Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2000, Az. V ZR 425/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1699

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 425/98Verkündet am:7. Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 1998wird zurückgewiesen, soweit die Berufung als unzulässig verwor-fen worden ist.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1995 kauften die Kläger vondem Beklagten unter [X.] ein Ende des 18. [X.] bebautes Grundstück in [X.] zum Preis von 2.600.000 DM, das die-ser 1981 erworben hatte. Ende Januar 1996 wurden im Dachstuhl [X.] Brandschäden entdeckt. Eine von den Klägern beauftragte [X.] kam zu dem falschen Ergebnis, daß "lebender" Hausbockbe-fall vorliege. Der daraufhin von dem Beklagten beauftragte [X.] "erhebliche Brandschäden" und "alte Fraßschäden vom (toten) Haus-bock" fest. Dies wurde den Klägern von dem Beklagten mitgeteilt. Sie [X.] den [X.] von 2.340.000 DM und übernahmen das Grundstück- 3 -am 1. April 1996, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Nach der Übergabe [X.] die Kläger auch einen Schwammbefall des Hauses fest.Die Kläger machten geltend, dem Beklagten sei der Hausbockbefall [X.] gewesen. Sie verlangen Ersatz der Beseitigungskosten für die Schädendurch den Hausbock (115.737,91 DM), durch den Brand (50.052,28 DM) unddurch den Hausschwamm (257.943,59 [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten [X.] und Brandschaden Kenntnis gehabt hätten und der Schwammbefalldurch den [X.] erfaßt werde. Die Berufung der [X.] das [X.] hinsichtlich des [X.] wegen unzurei-chender fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und im übrigenzurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger ist nicht ange-nommen worden, soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wordenist. Die Revision wendet sich noch gegen die teilweise Verwerfung der Beru-fung als unzulässig. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist, soweit unbeschränkt zulässig (§ 547 ZPO), nicht [X.] -I.Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Schadensersatzansprucheswegen des [X.] ausgeführt, insoweit sei die Berufung nicht [X.] in ordnungsgemäßer Weise begründet worden und damit unzulässig. [X.] Bezugnahme der Kläger auf ihre Ausführungen zu den [X.] entspreche nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, [X.] die Klage hinsichtlich des [X.] aus ande-ren Gründen abgewiesen habe. Die Kläger hätten zwar den [X.] § 580 Nr. 4 ZPO behauptet, es fehle aber das erforderliche rechtskräftigeStrafurteil gegen den Beklagten (§ 581 Abs. 1 ZPO).II.Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.1. Die Revision meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die [X.] hinreichender Begründung des Rechtsmittels hinsichtlich des [X.] insoweit unzulässig war (§§ 519 Abs. 3 Nr. 2, 519 b Abs. 1ZPO). Das Berufungsgericht habe die Berufung gleichwohl nicht in dem darge-stellten Umfang als unzulässig verwerfen dürfen, weil es die von den [X.] gemachten Restitutionsgründe ohne Einbeziehung des § 149 ZPO inseine Ermessensüberlegungen als unstatthaft im Sinne des § 581 Abs. 1 ZPOangesehen habe.2. Damit dringt die Revision nicht [X.] 5 -a) Zutreffend ist zwar ihre rechtliche Ausgangsüberlegung. Nach [X.] des [X.] kann eine Partei einen [X.], insbesondere auch den des Vorliegens einer strafbaren Handlung [X.] nach § 580 Nr. 4 ZPO, bereits im anhängigen Rechtsstreit (vgl.§ 582 ZPO) geltend machen. Dies gilt im Hinblick auf § 581 Abs. 1 ZPO jedochnicht, solange wegen der behaupteten strafbaren Handlung ein Strafverfahrenzwar möglich, aber noch nicht durchgeführt ist. Davon bleibt aber unberührt,daß in solchen Fällen das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz den laufen-den Rechtsstreit nach § 149 ZPO aussetzen kann, bis ein Strafverfahren gegendie von der erhobenen (beweisbaren) Beschuldigung des [X.] be-troffene Partei durchgeführt ist ([X.], Urt. v. 13. Februar 1997, [X.]/95,NJW 1997, 1309, 1310 m.w.[X.]) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.Weder in dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 noch in der mündlichen Verhand-lung vom 29. Juni 1998 haben die Kläger genügend Anhaltspunkte für einekonkrete strafbare Handlung des Beklagten im Sinne eines zumindest ver-suchten [X.] vorgetragen.aa) In dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 ist dargelegt, daß man binnender "letzten 14 Tage" mit dem früheren Mieter habe sprechen können. Dabeihabe man erfahren, daß bei einer Fenstererneuerung im Eingangsbereich ander Westseite erkennbar geworden sei, daß die Zarge und das angrenzendeMauerwerk bock- und schwammbefallen seien. Bei Bauarbeiten sei festgestelltworden, daß durch Schwammbefall die Stabilität der Westwand gefährdet sei.Der Beklagte habe deshalb den Einbau eines Stahlträgers veranlaßt. Im Ter-- 6 -min vom 29. Juni 1998 wurde dann die Meinung vertreten, es "läge immerhinein [X.] des § 580 Nr. 4 ZPO vor".bb) Dies reicht nicht aus, um den Verdacht einer konkreten strafbarenHandlung zu begründen. Es handelt sich vielmehr nur um die bloße Vermu-tung, der Beklagte habe bei bestimmten Baumaßnahmen einen Schwammbe-fall erkennen können oder erfahren. Die Fenstererneuerung war schon Gegen-stand des Verfahrens erster Instanz. Das [X.] hat sich hiermit ausein-andergesetzt und eine Kenntnis des Beklagten vom Schwammbefall auch [X.] auf die Feststellung des Sachverständigen verneint. Die Behauptung,der Beklagte habe zwischen der West- und Ostwand im [X.] einen Stahlträ-ger montieren lassen, weil er um die Einsturzgefahr aufgrund des [X.] habe, ist vor dem Hintergrund, daß der Sachverständige und [X.] vor der Übernahme des [X.] festgestellt haben, und im Hinblick auf den [X.] nicht so konkret, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einerAussetzung des Verfahrens hätte in Betracht ziehen müssen.[X.][X.] [X.][X.]Klein

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V ZR 425/98

07.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2000, Az. V ZR 425/98 (REWIS RS 2000, 1699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1699

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