Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2008, Az. 1 StR 443/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2193

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2. - 4.: [X.] u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

in den Fällen 1 bis 13 und 16 rechts-fehlerfrei jeweils wegen [X.] in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit [X.] verurteilt. Der Angeklagte übernahm in diesen Fällen in [X.] Zigaretten, hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der [X.] Einfuhrabgaben hinterzogen worden waren. Die Zigaretten waren zuvor von anderen Personen unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht nach Art. 40 Zollkodex aus ei-nem Drittland nach [X.] verbracht worden und zunächst "zur Ruhe gekommen". Der Angeklagte [X.] verbrachte die Zigaretten anschließend nach [X.], um sie dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bereits mit dem Sich-Verschaffen bzw. Ankaufen der Zigaretten in [X.] verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der [X.] (§ 374 Abs. 1 und 2 [X.] aF). Demgegenüber erfüllte er den [X.] der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. [X.]) jeweils erst dann, als er als Verbringer der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne [X.] Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik [X.] verbrachten - 3 - Zigaretten für die Tabakwaren nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG eine Steuererklärung abgab. Beide Taten beziehen sich auch auf unterschiedliche Abga-ben (vgl. [X.] in [X.]/Gast/[X.] [X.]. § 370 [X.] Rdn. 312). Soweit in dem angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung hinsichtlich des [X.]im Unterschied zu den übrigen Angeklagten Ausführungen zur Be-stimmung des Strafrahmens fehlen, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann ohne Weiteres entnommen werden, dass das [X.] die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des Tatbe-stands der [X.] gemäß § 374 [X.] aF i.V.m. § 373 Abs. 1 [X.] aF entnom-men hat, den der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung verwirklicht hatte. Das Fehlen eines Einleitungssatzes und der Ausführungen zum Strafrahmen an dieser Stelle beruht ersichtlich auf technischen Gründen beim Seitenumbruch. [X.]Wahl

Hebenstreit [X.]

[X.]

Meta

1 StR 443/08

28.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2008, Az. 1 StR 443/08 (REWIS RS 2008, 2193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2193

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