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PDF anzeigen[X.] StR 30/03vom25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Siegen vom 12. September 2002 im [X.] mit den Feststellungen, einschließlichderjenigen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit,aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelaus-spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des- 3 -Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in [X.] des [X.] vom 27. Januar 2003.2. Dagegen hat der [X.] keinen Bestand. Die [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei solchen Personenin Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähig-keit durch einen positiv festgestellten länger bestehenden und nicht nur vorü-bergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.;BGHSt 34, 22, 27). Daß bei dem Angeklagten ein solcher Zustand vorliegt, [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt.a) Das [X.] hat sich die "überzeugenden und nachvollziehbarenAusführungen des Sachverständigen V." ([X.]) zu eigen gemacht und an-genommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat "aufgrundeiner Borderline-Persönlichkeitsstörung im Sinne F 60.31 der [X.], [X.] andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB darstellt" ([X.]), im Sinnedes § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Zur Begründung ist dazu u.a.ausgeführt:"Diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch diedeutliche Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Kon-sequenzen auszuagieren und wechselnder launenhafterStimmung (...). Beim Angeklagten lag auf jeden Fall die Ten-denz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequen-zen zu handeln, vor. Ihm mußte klar sein, daß ihn nach [X.] die Zeugin jederzeit würde identifizieren können. Darüberhinaus liegt bei ihm auch eine Störung und Unsicherheit bzgl.des Selbstbildes und innerer Präferenzen (einschließlich se-xueller) vor. Sein gesamter Tagesablauf war [X.] die depressiv anmutenden und innerlich leeren Struktu-ren. Er hatte sich von seiner Familie zurückgezogen und ver-- 4 -brachte ab dem frühen Abend viel Zeit alleine in seinem Pkwmit dem Trinken von Alkohol. Im Falle der [X.] ist die Persönlichkeitsstörung auch dadurchgekennzeichnet, daß der Täter ihm unangenehme Einflüsse inseiner Verarbeitung einfach 'ausstanzt'. Dies gilt im [X.] Fall im Hinblick auf die Abweisungen und das Weinender Zeugin. Der Angeklagte hat dies zwar für sich [X.], aber nicht wie eine normale Person verarbeitet,sondern in den Hintergrund gedrängt" ([X.], 13).b) Der Senat stellt die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörungdurch den Sachverständigen nicht in Frage (zur beschränkten Inhaltskontrolleder in der Tatsacheninstanz erstatteten Gutachten durch das Revisionsgerichtvgl. [X.], 3654, 3655). Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt aber für sich allein den für die Anordnung [X.] nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblichverminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388 m.krit. [X.] und [X.] NStZ 1998, 80 ff.; [X.], 142). [X.] vielmehr regelmäßig voraus, daß der Täter aus einem mehr oder wenigerunwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21seelische Abartigkeit 13). Schon dies ist nicht dargetan, zumal das [X.]die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gerade darin "dokumentiert" [X.], "daß er durchaus konsequent sein Ziel verfolgte und auch erreicht hat(und) auch situativ in der Lage (war), auf Wünsche und Ängste der Zeugin ...einzugehen und entsprechend zu handeln" ([X.] 13).Im übrigen belegen auch die mitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale eineerhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht. Die bei dem Ange-klagten festgestellten Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten liegen [X.] häufig vor und lassen für sich genommen eine generalisierende- 5 -Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit nicht zu. Die vom [X.] Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind des-halb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch in-nerhalb der Bandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache [X.] sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" -eine vom [X.] ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zubeantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - im Sinne des § 21 StGB [X.] (BGHSt 42, 385, 388; [X.], 630). Dazu bedarf es einer [X.], ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewichtden krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen,die in ihrer Gesamtheit das Leben des [X.] vergleichbar schwer und mit [X.] Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28;37, 397, 401). Daran fehlt es.c) Der [X.] kann deshalb nicht bestehen bleiben. Daßdas [X.] - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - im Rahmender Gefährlichkeitsprognose angenommen hat, es sei zu erwarten, daß [X.] "in unbehandeltem Zustand weiter versucht, seine innere Leeredurch ähnliche Taten zu füllen" ([X.] 15), führt zu keinem anderen Ergebnis.Denn die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht dazu, Straftäter ohne [X.] der übrigen Voraussetzungen allein wegen ihrer Behandlungsbedürftig-keit der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders belastenden [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterwerfen. Der Senat kannaber nicht in der Sache selbst dahin entscheiden, daß die [X.]entfällt, weil angesichts der bisher unzureichenden Prüfung durch das [X.] nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen ist, daß sich - tunlichst- 6 -unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - noch Feststellungentreffen lassen, die die [X.] tragen können.3. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar auch die Schuldfähigkeits-beurteilung durch das [X.], läßt aber gleichwohl den Schuld- und [X.] unberührt. Denn auch unter Berücksichtigung der vom [X.] rechnerisch ermittelten maximalen [X.] von2,37 › hat es eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfreiausgeschlossen; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB istder Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert. Sofern die neueHauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlich-keitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, son-dern erst im Zusammenwirken mit der [X.] die Vorausset-zungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringungdes Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl.BGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).Tepperwien [X.]
Meta
25.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 4 StR 30/03 (REWIS RS 2003, 4228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4228
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