Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. XI ZR 12/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10063

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 12/09 Verkündet am: 26. Januar 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 11. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch. 1 Mit Verträgen vom 30. September 1992 und 23. März 1993 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) Frau

S.

, der früheren Ehefrau des Beklagten, und Frau

H. (im [X.]: [X.]) zwei grundschuldgesicherte Darlehen in Höhe von 650.000 DM und 850.000 DM für den Ankauf und die Sanierung einer [X.] - 3 - lage. In gleicher Höhe übernahm der Beklagte der Klägerin gegenüber am 26. Oktober 1992 und am 20. Juli 1993 zwei unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin zu den Darlehensnehmerinnen. Am 9. Mai 1995 wurde die frühere Ehefrau des Beklagten aus der Haftung für die Darlehen entlassen. Mit Einwilli-gung des Beklagten vom 13. Januar 1997 wurde die Tilgung der Darlehen in der [X.] vom 10. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und ohne seine Zu-stimmung auch darüber hinaus ausgesetzt. Die [X.] unterzeichne-te am 16. Januar 1997 zwei Fortsetzungsverträge unter den Geschäftsnum-mern der ursprünglichen Darlehen. Nach Zahlungseinstellung durch die Haupt-schuldnerin und Anordnung der Zwangsverwaltung über die Immobilie kündigte die Klägerin am 29. Juni 2001 die Geschäftsverbindung zur [X.] und stellte die Hauptforderung in Höhe von 1.431.759,61 DM [X.] Zinsen und Kosten fällig. Ab Februar 2002 verhandelte sie mit der [X.] über eine vergleichsweise Lösung. Am 4. Juni 2004 nahm sie den Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch. Am 13. Oktober 2004 erhob sie [X.], die dem Beklagten am 5. November 2004 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2007 teilte die Klägerin dem [X.] mit, dass die "langwierigen außergerichtli-chen Verhandlungen" mit den Beteiligten gescheitert seien. Am 2. März 2007 erwirkte sie die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilie und am 27. Dezember 2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Hauptschuld-nerin. Der Beklagte erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Bürgschaf-ten und die Hauptforderung. Unter anderem beruft er sich auf die Verjährung der Hauptforderung. 3 - 4 - Die zuletzt auf Zahlung von 697.481,42 • nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Die Hauptforderung sei vorbehaltlich der Hemmung ihrer Verjährung ge-mäß § 203 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Eine mögliche Verjährungshemmung durch Verhandlungen zwischen Klägerin und Haupt-schuldnerin entfalte gemäß § 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu Lasten des Beklagten. Dessen Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung sei nicht treuwidrig, da er die Hauptforderung in unverjährter [X.] weder anerkannt noch an den Vergleichsverhandlungen der Klägerin mit der [X.] teilge-nommen habe. Die Tatsache, dass der Beklagte ab Mai 2005 mit der Klägerin über eine Gesamtlösung verhandelt habe, stehe dem nicht entgegen, denn die Hauptforderung sei zu diesem [X.]punkt bereits verjährt gewesen. 7 - 5 - I[X.] 8 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht die Bürgschaftsforderung der Klägerin gegen den [X.] aus § 765 Abs. 1 BGB zu Unrecht verneint. 9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Hauptforderung durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 29. Juni 2001 fällig geworden ist, so dass die dreijährige Verjährungsfrist ge-mäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, und dass diese Frist am 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher ge-hemmt worden wäre. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptforderung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 berufen, weil eine eventuelle Verjährungshemmung durch Verhandlungen zwischen Klägerin und [X.] gemäß § 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu seinen Lasten entfalte. 10 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und [X.] begründet hat, ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB, die dadurch eintritt, dass der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt, auch gegenüber dem Bürgen wirksam, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt ist und solche [X.] einem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht ver-gleichbar sind (Senat, Urteil vom 14. Juli 2009 - [X.] ZR 18/08, [X.], 1597, [X.]. 21 ff., vorgesehen für [X.]Z). 11 - 6 - Hier ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ge-mäß dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die im Februar 2002 begonnenen Verhandlungen der Klägerin mit der [X.] über eine vergleichsweise Lösung bis zur Mitteilung über das Scheitern durch den [X.] vom 19. Juni 2007 angedauert haben und ernsthafter Natur waren. Danach war die Verjährung der Hauptforderung gemäß § 203 BGB in der [X.] von [X.] 2002 bis Juni 2007 gehemmt, so dass vor Erlass des Mahnbescheids ge-gen die [X.] im Dezember 2007, durch den die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB erneut gehemmt worden ist, keine Verjährung der Hauptforderung eingetreten ist. 12 II[X.] Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - weder im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede Feststellungen zur konkreten Dauer der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] noch gegebenen-falls zu Grund und Höhe der Klageforderung getroffen hat. Daher ist sie zur [X.] Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt der Klägerin Gelegenheit, dem - bislang nicht im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Umstand Rechnung zu tragen, [X.] - 7 - die Tilgung der verbürgten Darlehen nach Ablauf des Jahres 1998 ohne Zu-stimmung des Beklagten ausgesetzt worden ist (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.], 1141, 1143). [X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 1 [X.]/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 - 15 U 122/08 -

Meta

XI ZR 12/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. XI ZR 12/09 (REWIS RS 2010, 10063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10063

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