Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2004, Az. 2 ARs 216/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2904

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[X.][X.] vom 4. Juni 2004 in der Bewährungssache gegen

wegen eigenmächtiger Abwesenheit Az.: 2 Ds 8 Js 6838/00 [X.].: 1 AR 77/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Juni 2004 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zu-ständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe: Der Verurteilte ist durch Urteil des [X.] vom 13. Juli 2001 zu einem [X.] von vier Monaten verurteilt, der zur [X.] ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 20. September 2001 hat das [X.] die Zuständigkeit für die nachträglichen Entschei-dungen nach §§ 453, 462 a StPO auf das [X.] als Wohn-sitzgericht übertragen. Durch Urteil des [X.] vom 6. August 2002 ist gegen den Verurteilten eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Mona-ten verhängt worden, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese hat der Verurteilte nach Widerruf der Strafaussetzung in der [X.] bis auf einen Strafrest verbüßt. Während der [X.] hat das [X.] seinen Beschluß vom 20. September 2001 auf-gehoben, jedoch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 453, 462 a StPO durch Beschluß vom 6. April 2004 erneut dem [X.] übertra-gen. Das [X.] hält die Strafvollstreckungskammer des [X.] für zuständig und hat die Akten dem Bundesge-richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. - 3 - Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen: "Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Be-stimmung eines Gerichtsstands gemäß § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - [X.] ergibt (st. Rspr. BGHSt 26, 162, 164; 28, 351, 352; 31, 244, 255; [X.], 110). So verhält es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen i. S. v. § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 462 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 StPO, da der Angeklagte sich in anderer Sache in der [X.] in Strafhaft befunden hatte und die Strafvollstreckungskammer des [X.] durch Beschluss vom 13. Januar 2004 einen Strafrest zur [X.] ausgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Verurteilte zwi-schenzeitlich auf freiem Fuß befindet, weil die Fortwirkungszuständigkeit nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die [X.] aus allen anderen Verurteilungen gegen denselben Verurteilten begründet (BGHSt 28, 82; [X.] StPO 5. Aufl. § 462a - 4 - Rdn. 13 m.w.N.). Das [X.] konnte daher die [X.]süberwachung nicht wirksam übertragen, weil es, wie vorstehend darge-legt, zum Zeitpunkt der [X.] hierfür nicht mehr zuständig war (Senat, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 [X.]; [X.]. 27 m.w.N.)." Dem tritt der Senat bei. [X.]

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 ARs 216/04

04.06.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2004, Az. 2 ARs 216/04 (REWIS RS 2004, 2904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2904

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