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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 219/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2004 wird auf Kosten der [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.738.392,40 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das [X.], auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die 2 - 3 - von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit dar-aus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirk-samkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist das weitere Schicksal beider Verträge unabhängig. Hinsichtlich des [X.], auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag überhaupt nicht vereinbart. Die erforderliche Beurteilung der rechtlichen Einheit anhand der konkre-ten Umstände des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters (vgl. [X.], 43, 49; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1992 - [X.] ZR 209/91, [X.], 1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - [X.] ZR 76/99, [X.], 1141, 1142). Rechts-grundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. 3 Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbe-sondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag übergangen. Es genügt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter [X.] zu stellen, ohne zu erklären, wie diese Tatsache zum Ausdruck kam und warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll über Indizien für innere Tatsa-chen Beweis erhoben werden, müssen vielmehr die Indizien dargelegt und un-ter Beweis gestellt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Januar 1990 - [X.], [X.], 516, 517 f; v. 30. April 1992 - [X.], [X.], 2489; Zöl-ler/[X.], ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 9a). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 O 410/03 - O[X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 9 U 125/04 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 219/04 (REWIS RS 2006, 1368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1368
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