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PDF anzeigen[X.]/03vom15. Oktober 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hatzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hatzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die [X.] hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfendgewertet, welche sie darin erblickt, daß er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte,- 3 -die Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten, daß er [X.] überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl.[X.], 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 [X.]). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senathier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen kann, daß diesebei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre. Denn hinzu [X.]: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung undder Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung seinen [X.] seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und moralisieren-den Wendungen wie beispielsweise "[X.]", "Lebensphiloso-phie, sich zu schnappen, was zu schnappen ist", "in seiner Lebensführung überkeine moralischen Maßstäbe verfügt", "bei dem ihn leitenden Bestreben nachseinem rücksichtslosen Vorteil ist [X.] zu erwarten" vor. Diese [X.] in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, daß der Tatrichter eine gefühls-mäßige, auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen- 4 -hat (vgl. [X.], 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46 Abs. 1 [X.]), und daß er dabei von einer ablehnenden Haltung gegenüber [X.] beeinflußt worden sein könnte.[X.] Detter [X.] Roggenbuck
Meta
15.10.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. 2 StR 332/03 (REWIS RS 2003, 1190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1190
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