Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 25/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4159

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Februar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] [X.] § 3; [X.] Art. 22 Abs. 1Ist die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: [X.] "gemeinnützig", ohne daß die Voraussetzungen dafürim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor-lagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nichtdeshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zueinem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.[X.], [X.]. v. 27. Februar 2003 - [X.] - [X.] NaumburgLG Halle- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Dezember 2002 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das [X.]eil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 22. Dezember 2000 im [X.] im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt [X.]:Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 24. Mai 2000teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall [X.] festzusetzenden Ordnungsgeldes bis [X.] vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungs-haft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrie-ben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, als "[X.]" zu firmieren.Die weitergehende Klage wird [X.] -Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und [X.] ¾.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind [X.], die in der Stadt [X.]Wohnungen vermieten.Die Beklagte, eine GmbH, entstand durch Umwandlung des VEB Ge-bäudewirtschaft [X.] . Die Eintragung der [X.] in das Handelsregi-ster erfolgte aufgrund der Umwandlungserklärung vom 2. Mai 1990 und [X.] vom selben Tage am 15. Juni 1990. Seitdem führt [X.] in ihrer Firma die Bezeichnung "[X.]e Wohnungsgesellschaft[X.] ".In § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Mai 1990 war als [X.] eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor-gung breiter Schichten der Bevölkerung und in § 24 Abs. 2 eine Begrenzungdes auszuschüttenden Gewinns auf 4 % der eingezahlten Stammeinlage vor-gesehen.- 4 -In dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag der [X.] vom 19. März1992 heißt es:"§ 2Zweck der [X.] des Unternehmens ist eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungs-versorgung breiter Schichten der Bevölkerung. Dazu gehört auch die angemes-sene Wohnungsversorgung einkommenschwacher Bevölkerungskreise.§ 3Gegenstand der [X.] bewirtschaftet, verwaltet, betreut und errichtet Bauten in allenRechts- und Nutzungsformen, insbesondere Mietwohnungen sowie Eigen-tumswohnungen und Eigenheime.Bei der Bereitstellung von Mietwohnungen sind in angemessener Weise so-ziale Belange zu berücksichtigen. Die Gesellschaft kann alle im Bereich [X.], des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden [X.] übernehmen, bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, [X.] veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben, soweit die Ertragslage [X.] dies zuläßt.Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewer-bebauten für [X.], wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowieDienstleistungen bereitstellen, soweit die Ertragslage des Unternehmens [X.]§ 21Gewinnverteilung und [X.] Bilanzgewinn kann an die Gesellschafterin als Gewinnanteil ausgeschüt-tet werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oderauf neue Rechnung vorgetragen [X.]...."- 5 -Die Klägerin hat die Bezeichnung der [X.] als "[X.]" inder Firma als irreführend beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die [X.] durch den Hinweis auf die [X.]keit bei den [X.] den Eindruck, es handele sich um eine für das [X.], deren Leistungen wegen der sich daraus ergebenden Steu-ervorteile und der fehlenden Absicht, Gewinn zu erzielen, besonders günstigseien. Tatsächlich erfülle die Beklagte aber nicht die an eine gemeinnützigeTätigkeit zu stellenden Anforderungen.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, als [X.]e Wohnungsgesellschaft[X.] mbH und/oder [X.] zu firmieren.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, [X.] ihrer Firma beurteile sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in [X.]. Nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Recht derehemaligen [X.] sei sie berechtigt gewesen, die Bezeichnung "[X.]"zu führen. An ihrer rechtmäßig erworbenen Firma genieße sie Bestandsschutz.Zudem habe sie sich nach den im Bereich der Wohnungswirtschaft an die Füh-rung dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen ebenfalls zulässigerweise als"[X.]" bezeichnen dürfen.Die Bevölkerung im Gebiet der früheren [X.] verbinde mit dem [X.] [X.]keit nur, daß ein so bezeichnetes Unternehmen [X.] verantwortlich [X.] nach § 3 UWG sei verjährt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses [X.]eil hat dieKlägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlichhilfsweise beantragt,die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, den Begriff "[X.]e" als Fir-menbestandteil im geschäftlichen Verkehr zu [X.] verwenden und/oder verwenden zu lassen.Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen ([X.] Naumburg[X.]-Rep 2001, 198).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre [X.] weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 3 UWG auf Unterlas-sung der Verwendung des Begriffs "[X.]e" in der Firma der [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt:Die Bezeichnung als "[X.]" dürfe zwar grundsätzlich nur erfol-gen, wenn das Unternehmen von der Finanzverwaltung nach § 52 AO als ge-meinnützig anerkannt sei. Zudem erwarte der Verkehr von einem als gemein-- 7 -nützig bezeichneten Unternehmen, daß es nur die Selbstkosten deckende Ent-gelte fordere und keine Kapitalverzinsung und Verstärkung der Betriebsmittelanstrebe. Das Publikum bringe derartigen Unternehmen ein gesteigertes Ver-trauen entgegen und erwarte, daß die Unternehmen ihre Leistungen zu einemgeringeren Preis als die Wettbewerber anböten. Die Beklagte erfülle keine die-ser Voraussetzungen. Eine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Ge-meinnützig" könne die Beklagte auch nicht aus dem Gesetz über die [X.] im Wohnungswesen - [X.] - ableiten.Selbst wenn auch nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 1990der in diesem Gesetz maßgebliche [X.]keitsbegriff in der [X.] maßgeblichen Verkehrskreise fortgelte, bleibe die Firmierung der [X.]irreführend, weil es an einer - nicht mehr möglichen - Anerkennung als [X.] nach dem [X.] fehle und der Gesell-schaftsvertrag der [X.] nicht, wie in § 9 lit. a des [X.] vorgesehen, eine auf 4 % des eingezahlten Kapitals [X.] des Gewinns enthalte.Gleichwohl sei die Beklagte aufgrund von Besonderheiten im Zusam-menhang mit ihrer Umwandlung von einem VEB in eine GmbH nach [X.] vor dem [X.] ehemaligen [X.] zur [X.] berechtigt, den Begriff "[X.]" in ihrer Firma weiter zu führen. DerGesetzgeber der [X.] habe für den Bereich der umzuwandelnden Wohnungs-wirtschaftsbetriebe nach Eintragung der [X.] in das Handelsregister eineneigenen [X.]keitsbegriff geschaffen. Aus dem Gesetzgebungsverfah-ren zum Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbe-triebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung [X.] an die Wohnungsgenossenschaften vom 20. Juli 1990(GBl. [X.] I, [X.]) folge, daß jedes Wohnungswirtschaftsunternehmen in der- 8 -Form einer GmbH, das einer [X.] gehörte, den [X.]keitsbegrifferfüllte. Im Zeitpunkt des Beitritts der [X.] zur [X.] die Firma der [X.], deren alleiniger Gesellschafter eine [X.], daher dem Recht der [X.] entsprochen. In analoger Anwendung desArt. 22 [X.] sei die Beklagte berechtigt, ihre Firma beizubehalten.I[X.] Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-sion nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der [X.] verlan-gen, es zu unterlassen, als "[X.]e Wohnungsgesellschaft [X.] mbH" zu firmieren. Dagegen bleibt die weitergehende Revision ohne Erfolg, mitder sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf das [X.], die Buchstabenkombination "[X.]" zu benutzen. Über den Hilfsantrag,der sich gegen die Verwendung des Begriffs "[X.]e" als Firmenbe-standteil richtet, ist nicht zu entscheiden.1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt im Streitfall einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG mit der [X.] verneint hat, die die Bezeichnung "[X.]" enthaltene Firma der[X.] habe im Zeitpunkt des Beitritts der [X.] zur [X.] dem Recht der [X.] entsprochen und die Beklagte könne in ent-sprechender Anwendung des Art. 22 [X.] ihre Firma weiterführen.a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,daß der Gebrauch einer Firmenbezeichnung irreführend sein kann, wenn einBestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellun-gen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (st.Rspr.; vgl. [X.]Z 44, 16, 19 - de [X.]; [X.], [X.]. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98,[X.] 2001, 73, 74 = [X.], 1284 - Stich den Buben, jeweils m.w.[X.] 9 -b) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden,daß es für die Beurteilung der Zulässigkeit des von der Klägerin [X.] der [X.] auf den Zeitpunkt des Beitritts der [X.] zurBundesrepublik [X.] ankommt.In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß [X.] zur Führung einer Firma endet, wenn die geschäftlichen Verhältnisse [X.]trägers mit der Firmierung nicht mehr in Einklang stehen und [X.] hieraus unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisseziehen kann (vgl. [X.]Z 10, 196, 201 - DUN-Europa; [X.], [X.]. v. 7.4.1965- [X.] 86/63, [X.] 1965, 610, 611 = [X.], 329 - Diplom-Ingenieur; [X.].v. 24.10.1991 - [X.], [X.] 1992, 121, 122 = [X.], 101- Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch [X.]/[X.], UWG, 22. Aufl., § 3Rdn. 55; [X.], UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 125; Großkomm.HGB/[X.] Aufl., § 18 Rdn. 34; [X.]/[X.], HGB, 30. Aufl., § 18 Rdn. 18). [X.] für die Beurteilung, ob der von der [X.] nach wie vor benutzte Be-standteil "[X.]" in ihrer Firma zur Irreführung geeignet ist, ist die Auf-fassung des angesprochenen Verkehrs im Zeitpunkt der letzten mündlichenVerhandlung in der Tatsacheninstanz.Dagegen ist es für den Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nicht [X.], ob die Beklagte (unmittelbar) vor der [X.] am3. Oktober 1990 den in Frage stehenden Firmenbestandteil zulässigerweise inihrer Firmenbezeichnung geführt hat. Das Berufungsgericht hat seinen gegen-teiligen Standpunkt zu Unrecht mit einer analogen Anwendung des Art. 22Abs. 1 [X.] begründet.- 10 -Nach dieser Vorschrift kann eine zur Zeit des Inkrafttretens des [X.] (1. Januar 1900) im Handelsregister eingetragene Firma weiter-geführt werden, wenn sie nach den zuvor geltenden Vorschriften zulässig war.Die Bedeutung der Vorschrift liegt im wesentlichen in der (weiteren) Zulassungder Firma eines Einzelkaufmanns ohne ausgeschriebenen oder abgekürztenVornamen [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichsjustiz-gesetzen, Denkschrift zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Handels-gesetzbuch, Bd. 6 S. 441; vgl. auch Großkomm.HGB/[X.] aaO § 18 Rdn. 16).Es bedarf im Streitfall jedoch keiner Erörterung, ob eine entsprechendeAnwendung des Art. 22 Abs. 1 [X.] im firmenrechtlichen Bereich (§§ 18, 37HGB) in den Fällen in Betracht kommt, in denen in der früheren [X.] ansässigeUnternehmen vor dem [X.] [X.] zur Bundesrepublik [X.] eineFirma zulässigerweise führten. Ansprüche aus § 3 UWG wegen einer [X.] über die Verhältnisse eines Unternehmens durch eine unzutreffendeFirmierung werden durch die ausschließlich die Fortführung einer Firma nachhandelsrechtlichen Grundsätzen betreffende Vorschrift des Art. 22 Abs. 1[X.] nicht berührt. Denn die handelsrechtlichen Bestimmungen über denunzulässigen Gebrauch einer Firma nach §§ 18, 37 HGB und der Unterlas-sungsanspruch nach § 3 UWG stehen selbständig nebeneinander (vgl. [X.]Z53, 65, 70; [X.] [X.] 1992, 121, 122 - Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch: [X.] zum Entwurf des Handelsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8444,S. 38; [X.]. 340/97, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], HGB, § 18Rdn. 37; [X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 10; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16Rdn. 465; vgl. auch Großkomm.HGB/[X.] aaO § 18 Rdn. 16). Die vom [X.] vorgenommene entsprechende Anwendung des Art. 22 Abs. 1[X.] kommt bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach§ 3 UWG nicht in [X.] 11 -c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in [X.] war die Verwendung der den Bestandteil "[X.]e"enthaltenden Firma der [X.] irreführend i.S. des § 3 UWG. Die an [X.] zu stellenden Anforderungen, das den Bestandteil "gemeinnützig"in der Firma führt, erfüllt die Beklagte nicht.Das Berufungsgericht hat angenommen, die angesprochenen Verkehrs-kreise faßten die Bezeichnung "[X.]" in der Firmierung eines [X.] regelmäßig dahin auf, das Unternehmen sei durch die [X.] nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt. Zudem erwarte der Verkehr,daß ein derart bezeichnetes Unternehmen nur ein die Selbstkosten deckendesEntgelt fordere und seine Leistungen zu niedrigeren Preisen anbiete als [X.] (vgl. hierzu: [X.] 1929, 445, 446; [X.], [X.]. v. 13.5.1981- [X.], [X.] 1981, 670, 671 = [X.] 1981, 575 - [X.]; [X.]/[X.] aaO § 3 Rdn. 402; Großkomm.UWG/[X.], § 3 Rdn. 360;[X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 68; MünchKomm.HGB/Bockel-mann, § 18 Rdn. 102). Die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen [X.] die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge wendet, halten revisions-rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist, anders als die Revisi-onserwiderung meint, nicht von der Verkehrsauffassung in der [X.] vor der [X.] ausgegangen, sondern hat seiner Ent-scheidung - ausdrücklich - die heutige Verkehrsauffassung zugrunde gelegt [X.] das Beitrittsgebiet keine Besonderheiten festgestellt. Solche sind entgegenden Ausführungen der Revisionserwiderung mehr als zehn Jahre nach der[X.] auch nicht [X.] -d) Eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin, auf die sich die [X.] hat, ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist, die sich nach § 21 [X.], hat nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte die Firma nach wie vorführt und bei einer dauernden Handlung die Verjährung nicht beginnt, solangeder Eingriff fortdauert (vgl. [X.], [X.]. v. 28.9.1973 - I ZR 136/71, [X.] 1974,99, 100 = [X.], 30 - [X.]) Die Klägerin hat einen etwaigen Unterlassungsanspruch nach § [X.] auch nicht verwirkt. Von der Verwirkung eines Rechts ist auszugehen,wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird und wenn zu dem [X.] auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzu-treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte [X.] den Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. [X.]Z 105, 290, 298). In [X.] des § 3 UWG kommt die Annahme einer Verwirkung nur ausnahmsweisein Betracht, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zuwerden, grundsätzlich vorrangig vor den Individualinteressen des Betroffenenist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, [X.] 1983, 32, 34 = [X.] 1983,203 - [X.]; [X.]. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, [X.] 1997, 537, 539 =[X.] 1997, 721 - [X.]). Vorliegend ist kein Sachverhalt gegeben, [X.] Annahme einer Verwirkung etwaiger Unterlassungsansprüche der Klägerinrechtfertigen könnte. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, daß [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen der [X.]keit überprüfenwürden. Sie konnte daher allein aus dem Umstand, daß nicht zuvor [X.] geltend gemacht wurden, einen Vertrauenstatbestand [X.] 13 -2. Demgegenüber erweist sich die Revision als unbegründet, soweit [X.] Klagebegehren weiterverfolgt, auch die selbständige Verwendung der Fir-menabkürzung "[X.]" zu verbieten.Mit der selbständigen Verwendung dieser Buchstabenkombination ist ei-ne Irreführung des Verkehrs nach § 3 UWG nicht verbunden. Dies kann [X.] - das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit der Verwen-dung der Buchstabenkombination nicht ausdrücklich auseinandergesetzt -selbst beurteilen. Auch wenn der [X.] untersagt ist, den im Streit stehen-den Firmenbestandteil "[X.]" weiter zu verwenden, läßt die [X.] Buchstabenkombination "[X.]" für sich genommen keinen ausreichendenBezug zur Inanspruchnahme einer [X.]keit durch die Beklagte erken-nen. Die Buchstabenfolge ist ohne Zusammenhang mit der der [X.] un-tersagten Verwendung von "[X.]" nicht geeignet, den Verkehr irrezu-führen.- 14 -Über den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ist nichtzu entscheiden, weil der gegen die Firmierung der [X.] mit "Gemeinnützi-ge Wohnungsgesellschaft [X.] mbH" gerichtete Hauptantrag Erfolg hatund dem Hilfsantrag daneben keine selbständige Bedeutung zukommt.II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher

Meta

I ZR 25/01

27.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 25/01 (REWIS RS 2003, 4159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4159

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.