Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. I ZR 122/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4472

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 29. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]druckerei UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "[X.]" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im [X.] wird, die [X.]republik [X.] sei bei dem Unternehmen [X.] Mehrheitsgesellschafter. [X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.]gerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. März 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von sicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der [X.] zu 2 gehörte früher zum [X.]vermögen und war Bestandteil der [X.]verwaltung. Am 1. Juni 1994 wurde die Beklagte zu 2 als selbständige GmbH gegründet, deren Anteile die [X.]republik [X.] hielt. Im Jahre 2000 wurde das Unter-nehmen privatisiert, die Geschäftsanteile wurden an die A. Fonds übertra- 1 - 3 - gen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden außerhalb der [X.]ver-waltung heran. Sie befasst sich u.a. mit der Herstellung von Banknoten, Wert-papieren, Briefmarken, Steuerzeichen, Dienstausweisen, Fahrzeugbriefen und -scheinen, nicht hingegen mit der Herstellung von Plaketten für Kraftfahrzeuge und Dokumentenklebesiegeln. Die [X.]republik [X.] hat die [X.] zu 2 exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisepässen und Führerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der [X.] zu 2, die deren Vertrieb im Ausland unterstützt. Die Klägerin beanstandet den jeweiligen Bestandteil "[X.]druckerei" in den Firmenbezeichnungen der beiden [X.] als irreführend. Sie ist der Auffassung, dass zwischen ihr und den [X.] ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Parteien würden auf demselben Markt um Kunden werben. Die Klägerin habe sich um einen Auftrag für Zulassungsdokumente beim [X.] beworben, den derzeit noch die Beklagte zu 2 innehabe. [X.] bemühe sich die Beklagte zu 2 vermehrt um Aufträge aus der Wirtschaft, etwa für die Herstellung von Pfandwertlabeln und Getränkeverpackungen. Hin-sichtlich der [X.] zu 1 sei von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen, weil auch die Klägerin im ausländischen Markt um Kunden werbe. Es komme hinzu, dass die Beklagte zu 1 durch eine Website, die sie gemeinsam mit der [X.] zu 2 betreibe, auch auf dem [X.] Markt auftrete. 2 Die Bezeichnung "[X.]druckerei" erwecke bei den angesprochenen [X.]en (öffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den [X.], dass die [X.]republik [X.] zumindest [X.] sei. Hieraus folgere der Verkehr, die [X.] verfügten über eine [X.] Bonität und Insolvenzfestigkeit. Zudem werde suggeriert, dass der [X.] alle wichtigen Druckaufträge exklusiv bei der [X.] zu 2 durchführen lasse und das Unternehmen entsprechend überwache. Schließlich sei der [X.] - 4 - kehr der Auffassung, die [X.] hätten hoheitliche oder jedenfalls besonde-re Befugnisse. Die Fehlvorstellungen seien wettbewerblich relevant, da die Kunden sich vor diesem Hintergrund mit den Angeboten der [X.] beson-ders beschäftigten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne mit einer Aufbrauchsfrist Rechnung getragen werden. Die Klägerin hat beantragt, 4 [X.] die Beklagte zu 1 zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung "B. [X.]druckerei International GmbH" zu verwenden und 2. durch Erklärung gegenüber dem [X.] zu HRB ihre Firma "B. [X.]druckerei Internatio- nal GmbH" zu löschen; I[X.] die Beklagte zu 2 zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung "[X.]druckerei GmbH" zu verwenden und 2. durch Erklärung gegenüber dem [X.] zu HRB ihre Firma "[X.]druckerei GmbH" zu lö- schen. Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die [X.] vertreten, dass es schon an einem Wettbewerbsverhältnis fehle. In Bezug auf die exklusiven Aufträge nehme die Beklagte zu 2 die Stellung eines Quasi-Beliehenen ein. Aufgrund der überragenden Sicherheitsinteressen existiere auf diesem Spezialmarkt kein Wettbewerb. Die Klägerin müsste zudem erhebliche Investitionen tätigen, um vergleichbare Produkte herstellen zu können. Im [X.] zur [X.] zu 1 fehle es schon deshalb an einem Wettbewerbsver-hältnis, weil dieses Unternehmen auf dem [X.] Markt nicht tätig sei. 5 - 5 - Es liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der [X.] und -klarheit. Unabhängig davon sei die Bezeichnung "[X.]druckerei" nicht irre-führend, da sie nicht impliziere, dass der [X.] daran beteiligt sei. Im Übrigen seien die [X.] auf einem Spezialmarkt tätig, auf dem den Kunden die Un-ternehmensstrukturen weitgehend bekannt seien. 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.] 3, 270). Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage [X.]. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen [X.]eils. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 für unbe-gründet erachtet, weil es an hinreichendem Vortrag der Klägerin fehle, auf wel-chen Auslandsmärkten sie und die Beklagte zu 1 sich begegneten, so dass nicht einmal die Rechtsordnung festgestellt werden könne, aus der sich die [X.] ergeben könnten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die Beklagte zu 1 im Inland Nachfragetätigkeiten entwickle, habe sie nicht substan-tiiert vorgetragen, inwieweit sie dabei im Wettbewerb zur [X.] zu 1 stehe. 9 Die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche seien ebenfalls un-begründet, weil deren Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung "[X.]-10 - 6 - druckerei GmbH" nicht in einem Maße irreführend sei, das den erhobenen [X.] rechtfertige. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin Mit-bewerberin der [X.] zu 2 sei. Ferner könne unterstellt werden, dass ein hinreichender Teil der angesprochenen [X.]e mit der Bezeichnung "[X.]druckerei" die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen verbinde, bei denen es sich aber nicht insgesamt um Fehlvorstellungen handele. Die Annahme der [X.]e, der [X.] lasse alle wichtigen [X.] von der [X.] zu 2 durchführen, treffe in Bezug auf Pässe und Personalausweise im Wesentlichen zu. Demzufolge sei auch die Erwartung zutreffend, dass der [X.] die Beklagte zu 2 überwache und protegiere. Bei der Annahme, die Geschäftsanteile der [X.] zu 2 gehörten (jedenfalls über-wiegend) der [X.]republik [X.], handele es sich dagegen um eine Fehlvorstellung, die zu der irrigen Folgerung führe, die Beklagte zu 2 verfüge trotz der Gesellschaftsform "GmbH" über unbegrenzte Bonität und sei [X.]. Falsch sei auch die Vorstellung, dass die Beklagte zu 2 hoheitliche oder jedenfalls besondere Befugnisse habe. 11 Diese Fehlvorstellungen hätten jedoch nur geringe wettbewerbliche Re-levanz, auf deren Grad es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG a.F.) nach dessen Schutzzweck maßgeblich ankomme. [X.] seien unrichtige Bezeichnungen nur, soweit sie das Marktverhalten der Gegenseite - in der Regel den Entschluss zur Auftragsvergabe - beeinflussten. Der Verbraucher sei nicht vor jeder Fehlvorstellung zu bewahren. Im Streitfall sei nur der aus der Fehlvorstellung, der [X.] sei Mehrheitsgesellschafter der [X.] zu 2, gezogene Schluss auf die unbegrenzte Bonität und Insolvenz-festigkeit von einer gewissen Relevanz, die aber durch die erkennbare [X.] "GmbH" geschmälert werde. 12 - 7 - Obwohl davon auszugehen sei, dass die [X.] mit dem Begriff "[X.]druckerei" für ihre Auftragsentscheidungen nicht unbedeutsame Vorstellungen verbänden, sei es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter dessen Vorbehalt das [X.] stehe, im Streitfall nicht verein-bar, der [X.] zu 2 die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu untersagen. Das Interesse an der Weiterverwendung einer irreführenden [X.] sei zwar regelmäßig nicht schutzwürdig, im Einzelfall könne es aber das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und der Mitbewerber überwiegen. Im [X.] Fall sei zu berücksichtigen, dass die Relevanz der Fehlvorstellungen nur gering sei. Das Auftragsverhalten werde durch die Fehlvorstellungen nur wenig beeinflusst, da die dem Firmenbestandteil "[X.]druckerei" in erster Linie zu entnehmende und für die Auftragsvergabe vorrangig maßgebliche In-formation, dass die Beklagte zu 2 im sicherheitsrelevanten Bereich besondere Qualifikation aufweise, im Wesentlichen zutreffe. Auch wenn es sich nicht um einen Fall handele, in dem die §§ 22, 24 HGB als lex specialis dem § 5 Abs. 1 UWG vorgingen, habe die Beklagte zu 2 durch die Abwicklung der Aufträge des [X.] jedenfalls einen wertvollen Besitzstand erworben, der mit der [X.] "[X.]druckerei" verbunden sei. Daher sei das Interesse der [X.] zu 2 am Fortbestand der Bezeichnung vorrangig. 13 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 14 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Abweisung der gegen-über der [X.] zu 1 geltend gemachten [X.]. Die Annahme des Berufungsgerichts, mangels Vortrags der Klägerin zu konkreten Handlungen der [X.] zu 1 könne nicht festgestellt werden, ob die Parteien miteinander im Wettbewerb stünden, ist nicht frei von [X.]. 15 - 8 - 16 a) Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass es ihr ausschließ-lich darum geht, der [X.] zu 1 die Verwendung der Bezeichnung "B. [X.]druckerei International
GmbH" in der [X.]republik Deutsch- land zu untersagen. Die Klägerin hat weder die einzelnen [X.] genannt, in denen das Verbot gelten soll, noch hat sie Vortrag zu dem ausländischen Recht gehalten, das nach dem [X.] zwingend anzuwenden wäre (vgl. [X.] 167, 91 Tz 25 - Arzneimittelwerbung im [X.]; [X.], [X.]. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, [X.], 945, 946 = [X.], 854 - [X.]; [X.]. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, [X.], 1035, 1036 = [X.], 1484 - [X.]). Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf das [X.] Hoheitsgebiet beschränkt ist, kommt es im Streitfall nicht dar-auf an, ob sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 (auch) auf Auslandsmärkten begegnen. b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass sich die wettbewerblichen Interessen der Klägerin und der [X.] zu 1 nicht auch auf dem relevanten [X.] Markt begegnen. 17 [X.]) Die für die Annahme der Klagebefugnis [X.] von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb der-selben [X.]e abzusetzen mit der Folge, dass das konkret [X.] den anderen beeinträchtigen kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, [X.], 520, 521 = [X.], 738 - Optimale Interessenvertretung, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die betei-ligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen (vgl. [X.], [X.]. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, [X.], 78 = 18 - 9 - [X.], 1402 - [X.]). Hiervon ist im [X.] Fall auszugehen. 19 bb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den - nicht bestrittenen - Klägervortrag zum [X.]-Auftritt der [X.] zu 1 unberück-sichtigt gelassen hat. Danach wird auf der unter der Domain [X.] betriebenen Website nicht nur auf die Beklagte zu 2, sondern ebenso auf die Beklagte zu 1 hingewiesen. Da im Rahmen des Inter-net-Auftritts auch um [X.] Kunden geworben wird, tritt die Beklagte zu 1, selbst wenn sie ansonsten nur im Ausland tätig ist, auch in [X.] mit an-deren Unternehmen in Wettbewerb, um Kunden für das Auslandsgeschäft zu akquirieren. Der [X.]-Auftritt der [X.] zu 1 ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vom Streitgegenstand erfasst, da sich der Antrag der Klä-gerin gegen jedwedes Auftreten der [X.] zu 1 auf dem [X.] Markt unter der beanstandeten Geschäftsbezeichnung richtet. Die Abweisung der ge-gen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage kann danach auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. 20 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung "[X.]drucke-rei GmbH" durch die Beklagte zu 2 rechtfertige nicht den von der Klägerin erho-benen Unterlassungsanspruch, weil die dadurch bei den [X.]n hervorgerufenen Fehlvorstellungen nur geringe wettbewerbliche Relevanz auf-wiesen. 21 a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das für die Geltendma-chung der [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG [X.] - 10 - derliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist hiervon auszugehen. Die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses setzt - wie bereits dargelegt - [X.], dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen (vgl. [X.] [X.], 78 - [X.]). Dies ist zu bejahen, da beide Parteien sicherheits-relevante Druckerzeugnisse anbieten und die Beklagte zu 2 nach den nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch um Kunden außerhalb der [X.]verwaltung wirbt. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 2 einen er-heblichen Teil ihres Umsatzes mit Produkten erzielt, für deren Herstellung sie eine gesetzlich abgesicherte Monopolstellung innehat. Ein Wettbewerbsverhält-nis ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen nur teilweise decken ([X.], [X.]. v. 7.12.1989 - I ZR 3/88, [X.], 375, 377 = [X.], 624 - Steuersparmodell). b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die angesprochenen [X.]kreise die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen mit dem Gebrauch des Firmenbestandteils "[X.]druckerei" verbinden. Hiervon ist auch im [X.] zu Gunsten der Klägerin auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob sämtliche Vorstellungen, die der Verkehr nach dem Klagevortrag mit der Be-zeichnung "[X.]druckerei" verbindet, von der Wirklichkeit abweichen. Bereits die vom Berufungsgericht unterstellte, eindeutig unzutreffende Vorstellung des Verkehrs, der [X.] sei zumindest Mehrheitsgesellschafter der [X.] zu 2, die deswegen über unbegrenzte Bonität verfüge und [X.] sei, reicht zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche aus. 23 Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ge-brauch einer Geschäftsbezeichnung irreführend sein kann, wenn ein Bestand-teil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über 24 - 11 - die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen ([X.], [X.]. v. 27.2.2003 - I ZR 25/01, [X.], 448, 449 = [X.], 640 - [X.]; vgl. auch [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 5 UWG [X.]. 5.3). Stehen die [X.] Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht mehr in [X.] und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma ([X.] [X.], 448, 449 - [X.]). c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, dass die Fehlvorstellungen der [X.]e über die [X.] Verhältnisse der [X.] zu 2 im Streitfall nur von geringer wettbe-werbsrechtlicher Relevanz seien. 25 [X.]) Das Berufungsgericht hat im Ansatz allerdings zutreffend angenom-men, dass nicht jede Fehlvorstellung wettbewerblich erheblich ist. [X.] relevant werden unrichtige Angaben erst dadurch, dass sie [X.] sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufent-schluss, zu beeinflussen ([X.], [X.]. [X.], [X.], 914, 915 = [X.], 1129 - Tageszulassung II; [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, [X.], 628, 630 = [X.], 747 - Klosterbrauerei; [X.]. [X.] [X.], [X.], 247 [X.] = [X.], 303 - [X.]). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstel-lung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen wer-den ([X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, [X.], 239, 241 = [X.], 92 - [X.]). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Um-stände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite ledig-lich eine unwesentliche Bedeutung haben ([X.] [X.], 239, 241 - Last-26 - 12 - [X.]; [X.], 247 [X.] - Regenwaldprojekt I; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 5 UWG [X.]. 2.180). 27 bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] mit dem Begriff "[X.]druckerei" für ihre Auftragsentscheidungen nicht unbedeutsame Vorstellungen verbinden. Gleichwohl hat es angenommen, dass die zu berücksichtigenden Fehlvorstellungen wettbewerbsrechtlich nur geringe Relevanz haben. Ob und in welchem Umfang die Geschäftsanteile der [X.] zu 2 der [X.]republik [X.] gehörten, sei für sich genom-men wenig relevant. Nur der [X.] auf die unbegrenzte Bonität und Insolvenzfestigkeit sei von einer gewissen Relevanz. Die insoweit vorhandene Fehlvorstellung der [X.]e werde aber durch die erkennbare Haftungs-beschränkung bei der Gesellschaftsform "GmbH" geschmälert. Zudem führe eine Angabe nicht relevant in die Irre, wenn die aufgrund der Angabe erwartete Qualität tatsächlich gegeben sei. Im Streitfall seien die aus einer fälschlich an-genommenen Inhaberschaft erschlossenen Kriterien aufgrund besonderer Be-ziehungen der [X.] zu 2 zu dem vermuteten Inhaber [X.]republik [X.] indes gegeben. cc) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig. Dies folgt schon daraus, dass eine Insolvenz grundsätzlich zur Folge hat, dass mög-licherweise bestehende Gewährleistungsansprüche der Kunden wertlos wer-den. Es kommt hinzu, dass die angesprochenen [X.]e in der Regel einen fortlaufenden Bedarf an den von der [X.] zu 2 angebotenen Pro-dukten haben, so dass die Geschäftsbeziehungen häufig längerfristig angelegt sind. Aus diesen Gründen ist es - wie das Berufungsgericht in anderem [X.] auch angenommen hat - für die Kunden von erheblicher Bedeu-tung, ob sie ein Unternehmen mit verlässlicher Bonität beauftragen, da im Falle 28 - 13 - von Zahlungsschwierigkeiten oder gar einer Insolvenz die Zusammenarbeit er-heblich erschwert wird. 29 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Vorstellung von einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit nicht durch den Zusatz "GmbH" relativiert. Soweit die [X.]republik [X.] tatsächlich die Mehrheitsanteile an einer GmbH hält, wird der Verkehr von einer faktischen In-solvenzfestigkeit ausgehen, weil er annehmen wird, dass die öffentliche Hand schon allein wegen des damit verbundenen Imageschadens die Insolvenz einer dem [X.] gehörenden Gesellschaft vermeiden wird. Die Fehlvorstellung über die Bonität der [X.] zu 2 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb von geringer Relevanz, weil für die Herstellung der von der [X.] zu 2 angebotenen Produkte eine besondere Qualifikation erforderlich ist und insoweit die Erwartungen des [X.] erfüllt werden. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass gerade auf dem Markt der sicherheitsrelevanten Druckerzeugnisse die Qualifi-kation des Unternehmens für das Marktverhalten der Gegenseite von erhebli-cher Bedeutung ist. Die Frage der Bonität verliert aber daneben nur dann an Bedeutung, wenn andere Unternehmen keine vergleichbare Qualifikation auf-weisen. Dies ist jedoch nicht festgestellt. 30 Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung nicht dadurch gehindert, dass ein von der [X.] zu 2 vorgelegtes Privatgutachten zu dem Ergebnis ge-langt ist, dass nur für 2,3% der Befragten der Umstand von Bedeutung sei, ob es sich bei der [X.] zu 2 um ein [X.]unternehmen handelt. Die zugrunde liegende Meinungsumfrage, auf die das Berufungsgericht seine Ent-scheidung im Übrigen nicht gestützt hat, gibt Anlass zu einer Reihe ungeklärter Fragen, die - bislang nicht ausgeräumte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der 31 - 14 - gewonnenen Ergebnisse begründen. Zunächst ist fraglich, ob die [X.] auf Leiter von [X.] und Patentanwäl-te, die als Nachfrager von Patentrecherchen und Patentinformationsprodukten der [X.] zu 2 in Betracht kommen, zu Ergebnissen geführt hat, die auf andere Anbieter und Nachfrager, die mit den [X.] in geschäftliche [X.] treten, ohne weiteres übertragen werden können. Zum anderen begeg-net die Art und Weise der Fragestellung Zweifeln. Hier sind drei Punkte heraus-zugreifen: (1) Bei der entscheidenden Frage 5 nach den Eigentumsverhältnis-sen einer "[X.]druckerei GmbH" sind die meisten Befragten - nämlich 91,8%, die auf die Frage 1 geantwortet haben, dass ihnen die Bezeichnung "[X.]druckerei GmbH" im Zusammenhang mit Patentrecherchen oder [X.] bekannt sei - gefragt worden, ob sie etwas über die Eigentumsverhältnisse der "[X.]druckerei GmbH" wissen (Frage 5B). Die weitere Befragung erstreckt sich nur auf diejenigen, die dies mit "ja" oder "ja, teilweise" beantwortet haben und ordnet damit den Großteil der Befragten (77,8%) vollständig dem nicht irregeführten [X.] zu. Dies erscheint bedenklich; es ist nicht ersichtlich, weshalb diejenigen, die die [X.] der [X.] zu 2 nicht kennen, nicht irregeführt werden können. (2) Bevor den Befragten die Frage nach den Eigentumsverhältnissen gestellt [X.] ist, sind sie mit den Fragen 3 und 4 nach einer anderen möglichen Erklä-rung für die Bezeichnung "[X.]druckerei GmbH" gefragt worden. ("Wissen Sie etwas darüber, von wem die '[X.]druckerei GmbH' ihre Aufträge erhält?" und "Meinen Sie, dass die '[X.]druckerei GmbH' nur st[X.]tliche Aufträge aus-führt, oder steht sie Ihres Erachtens auch für Aufträge aus der privaten Wirt-schaft zur Verfügung?"). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese - mögliche - Erklärung für die Bezeichnung die Antworten auf Frage 5 [X.] hat. (3) Bei der Frage nach der Relevanz (Frage 8) sind - an sich folge-richtig - nur diejenigen (8,9%) befragt worden, die zuvor geantwortet hatten, die "[X.]druckerei GmbH" befinde sich im Besitz des [X.]. Dieser [X.] 15 - kreis ist danach gefragt worden, ob er ein [X.]unternehmen gegenüber an-deren gleich qualifizierten Anbietern bevorzugen würde, was etwa ein Viertel dieser Befragten (2,3%) bejaht hat. Die Frage einer höheren Bonität des [X.], auf die die Klägerin den [X.] in erster Linie stützt, ist damit nicht Gegenstand der Befragung geworden. d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das geltend gemachte Unterlassungsbegehren sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, ist [X.] nicht frei von [X.]. 32 [X.]) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unabhängig von einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzuneh-men ist, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in er-heblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt oder schutzwürdige Interessen des auf Un-terlassung in Anspruch [X.] entgegenstehen. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde ([X.] [X.], 628, 630 - Klosterbrauerei; [X.], [X.]. v. 19.2.2004 - I ZR 76/02, [X.], 613, 614 = [X.], 904 - Schlauchbeutel; zu § 127 Abs. 1 [X.] vgl. auch [X.] 139, 138, 145 ff. - [X.]). 33 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraus-setzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Zum einen ist - wie vorste-hend dargelegt - die Fehlvorstellung der angesprochenen [X.]e nicht nur von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Zum anderen hat die [X.] zu 2 auch keinen wertvollen Besitzstand an einer [X.] - 16 - nung erworben, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst seit dem Jahre 2000 außerhalb der [X.]verwaltung um Kunden wirbt. 35 II[X.] Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit auf der Grundlage der bis-lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zur Endentschei-dung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellun-gen des angesprochenen Verkehrs getroffen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben: 1. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfest-stellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens ([X.] 156, 250, 254 - Marktführerschaft; [X.], [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, [X.], 182, 184 = [X.], 74 - [X.]). Dieses [X.] kann das Gericht grundsätzlich auch dann haben, wenn [X.] nicht zu den angesprochenen [X.]en zählen ([X.] 156, 250, 255 - Marktführerschaft; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 5 UWG [X.]. 3.12; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, § 5 [X.]. 678; [X.], UWG, 4. Aufl., § 5 [X.]. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 [X.]. 264). 36 Bei Firmenbezeichnungen, die den Bestandteil "[X.]" enthalten, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr in der Regel annehmen wird, bei diesen Unternehmen sei die [X.]republik [X.] zumindest Mehrheitsgesellschafter (vgl. für den Zusatz "st[X.]tlich" [X.], [X.]. v. 4.7.1985 - I ZR 54/83, [X.], 316 = [X.], 696 - Urselters; für den Zusatz "[X.]" auch [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 5 UWG [X.]. 5.93; [X.].UWG/Busche, § 5 [X.]. 603; Harte/[X.]/ 37 - 17 - [X.], UWG, § 5 [X.]. 629). Zwar gibt es auch etliche Bezeichnungen rein pri-vater Organisationen, die den Bestandteil "[X.]–" in sich aufgenommen haben (beispielsweise [X.]verband der Industrie). Bei [X.], die im Wettbewerb zu anderen Betrieben stehen, ist dies im Allgemeinen aber nicht der Fall. Dies gilt auch in Fällen, in denen die [X.]republik [X.] die Unternehmen privatisiert hat (z.B. [X.]). Im Streitfall ist allerdings der Vortrag der [X.] zu 2 zu [X.], sie werde nur auf einem Spezialmarkt tätig, in dem die Kenntnis über ihre Unternehmensstrukturen vorherrsche und der angesprochene Verkehr daher allenfalls zu einem nur geringen Prozentsatz Fehlvorstellungen über die ge-schäftlichen Verhältnisse unterliege. Dieser Vortrag ist erheblich, da die An-nahme einer Irreführung voraussetzt, dass ein erheblicher Teil der angespro-chenen [X.]e irregeführt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, [X.], 162, 163 = [X.], 225 - Mindestverzinsung; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 5 UWG [X.]. 2.106 ff.; [X.].UWG/[X.], § 5 [X.]. 174 ff.). Hierzu wird das Berufungsgericht Feststellungen zu treffen haben. Maßstab sind insoweit alle von den [X.] angesprochenen [X.]e, wobei möglicherweise auch Lieferanten der [X.] zu 2 in die Betrachtung einbezogen werden können. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Frage, ob ein erheblicher Teil irregeführt wird, nicht von Bedeutung, welche Umsätze mit den einzelnen Betei-ligten erwirtschaftet werden, so dass allein die Kenntnis der zuständigen Mitar-beiter in der [X.]verwaltung nicht ausschlaggebend ist. Soweit sich das Be-rufungsgericht auf eine Meinungsumfrage stützen möchte, sind die oben unter [X.] angeführten Erwägungen zu berücksichtigen. 38 - 18 - 2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen kann, wird folgendes zu berücksichtigen sein: 39 40 a) Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann im Rahmen von § 242 BGB eine Aufbrauchsfrist gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 25.1.1990 - I ZR 19/87, [X.], 522, 528 = [X.], 672 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz). Dies liegt im vorliegenden Fall nicht fern. Unerheblich ist insoweit, dass das Verfahren bereits seit dem [X.] anhängig ist, da allein die Klageerhebung für den Schuldner kein Anlass sein muss, sich auf die Folgen eines möglichen Verbots einzustellen. Der [X.] zu 2 ist es nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, dass sie aus der früheren [X.] hervorgegangen ist. - 19 - b) Grundsätzlich ist auch der Anspruch auf Löschung der Firma als [X.] gegeben (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 8 UWG [X.]. 1.94; Harte/[X.]/Seitz [X.]O § 8 [X.]. 160; Fezer/ Büscher [X.]O § 8 [X.]. 16; zum Markenrecht: [X.] 121, 242, 247 ff. - [X.]). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber gebieten, dass nur der irreführende Firmenbestandteil zu löschen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 6.7.1973 - I ZR 129/71, [X.], 162, 164 - etirex). 41 [X.] Pokrant Büscher

Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 [X.] 13061/03 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 29 U 5133/03 -

Meta

I ZR 122/04

29.03.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. I ZR 122/04 (REWIS RS 2007, 4472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4472

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