Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. IV ZA 5/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7868

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130618BIVZA5.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 5/18

vom
13. Juni 2018
in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Dr.
Brockmöller,
[X.] und den [X.] [X.]

am 13. Juni 2018

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten I[X.] In-stanz der [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 24.
April 2018 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten I[X.]
Instanz der [X.] gegen den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]innen Dr.
Brockmöller und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

[X.] Die [X.]
haben ursprünglich aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Privathaftpflichtversicherung gegen die Beklagte geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 20.
November 2017 haben die [X.]
persönlich erklärt, die Berufung zurückneh-men zu wollen, die Prozessbevollmächtigte I[X.]
Instanz demgegenüber, die Berufung auch gegen den erklärten Willen ihrer Mandanten weiter-verfolgen zu wollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung sodann mit Endurteil vom 18.
Dezember 2017 zurückgewiesen.
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Die Prozessbevollmächtigte der [X.] I[X.] Instanz (im [X.]: die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte) hat mit Schrift-satz vom 18.
Januar 2018 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
Hierzu hat sie Vollmachten der [X.] vom 15.
Juni 2015 vorgelegt. Der nunmehrige Prozessbe-vollmächtigte der [X.], Rechtsanwalt R.

,
hat demgegenüber
mehrfach in deren Namen erklärt, diese
hätten der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keinen
Auftrag erteilt, ein Rechtsmittel beim [X.] einzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.
März 2018 hat er ausdrücklich auch einen Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Hierzu hat er Vollmachten der [X.] vom 22.
Februar 2018, 7.
März 2018 und 20.
März 2018 vorgelegt.

Der [X.] hat am 18.
April 2018 beschlossen, über den [X.]antrag vom 18.
Januar 2018 sei nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der [X.] Rechtsanwalt R.

wirksam dessen Rücknahme erklärt habe. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der [X.] hat mit Schriftsatz vom 22.
April 2018 im Namen ihrer Mandanten beantragt, das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren fort-zuführen. Der [X.] hat am 24.
April 2018 beschlossen, das als Gegen-vorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 18.
April 2018 zu wertende Schreiben der Rechtsanwältin Dr. G.

gebe keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Mit weiteren Schriftsätzen vom 29.
April 2018 hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Namen der [X.] Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO erhoben [X.] die an der Abfassung des Beschlusses vom 24.
April 2018 beteiligten [X.]innen und [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der [X.] hat mit Schriftsatz vom 7.
Mai 2018 darauf hingewiesen, die 2
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zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte werde nicht im Namen der [X.] tätig.

I[X.] Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 24.
April 2018 ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom [X.] berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden.

II[X.] Das Ablehnungsgesuch der [X.] ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung
der mitwirkenden [X.] verworfen wer-den. Ein Ablehnungsgesuch gemäß §
42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist ins-besondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren of-fensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke ver-folgt werden sollen (vgl. [X.] NJW-RR 2008, 72 [juris Rn.
18-20]; [X.], Beschluss vom 7.
November 1973
VIII
ARZ 14/73, NJW 1974, 55 [juris Rn.
5 f.]; [X.]/Vollkommer, ZPO 32.
Aufl. §
42 Rn.
6;
[X.]/Stackmann,
5.
Aufl. §
45 Rn.
2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der [X.] nicht nur das Berufungsverfahren
zu Ende geführt, son-dern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilligung von [X.] für das [X.] auch dann noch festgehalten, als die [X.] durch ihren nunmehrigen Pro-zessbevollmächtigten mehrfach erklärt hatten, sie hätten ihr für ein der-artiges Verfahren keine Vollmacht erteilt und wollten dieses nicht durch-führen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessbe-vollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer 4
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früheren Mandanten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der [X.]
Befangenheitsanträge gegen die beteiligten [X.]innen und [X.] stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevoll-mächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu
1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht da-zu, das streitige Rechtsverhältnis zwischen den [X.] und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klären oder dieser
wie von ihr vorgebracht

im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröff-nen, von der beklagten [X.] ihre Kosten erstattet zu erhalten.

[X.] Prof. [X.] Dr. Brockmöller

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
3 O 2146/15 (3) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 -
8 [X.] -

Meta

IV ZA 5/18

13.06.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. IV ZA 5/18 (REWIS RS 2018, 7868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Kein Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts bei den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht


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Referenzen
Wird zitiert von

26 WF 51/23

26 WF 48/23

Zitiert

IV ZA 5/18

Zitieren mit Quelle:
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