Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 536/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3207

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5 StR 536/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2003beschlossen:[X.] Dem Angeklagten [X.]wird gegen die Versäumung derFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 20. April 2001 [X.] den vorigen Stand gewährt.I[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorge-nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn [X.],a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils dietateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung [X.] in Wegfall kommen, undb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.II[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.[X.] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Förderung [X.] in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-verletzung, mit Zuhälterei, mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoßgegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sowie mit Beihilfe zum Verstoß gegen§ 92 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Aus-übung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicherKörperverletzung, mit tateinheitlich in vier Fällen begangener Zuhälterei, mitgewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen die §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. 2 Nr. 2 [X.] sowie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG [X.] Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit ge-werbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.] so-wie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübungeiner Erwerbstätigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenorersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der [X.] § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen [X.]. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der [X.] Œ [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung [X.] getretenen Straftatbestandes das [X.] geringere Einzel-strafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. In-soweit hat das [X.] die durch die [X.] des [X.] -klagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen. Das [X.] hat seine Auffassung dar-auf gestützt, daß diese Frauen im Hinblick auf ihre gesetz- und sittenwidrigenEinkünfte keine Ansprüche gegen den Angeklagten [X.]hätten. Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob diese Rechtsauffassung vor der [X.] der Rechtsverhältnisse der Prostituierten zutreffend war. [X.] der nunmehr getroffenen Wertentscheidung (§ 1 [X.]) sind weder [X.] im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäߧ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig noch sind rechtliche [X.] ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres ([X.] auch) aus den [X.] bestehenden Vermögens nichtim Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen könnten. Da [X.] des § 181a StGB gerade auch dem Schutz der Prostituiertendient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den [X.] (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), ist diese Regelung auchSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, inwieweit [X.] vom Angeklagten im Vergleichswege bereits zugesagten [X.] in Höhe von 104.000 DM an die [X.] hinaus Œentsprechende Schadensersatzansprüche bestehen. Dabei sind die [X.] der Zurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu zie-hen. Weiterhin sind, da Gegenstand des Verfalls nach dem Wegfall des§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. nur noch die Vorteile aus den verbleibendenausländerrechtlichen Taten sein können, nur diese aus dem [X.] zu berücksichtigen. Die hierzu noch vorzunehmendenErmittlungen berühren die vom [X.] bislang getroffenen Feststellun-gen nicht, weshalb diese im vollen Umfang aufrechterhalten werden können.Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, zusätzliche Feststellungen zu treffen,die mit den bisherigen nicht in Widerspruch [X.] 5 -Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lange Zeit-dauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den [X.] erst ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung) zuGunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).Harms Häger BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 536/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 536/02 (REWIS RS 2003, 3207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3207

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