Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 535/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3201

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der [X.] wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2003beschlossen:[X.] Auf die Revisionen der Angeklagten M und [X.]wird das Urteil des [X.] vom19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es [X.] betrifft,a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils dietateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur För-derung der Prostitution in Wegfall kommen, undb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.I[X.] Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.] § 349 Abs. 2 StPO verworfen.II[X.] [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei,zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubtenAusübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehre-rer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1Nr. 1 [X.] jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der [X.] -klagten haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang [X.] übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der [X.] § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen [X.]. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der [X.] Œ [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung [X.] getretenen Straftatbestandes das [X.] geringere Strafenverhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lan-ge Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Ge-neralbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegrün-dung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. [X.] § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).- 4 -Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden [X.] nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nichtauf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einernachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77).Harms Häger BasdorfRaum Brause

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5 StR 535/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 535/02 (REWIS RS 2003, 3201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3201

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