Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZA 1/20

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11473

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[X.]:[X.]:BGH:2020:080720BIVZA1.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 1/20
vom
8. Juli
2020
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des [X.]s hat am 8. Juli
2020 durch
[X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr.
[X.]

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende
Richterin am [X.]
Mayen, [X.] am [X.], die Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.] und die Richterin am Bun-desgerichtshof [X.] wird als unzulässig verworfen. Das [X.] der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung
ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der [X.] in regulärer Besetzung unter Mitwirkung [X.] entscheiden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2014

IV
ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. April 2020 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Se-natsbeschluss vom 29. April 2020 genannten Gründen keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet.

[X.]
[X.]
[X.]

Dr. Brockmöller
Dr.
[X.]

Meta

IV ZA 1/20

08.07.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZA 1/20 (REWIS RS 2020, 11473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11473

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