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PDF anzeigen[X.]/01vom23. Januar 2002in der [X.].: 125 [X.]/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 51 [X.].: 2 Ds 298/01 Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. Januar 2002 [X.] Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts [X.] - [X.] - vom 21. August 2001 wird [X.] Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.Gründe:Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der [X.] seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der [X.] ist [X.] vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001beim Amtsgericht [X.] ein. Dieses Gericht bleibt daher nach [X.] Hauptverfahrens weiterhin zuständig.Die [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach An-klageerhebung erfolgten [X.] gebunden (vgl. BGHSt 13, [X.] Rothfuß Fischer Elf
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23.01.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 2 ARs 352/01 (REWIS RS 2002, 4882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4882
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