Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:090316B2STR455.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
9. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März
2016
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II.
9.
der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Krehl Eschelbach
Zeng Bartel
Meta
09.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 2 StR 455/15 (REWIS RS 2016, 14837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14837
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 374/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 195/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 373/20 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Verfahrenseinstellung bei unwirksamen Beschluss über die Eröffnung eines weiteren Verfahrens in der …
3 StR 235/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 550/11 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.