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. [X.] Abs. 5 Satz 2 [X.] nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. [X.] Abs. 5 Satz 1 [X.] ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des [X.] ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte [X.] beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von [X.] beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten [X.] wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die [X.] ab dem 1. Januar 2007 bezieht und damit auf die [X.] nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des [X.] vom [X.] in den [X.] Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines [X.]s nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten [X.]s festgestellt haben will, dass ab dem 1. Januar 2007 bei der Ermittlung des [X.] die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im [X.] entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 [X.] zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom [X.] in den [X.] zum 1. Oktober 2005 keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen [X.]. Der beklagte [X.] hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des [X.] anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten [X.] vom [X.] in den [X.] zum 1. November 2006 den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 [X.] aus der Grundvergütung und dem [X.] besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 25, [X.] 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des [X.] der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des [X.] nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom [X.] in den [X.] zum 1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des [X.] nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2007 (- 6 [X.]/07 - Rn. 28, aaO) und vom 17. Dezember 2009 (- 6 [X.] - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des [X.] verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 [X.] gekürzten [X.] beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum 1. Oktober 2005 in den [X.] übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2010 (- 6 [X.] [X.]-O § 29 Nr. 4 = [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene [X.] eines im Anwendungsbereich des [X.]-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den [X.] wegen § 29 Abschn. [X.] 6 Satz 3 [X.]-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 [X.]-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.]-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen [X.] unterschiedlich geregelt.

2. § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des [X.] zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die [X.] des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] ist. Zwar spricht § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden [X.]s vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch [X.]/[X.]/Kiefer/[X.]/[X.] [X.] Stand Juli 2010 § 34 [X.]. 3).

3. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden [X.]s gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der [X.] in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene [X.] nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf [X.] der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des [X.] zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden [X.]s. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.]. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche [X.]sberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.

4. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen [X.] Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat 6. August 1998 - 6 [X.] - AP [X.] § 29 Nr. 14 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 25; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP [X.] § 34 Nr. 10 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat 3. April 2003 - 6 [X.] - [X.] 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem [X.] richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider [X.]en zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die [X.] des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser [X.] jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der [X.] Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat 25. Oktober 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 25, [X.] 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 18).

5. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom [X.] in den [X.] dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des [X.] verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] gekürzten [X.] beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu regeln, dass bei der Berechnung des [X.] auch der jeweilige Anteil des [X.] der [X.]sstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 [X.] haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im [X.] entfallenden Betrags (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.]/[X.]-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im [X.]/[X.] abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat 25. Oktober 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 28, [X.] 124, 284).

6. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 [X.].

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (sog. [X.], vgl. Senat 24. September 2008 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.] 128, 63). Der [X.] ist nach § 26 Abs. 1 [X.] Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 [X.] gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (Senat 24. September 2008 - 6 [X.] - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat 16. Januar 2003 - 6 [X.] - [X.] 104, 250, 253; [X.] 15. Oktober 2003 - 4 [X.] - [X.] 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat 24. September 2008 - 6 [X.] - Rn. 25, aaO).

b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den [X.] zum 1. Oktober 2005 wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des [X.]s nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem [X.] und nach der [X.] in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte [X.] dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.

7. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des [X.] vom [X.] in den [X.] zum 1. November 2006 hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den [X.] entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des [X.] und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im [X.] entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 [X.] nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.]/[X.]-O, dessen Voraussetzungen mangels [X.]sberechtigung der Ehefrau des [X.] bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des [X.] in den [X.] nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 [X.] klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 305/09

19.10.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Februar 2008, Az: 21 Ca 448/07, Urteil

§ 29 Abschn B Abs 5 S 1 BAT, § 34 Abs 1 UAbs 1 S 1 BAT, § 5 Abs 2 S 2 TVÜ-L, § 4 Abs 1 TzBfG, § 5 Abs 5 ProtErkl TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. 6 AZR 305/09 (REWIS RS 2010, 2220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2220

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Referenzen
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2 B 100/11

2 B 99/11

2 B 98/11

3 Ca 1513/16

9 Sa 261/20

12 Sa 615/18

14 Sa 874/15

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