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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:080720BIVZA1.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 1/20
vom
8. Juli
2020
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des [X.]s hat am 8. Juli
2020 durch
[X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr.
[X.]
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende
Richterin am [X.]
Mayen, [X.] am [X.], die Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.] und die Richterin am Bun-desgerichtshof [X.] wird als unzulässig verworfen. Das [X.] der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung
ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der [X.] in regulärer Besetzung unter Mitwirkung [X.] entscheiden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014
IV
ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. April 2020 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Se-natsbeschluss vom 29. April 2020 genannten Gründen keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet.
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Brockmöller
Dr.
[X.]
Meta
08.07.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZA 1/20 (REWIS RS 2020, 11473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11473
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