Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 147/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2387

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 147/11

vom

26. September 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]

am
26. September
2013
beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2011 wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des Schuldners W.

K.

15.000

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
genannten Urteil zurückgewiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.950

e-setzt.

Gründe:

Soweit die Revision nicht zugelassen wird, ist die Nichtzulassungsbe-schwerde zwar ebenfalls statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch insoweit keinen Erfolg. [X.]
-

3

-
der hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dort die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.].

Die Einzahlungen vom 20.
März 2009 und 23.
April 2009 erfolgten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode. Hier finden weder §
81 [X.] noch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung (vgl. §
129 Abs.
1 [X.]) Anwendung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.][X.]

[X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2010 -
11 O 308/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
1 U 34/10 -

2
3

Meta

IX ZR 147/11

26.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 147/11 (REWIS RS 2013, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2387

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IX ZR 147/11

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