Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 219/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 219/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2004 wird auf Kosten der [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.738.392,40 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das [X.], auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die 2 - 3 - von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit dar-aus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirk-samkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist das weitere Schicksal beider Verträge unabhängig. Hinsichtlich des [X.], auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag überhaupt nicht vereinbart. Die erforderliche Beurteilung der rechtlichen Einheit anhand der konkre-ten Umstände des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters (vgl. [X.], 43, 49; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1992 - [X.] ZR 209/91, [X.], 1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - [X.] ZR 76/99, [X.], 1141, 1142). Rechts-grundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. 3 Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbe-sondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag übergangen. Es genügt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter [X.] zu stellen, ohne zu erklären, wie diese Tatsache zum Ausdruck kam und warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll über Indizien für innere Tatsa-chen Beweis erhoben werden, müssen vielmehr die Indizien dargelegt und un-ter Beweis gestellt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Januar 1990 - [X.], [X.], 516, 517 f; v. 30. April 1992 - [X.], [X.], 2489; Zöl-ler/[X.], ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 9a). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 O 410/03 - O[X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 9 U 125/04 -

Meta

IX ZR 219/04

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 219/04 (REWIS RS 2006, 1368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.