Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 2 StR 455/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14837

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[X.]:[X.]:BGH:2016:090316B2STR455.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
9. März 2016

in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März
2016
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II.
9.
der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer

Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Meta

2 StR 455/15

09.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 2 StR 455/15 (REWIS RS 2016, 14837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14837

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