Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. V ZR 146/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 192

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:13. Dezember 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 543Das Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten,wenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt.[X.], Urt. v. 13. Dezember 2002 - [X.]/02 - KG in [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-richts in [X.] vom 5. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, damals unter der Bezeichnung [X.], verkaufteden Beklagten mit notariellen [X.] vom 24. April und 17. Dezember 1991verschiedene Grundstücke gegen einen vorläufigen Kaufpreis von2.454.500 DM und von 575.880 DM. Nach den [X.] sollte frühestens aufden 1. November 1992, spätestens auf den 1. April 1993 eine Nachbewertungstattfinden, wobei der endgültige Kaufpreis, wenn sich die [X.]en nicht einigsein sollten, durch einen öffentlich bestellten, vereidigten [X.] festzustellen war. Die Beklagten hatten den danach geschuldetenBetrag "binnen drei Monaten nach Einigung bzw. nach Erhalt des Gutachtens"an die Klägerin zu bezahlen. Der von der Klägerin im Dezember 1992 beauf-tragte Sachverständige kam zu der Feststellung, daß die verkaufte Fläche ei-nen Verkehrswert von 3.575.669 DM habe. Im Vorprozeß wurden die [X.] -am 12. März 1998 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin weitere3.024.349,60 DM zu zahlen.Die Klägerin hat, gestützt auf den Umstand, daß den Beklagten die [X.] der Grundstücke gebührt, die Zahlung gesetzlicher Zinsen für das Jahr1995 aus dem Betrag von 3.024.349,60 DM verlangt. Die Klage ist in den Tat-sacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, der die Beklagtenentgegentreten, verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht läßt es offen, ob die in den [X.] vorgesehe-ne Stundung über drei Monate, wie das [X.] gemeint hat, auch für [X.] gelten soll, daß eine [X.] das Sachverständigengutachten gerichtlichüberprüfen läßt. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des [X.] nach § 452 BGB a.F. scheitere daran, daß der endgültige Kaufpreis erstmit der Rechtskraft des Urteils vom 12. März 1993 fällig geworden sei. Wegendieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.I[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 -Das [X.] ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht in er-gänzender, sondern in einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu [X.] gelangt, die vertragliche Stundungsvereinbarung erfasse auch [X.] der Bestimmung der Leistung durch Urteil (§ 319 Abs. 1 BGB). Denn das[X.] hat eine Lücke im Vertrag aus der maßgeblichen Sicht der Kläge-rin als Erklärungsempfängerin (§ 130 BGB) verneint und den [X.]willen ausdem Sinn des ausdrücklich Vereinbarten erschlossen. Danach sollten die [X.] den vorläufigen Kaufpreis entrichten und die Grundstücke bis zum Ab-lauf des dritten Monats nach Abschluß der Nachbewertung zinslos nutzen.Dem schließt sich der Senat an, wozu er, da tatsächliche Feststellungen nichtmehr erforderlich sind, befugt ist ([X.]Z 65, 107, 112). Der Vertrag legt dieFälligkeit der Leistung auf einen Zeitpunkt fest, der der verbindlichen [X.], sei es durch Einigung der [X.]en, sei es durch die [X.] nach § 318 Abs. 1 BGB, mit einer Frist von drei Mona-ten folgt. Dies gilt auch im Falle der Bestimmung der Leistung durch [X.] (Senatsurt. v. 24. November 1995, [X.], NJW1996, 1054), das, wie hier, die offenbar unbillige Bestimmung des [X.]. Beide [X.]en hatten das Schiedsgutachten für offenbar unbilliggehalten. Die gerichtliche Bestimmung war auf die Widerklage der Klägerin(damaliger Beklagten) erfolgt. Erst danach stand fest, was die Beklagten schul-deten. Eine in der Höhe ungewisse Schuld entzog sich der Verzinsung. Auf [X.] nach den Voraussetzungen des § 452 BGB a.F. kommt es mithin [X.] 5 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf KleinLemkeSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 146/02

13.12.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. V ZR 146/02 (REWIS RS 2002, 192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 192

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