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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 146/02Verkündet am:13. Dezember 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaZPO § 543Das Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten,wenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt.BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 146/02 - KG in Berlin LG Berlin- 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 5. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klägerin, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, verkaufteden Beklagten mit notariellen Verträgen vom 24. April und 17. Dezember 1991verschiedene Grundstücke gegen einen vorläufigen Kaufpreis von2.454.500 DM und von 575.880 DM. Nach den Verträgen sollte frühestens aufden 1. November 1992, spätestens auf den 1. April 1993 eine Nachbewertungstattfinden, wobei der endgültige Kaufpreis, wenn sich die Parteien nicht einigsein sollten, durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigenverbindlich festzustellen war. Die Beklagten hatten den danach geschuldetenBetrag "binnen drei Monaten nach Einigung bzw. nach Erhalt des Gutachtens"an die Klägerin zu bezahlen. Der von der Klägerin im Dezember 1992 beauf-tragte Sachverständige kam zu der Feststellung, daß die verkaufte Fläche ei-nen Verkehrswert von 3.575.669 DM habe. Im Vorprozeß wurden die Beklagten- 3 -am 12. März 1998 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin weitere3.024.349,60 DM zu zahlen.Die Klägerin hat, gestützt auf den Umstand, daß den Beklagten die Nut-zungen der Grundstücke gebührt, die Zahlung gesetzlicher Zinsen für das Jahr1995 aus dem Betrag von 3.024.349,60 DM verlangt. Die Klage ist in den Tat-sacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, der die Beklagtenentgegentreten, verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:I.Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die in den Verträgen vorgesehe-ne Stundung über drei Monate, wie das Landgericht gemeint hat, auch für denFall gelten soll, daß eine Partei das Sachverständigengutachten gerichtlichüberprüfen läßt. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Kaufprei-ses nach § 452 BGB a.F. scheitere daran, daß der endgültige Kaufpreis erstmit der Rechtskraft des Urteils vom 12. März 1993 fällig geworden sei. Wegendieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 -Das Landgericht ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht in er-gänzender, sondern in einfacher Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu derAuffassung gelangt, die vertragliche Stundungsvereinbarung erfasse auch denFall der Bestimmung der Leistung durch Urteil (§ 319 Abs. 1 BGB). Denn dasLandgericht hat eine Lücke im Vertrag aus der maßgeblichen Sicht der Kläge-rin als Erklärungsempfängerin (§ 130 BGB) verneint und den Parteiwillen ausdem Sinn des ausdrücklich Vereinbarten erschlossen. Danach sollten die Be-klagten den vorläufigen Kaufpreis entrichten und die Grundstücke bis zum Ab-lauf des dritten Monats nach Abschluß der Nachbewertung zinslos nutzen.Dem schließt sich der Senat an, wozu er, da tatsächliche Feststellungen nichtmehr erforderlich sind, befugt ist (BGHZ 65, 107, 112). Der Vertrag legt dieFälligkeit der Leistung auf einen Zeitpunkt fest, der der verbindlichen Bestim-mung derLeistungshöhe, sei es durch Einigung der Parteien, sei es durch die Erklärungdes Schiedsgutachters nach § 318 Abs. 1 BGB, mit einer Frist von drei Mona-ten folgt. Dies gilt auch im Falle der Bestimmung der Leistung durch gerichtli-ches Gestaltungsurteil (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW1996, 1054), das, wie hier, die offenbar unbillige Bestimmung des Gutachtersersetzt. Beide Parteien hatten das Schiedsgutachten für offenbar unbilliggehalten. Die gerichtliche Bestimmung war auf die Widerklage der Klägerin(damaliger Beklagten) erfolgt. Erst danach stand fest, was die Beklagten schul-deten. Eine in der Höhe ungewisse Schuld entzog sich der Verzinsung. Auf dieFrage nach den Voraussetzungen des § 452 BGB a.F. kommt es mithin nichtan.- 5 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf KleinLemkeSchmidt-Räntsch
Meta
13.12.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. V ZR 146/02 (REWIS RS 2002, 192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 192
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