Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 102/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5829

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 102/09

vom

9. Juni 2011

in der Rechtssache

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Kayser
und
die [X.], [X.], [X.] und Grupp

am
9. Juni 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2009 wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.481,05

t-gesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Frage, ob bei der Beurteilung nach §
133 Abs.
1 Satz
2 InsO die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin von denjenigen Tatsa-chen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, zu vermuten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist 1
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3

-
ohne weiteres zu verneinen. Die Rechtspflicht des Vorstands einer Aktienge-sellschaft, den Aufsichtsrat periodisch über die Geschäftslage der Gesellschaft zu informieren, führt nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise mit einem solch hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu einer tatsächlichen Kenntnis des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den berichtspflichtigen Tatsachen
zum Zeitpunkt der Berichtspflicht, dass von einem typischen Geschehensablauf ge-sprochen werden könnte, der es rechtfertigte,
ohne weiteren Nachweis von [X.] entsprechenden Kenntnis des [X.] auszugehen.
Das Gesetz regelt im Übrigen in den Vorschriften der §§
129
ff InsO
im Einzelnen, in
welchen Fällen bei Personen, die
dem Schuldner
im Sinne von §
138 [X.] stehen
(zu ihnen gehört im Streitfall die Beklagte), subjektive Tatbestands-voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vermutet werden
können.
Die von der Beschwerde befürwortete Vermutung hat der Gesetzgeber nicht vorgese-hen.

[X.] Verletzungen des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) können nicht festgestellt werden. Der Senat hat die diesbezüglichen [X.] der Beschwerde geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544

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4

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Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä-rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2008 -
6 O 9/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2009 -
7 U 130/08 -

Meta

IX ZR 102/09

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 102/09 (REWIS RS 2011, 5829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5829

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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