Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 257/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 966

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5 [X.]/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2003 beschlossen:

[X.] Auf die Revision des Angeklagten W wird das Ur-teil des [X.] vom 22. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO 1. im Schuldspruch [X.] auch soweit es den [X.]betrifft [X.] dahin abgeändert, daß in den [X.] 1b bis II 1d der [X.] die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution entfallen,
2. im Strafausspruch [X.] nur betreffend den Ange-klagten W [X.] a) hinsichtlich der in den [X.] 1a bis II 1d verhängten Einzelstrafen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. I[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - [X.]n d e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßi-gen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, davon in einem Fall zum Nachteil einer Person unter 18 Jahren, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs zu [X.] verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg.

Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF haben aus Rechtsgründen keinen [X.]. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten [X.] ProstG [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]) aufgehoben worden, so daß in den [X.] 1b bis II 1d die entsprechenden tateinheitlich erfolgten Verurteilungen entfallen. Im [X.] 1a, der unter anderen eine ausländische Prostituierte unter 18 Jahren be- trifft, tragen die Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

Die Korrektur des Schuldspruchs führt bei dem Beschwerdeführer zur Aufhebung sowohl der in den [X.] 1a bis II 1d verhängten Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß oh-ne die Berücksichtigung des außer [X.] getretenen Straftatbestandes das [X.] geringere Einzelstrafen verhängt und eine niedrigere Gesamt-strafe gefunden hätte. Dies gilt auch für die Strafe in dem [X.] 1a, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung von Prostituierten hier nur hinsichtlich der minderjährigen Prostituierten trägt. Dagegen können die für den Betrug und die [X.] festgesetzten Einzelstrafen beste-henbleiben; sie sind durch den Rechtsfehler nicht berührt. - 4 -
Eine Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitan-geklagten [X.]war angesichts der gegen ihn im Verhältnis zum [X.] festgesetzten geringeren Einzelstrafen und der zur Bewährung aus-gesetzten Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO nicht angezeigt.
[X.] Basdorf Gerhardt Brause [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert [X.]

Meta

5 StR 257/03

30.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 257/03 (REWIS RS 2003, 966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 966

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