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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Februar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] [X.] § 3; [X.] Art. 22 Abs. 1Ist die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: [X.] "gemeinnützig", ohne daß die Voraussetzungen dafürim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor-lagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nichtdeshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zueinem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.[X.], [X.]. v. 27. Februar 2003 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Dezember 2002 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das [X.]eil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 22. Dezember 2000 im [X.] im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt [X.]:Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 24. Mai 2000teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall [X.] festzusetzenden Ordnungsgeldes bis [X.] vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungs-haft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrie-ben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, als "[X.]" zu firmieren.Die weitergehende Klage wird [X.] -Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und [X.] ¾.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind [X.], die in der Stadt [X.]Wohnungen vermieten.Die Beklagte, eine GmbH, entstand durch Umwandlung des VEB Ge-bäudewirtschaft [X.] . Die Eintragung der [X.] in das Handelsregi-ster erfolgte aufgrund der Umwandlungserklärung vom 2. Mai 1990 und [X.] vom selben Tage am 15. Juni 1990. Seitdem führt [X.] in ihrer Firma die Bezeichnung "[X.]e Wohnungsgesellschaft[X.] ".In § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Mai 1990 war als [X.] eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor-gung breiter Schichten der Bevölkerung und in § 24 Abs. 2 eine Begrenzungdes auszuschüttenden Gewinns auf 4 % der eingezahlten Stammeinlage vor-gesehen.- 4 -In dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag der [X.] vom 19. März1992 heißt es:"§ 2Zweck der [X.] des Unternehmens ist eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungs-versorgung breiter Schichten der Bevölkerung. Dazu gehört auch die angemes-sene Wohnungsversorgung einkommenschwacher Bevölkerungskreise.§ 3Gegenstand der [X.] bewirtschaftet, verwaltet, betreut und errichtet Bauten in allenRechts- und Nutzungsformen, insbesondere Mietwohnungen sowie Eigen-tumswohnungen und Eigenheime.Bei der Bereitstellung von Mietwohnungen sind in angemessener Weise so-ziale Belange zu berücksichtigen. Die Gesellschaft kann alle im Bereich [X.], des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden [X.] übernehmen, bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, [X.] veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben, soweit die Ertragslage [X.] dies zuläßt.Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewer-bebauten für [X.], wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowieDienstleistungen bereitstellen, soweit die Ertragslage des Unternehmens [X.]§ 21Gewinnverteilung und [X.] Bilanzgewinn kann an die Gesellschafterin als Gewinnanteil ausgeschüt-tet werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oderauf neue Rechnung vorgetragen [X.]...."- 5 -Die Klägerin hat die Bezeichnung der [X.] als "[X.]" inder Firma als irreführend beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die [X.] durch den Hinweis auf die [X.]keit bei den [X.] den Eindruck, es handele sich um eine für das [X.], deren Leistungen wegen der sich daraus ergebenden Steu-ervorteile und der fehlenden Absicht, Gewinn zu erzielen, besonders günstigseien. Tatsächlich erfülle die Beklagte aber nicht die an eine gemeinnützigeTätigkeit zu stellenden Anforderungen.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, als [X.]e Wohnungsgesellschaft[X.] mbH und/oder [X.] zu firmieren.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, [X.] ihrer Firma beurteile sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in [X.]. Nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Recht derehemaligen [X.] sei sie berechtigt gewesen, die Bezeichnung "[X.]"zu führen. An ihrer rechtmäßig erworbenen Firma genieße sie Bestandsschutz.Zudem habe sie sich nach den im Bereich der Wohnungswirtschaft an die Füh-rung dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen ebenfalls zulässigerweise als"[X.]" bezeichnen dürfen.Die Bevölkerung im Gebiet der früheren [X.] verbinde mit dem [X.] [X.]keit nur, daß ein so bezeichnetes Unternehmen [X.] verantwortlich [X.] nach § 3 UWG sei verjährt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses [X.]eil hat dieKlägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlichhilfsweise beantragt,die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, den Begriff "[X.]e" als Fir-menbestandteil im geschäftlichen Verkehr zu [X.] verwenden und/oder verwenden zu lassen.Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen ([X.] Naumburg[X.]-Rep 2001, 198).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre [X.] weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 3 UWG auf Unterlas-sung der Verwendung des Begriffs "[X.]e" in der Firma der [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt:Die Bezeichnung als "[X.]" dürfe zwar grundsätzlich nur erfol-gen, wenn das Unternehmen von der Finanzverwaltung nach § 52 AO als ge-meinnützig anerkannt sei. Zudem erwarte der Verkehr von einem als gemein-- 7 -nützig bezeichneten Unternehmen, daß es nur die Selbstkosten deckende Ent-gelte fordere und keine Kapitalverzinsung und Verstärkung der Betriebsmittelanstrebe. Das Publikum bringe derartigen Unternehmen ein gesteigertes Ver-trauen entgegen und erwarte, daß die Unternehmen ihre Leistungen zu einemgeringeren Preis als die Wettbewerber anböten. Die Beklagte erfülle keine die-ser Voraussetzungen. Eine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Ge-meinnützig" könne die Beklagte auch nicht aus dem Gesetz über die [X.] im Wohnungswesen - [X.] - ableiten.Selbst wenn auch nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 1990der in diesem Gesetz maßgebliche [X.]keitsbegriff in der [X.] maßgeblichen Verkehrskreise fortgelte, bleibe die Firmierung der [X.]irreführend, weil es an einer - nicht mehr möglichen - Anerkennung als [X.] nach dem [X.] fehle und der Gesell-schaftsvertrag der [X.] nicht, wie in § 9 lit. a des [X.] vorgesehen, eine auf 4 % des eingezahlten Kapitals [X.] des Gewinns enthalte.Gleichwohl sei die Beklagte aufgrund von Besonderheiten im Zusam-menhang mit ihrer Umwandlung von einem VEB in eine GmbH nach [X.] vor dem [X.] ehemaligen [X.] zur [X.] berechtigt, den Begriff "[X.]" in ihrer Firma weiter zu führen. DerGesetzgeber der [X.] habe für den Bereich der umzuwandelnden Wohnungs-wirtschaftsbetriebe nach Eintragung der [X.] in das Handelsregister eineneigenen [X.]keitsbegriff geschaffen. Aus dem Gesetzgebungsverfah-ren zum Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbe-triebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung [X.] an die Wohnungsgenossenschaften vom 20. Juli 1990(GBl. [X.] I, [X.]) folge, daß jedes Wohnungswirtschaftsunternehmen in der- 8 -Form einer GmbH, das einer [X.] gehörte, den [X.]keitsbegrifferfüllte. Im Zeitpunkt des Beitritts der [X.] zur [X.] die Firma der [X.], deren alleiniger Gesellschafter eine [X.], daher dem Recht der [X.] entsprochen. In analoger Anwendung desArt. 22 [X.] sei die Beklagte berechtigt, ihre Firma beizubehalten.I[X.] Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-sion nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der [X.] verlan-gen, es zu unterlassen, als "[X.]e Wohnungsgesellschaft [X.] mbH" zu firmieren. Dagegen bleibt die weitergehende Revision ohne Erfolg, mitder sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf das [X.], die Buchstabenkombination "[X.]" zu benutzen. Über den Hilfsantrag,der sich gegen die Verwendung des Begriffs "[X.]e" als Firmenbe-standteil richtet, ist nicht zu entscheiden.1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt im Streitfall einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG mit der [X.] verneint hat, die die Bezeichnung "[X.]" enthaltene Firma der[X.] habe im Zeitpunkt des Beitritts der [X.] zur [X.] dem Recht der [X.] entsprochen und die Beklagte könne in ent-sprechender Anwendung des Art. 22 [X.] ihre Firma weiterführen.a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,daß der Gebrauch einer Firmenbezeichnung irreführend sein kann, wenn einBestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellun-gen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (st.Rspr.; vgl. [X.]Z 44, 16, 19 - de [X.]; [X.], [X.]. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98,[X.] 2001, 73, 74 = [X.], 1284 - Stich den Buben, jeweils m.w.[X.] 9 -b) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden,daß es für die Beurteilung der Zulässigkeit des von der Klägerin [X.] der [X.] auf den Zeitpunkt des Beitritts der [X.] zurBundesrepublik [X.] ankommt.In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß [X.] zur Führung einer Firma endet, wenn die geschäftlichen Verhältnisse [X.]trägers mit der Firmierung nicht mehr in Einklang stehen und [X.] hieraus unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisseziehen kann (vgl. [X.]Z 10, 196, 201 - DUN-Europa; [X.], [X.]. v. 7.4.1965- [X.] 86/63, [X.] 1965, 610, 611 = [X.], 329 - Diplom-Ingenieur; [X.].v. 24.10.1991 - [X.], [X.] 1992, 121, 122 = [X.], 101- Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch [X.]/[X.], UWG, 22. Aufl., § 3Rdn. 55; [X.], UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 125; Großkomm.HGB/[X.] Aufl., § 18 Rdn. 34; [X.]/[X.], HGB, 30. Aufl., § 18 Rdn. 18). [X.] für die Beurteilung, ob der von der [X.] nach wie vor benutzte Be-standteil "[X.]" in ihrer Firma zur Irreführung geeignet ist, ist die Auf-fassung des angesprochenen Verkehrs im Zeitpunkt der letzten mündlichenVerhandlung in der Tatsacheninstanz.Dagegen ist es für den Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nicht [X.], ob die Beklagte (unmittelbar) vor der [X.] am3. Oktober 1990 den in Frage stehenden Firmenbestandteil zulässigerweise inihrer Firmenbezeichnung geführt hat. Das Berufungsgericht hat seinen gegen-teiligen Standpunkt zu Unrecht mit einer analogen Anwendung des Art. 22Abs. 1 [X.] begründet.- 10 -Nach dieser Vorschrift kann eine zur Zeit des Inkrafttretens des [X.] (1. Januar 1900) im Handelsregister eingetragene Firma weiter-geführt werden, wenn sie nach den zuvor geltenden Vorschriften zulässig war.Die Bedeutung der Vorschrift liegt im wesentlichen in der (weiteren) Zulassungder Firma eines Einzelkaufmanns ohne ausgeschriebenen oder abgekürztenVornamen [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichsjustiz-gesetzen, Denkschrift zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Handels-gesetzbuch, Bd. 6 S. 441; vgl. auch Großkomm.HGB/[X.] aaO § 18 Rdn. 16).Es bedarf im Streitfall jedoch keiner Erörterung, ob eine entsprechendeAnwendung des Art. 22 Abs. 1 [X.] im firmenrechtlichen Bereich (§§ 18, 37HGB) in den Fällen in Betracht kommt, in denen in der früheren [X.] ansässigeUnternehmen vor dem [X.] [X.] zur Bundesrepublik [X.] eineFirma zulässigerweise führten. Ansprüche aus § 3 UWG wegen einer [X.] über die Verhältnisse eines Unternehmens durch eine unzutreffendeFirmierung werden durch die ausschließlich die Fortführung einer Firma nachhandelsrechtlichen Grundsätzen betreffende Vorschrift des Art. 22 Abs. 1[X.] nicht berührt. Denn die handelsrechtlichen Bestimmungen über denunzulässigen Gebrauch einer Firma nach §§ 18, 37 HGB und der Unterlas-sungsanspruch nach § 3 UWG stehen selbständig nebeneinander (vgl. [X.]Z53, 65, 70; [X.] [X.] 1992, 121, 122 - Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch: [X.] zum Entwurf des Handelsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8444,S. 38; [X.]. 340/97, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], HGB, § 18Rdn. 37; [X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 10; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16Rdn. 465; vgl. auch Großkomm.HGB/[X.] aaO § 18 Rdn. 16). Die vom [X.] vorgenommene entsprechende Anwendung des Art. 22 Abs. 1[X.] kommt bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach§ 3 UWG nicht in [X.] 11 -c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in [X.] war die Verwendung der den Bestandteil "[X.]e"enthaltenden Firma der [X.] irreführend i.S. des § 3 UWG. Die an [X.] zu stellenden Anforderungen, das den Bestandteil "gemeinnützig"in der Firma führt, erfüllt die Beklagte nicht.Das Berufungsgericht hat angenommen, die angesprochenen Verkehrs-kreise faßten die Bezeichnung "[X.]" in der Firmierung eines [X.] regelmäßig dahin auf, das Unternehmen sei durch die [X.] nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt. Zudem erwarte der Verkehr,daß ein derart bezeichnetes Unternehmen nur ein die Selbstkosten deckendesEntgelt fordere und seine Leistungen zu niedrigeren Preisen anbiete als [X.] (vgl. hierzu: [X.] 1929, 445, 446; [X.], [X.]. v. 13.5.1981- [X.], [X.] 1981, 670, 671 = [X.] 1981, 575 - [X.]; [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 402; Großkomm.UWG/[X.], § 3 Rdn. 360;[X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 68; MünchKomm.HGB/Bockel-mann, § 18 Rdn. 102). Die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen [X.] die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge wendet, halten revisions-rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist, anders als die Revisi-onserwiderung meint, nicht von der Verkehrsauffassung in der [X.] vor der [X.] ausgegangen, sondern hat seiner Ent-scheidung - ausdrücklich - die heutige Verkehrsauffassung zugrunde gelegt [X.] das Beitrittsgebiet keine Besonderheiten festgestellt. Solche sind entgegenden Ausführungen der Revisionserwiderung mehr als zehn Jahre nach der[X.] auch nicht [X.] -d) Eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin, auf die sich die [X.] hat, ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist, die sich nach § 21 [X.], hat nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte die Firma nach wie vorführt und bei einer dauernden Handlung die Verjährung nicht beginnt, solangeder Eingriff fortdauert (vgl. [X.], [X.]. v. 28.9.1973 - I ZR 136/71, [X.] 1974,99, 100 = [X.], 30 - [X.]) Die Klägerin hat einen etwaigen Unterlassungsanspruch nach § [X.] auch nicht verwirkt. Von der Verwirkung eines Rechts ist auszugehen,wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird und wenn zu dem [X.] auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzu-treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte [X.] den Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. [X.]Z 105, 290, 298). In [X.] des § 3 UWG kommt die Annahme einer Verwirkung nur ausnahmsweisein Betracht, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zuwerden, grundsätzlich vorrangig vor den Individualinteressen des Betroffenenist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, [X.] 1983, 32, 34 = [X.] 1983,203 - [X.]; [X.]. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, [X.] 1997, 537, 539 =[X.] 1997, 721 - [X.]). Vorliegend ist kein Sachverhalt gegeben, [X.] Annahme einer Verwirkung etwaiger Unterlassungsansprüche der Klägerinrechtfertigen könnte. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, daß [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen der [X.]keit überprüfenwürden. Sie konnte daher allein aus dem Umstand, daß nicht zuvor [X.] geltend gemacht wurden, einen Vertrauenstatbestand [X.] 13 -2. Demgegenüber erweist sich die Revision als unbegründet, soweit [X.] Klagebegehren weiterverfolgt, auch die selbständige Verwendung der Fir-menabkürzung "[X.]" zu verbieten.Mit der selbständigen Verwendung dieser Buchstabenkombination ist ei-ne Irreführung des Verkehrs nach § 3 UWG nicht verbunden. Dies kann [X.] - das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit der Verwen-dung der Buchstabenkombination nicht ausdrücklich auseinandergesetzt -selbst beurteilen. Auch wenn der [X.] untersagt ist, den im Streit stehen-den Firmenbestandteil "[X.]" weiter zu verwenden, läßt die [X.] Buchstabenkombination "[X.]" für sich genommen keinen ausreichendenBezug zur Inanspruchnahme einer [X.]keit durch die Beklagte erken-nen. Die Buchstabenfolge ist ohne Zusammenhang mit der der [X.] un-tersagten Verwendung von "[X.]" nicht geeignet, den Verkehr irrezu-führen.- 14 -Über den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ist nichtzu entscheiden, weil der gegen die Firmierung der [X.] mit "Gemeinnützi-ge Wohnungsgesellschaft [X.] mbH" gerichtete Hauptantrag Erfolg hatund dem Hilfsantrag daneben keine selbständige Bedeutung zukommt.II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 25/01 (REWIS RS 2003, 4159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4159
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