Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. 5 StR 373/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2047

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Verfahrenseinstellung bei unwirksamen Beschluss über die Eröffnung eines weiteren Verfahrens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; Freiwilligkeit des Rücktritts vom versuchten Raub bei Angst vor erhöhtem Entdeckungsrisiko


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen unerlaubten Führens eines Faustmessers verurteilt und dessen Einziehung angeordnet worden ist (Fall 2 der Urteilsgründe).

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorbenannte Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen eines Butterflymessers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen eines Butterflymessers sowie wegen fahrlässigen unerlaubten Führens eines Faustmessers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der [X.] hat zutreffend ausgeführt:

3

„Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen fahrlässigen unerlaubten Führens eines Faustmessers verurteilt wurde, ist das Verfahren einzustellen, weil dieser [X.] erst während der Hauptverhandlung [...] in reduzierter Besetzung eröffnet wurde. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter beteiligt war, fehlt es diesbezüglich an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis muss insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen ([X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 1 [X.], 146; und vom 4. Dezember 2008 - 3 [X.]; [X.], Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14NJW 2015, 2515; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19).“

4

Mit der Aufhebung des Urteils und der Einstellung des Verfahren nach § 206a StPO entfallen hinsichtlich dieser Tat der Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung des als Tatobjekt eingezogenen Faustmessers.

5

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] angesichts der nach der Vorstellung des Angeklagten für die Begehung des Raubes wesentlichen Abgeschiedenheit des Tatortes [X.] eines Hochhauses) in dem Absehen von der Verfolgung des geflüchteten Geschädigten und einer Tatverwirklichung in der Öffentlichkeit mit Blick auf das dadurch für ihn nicht hinnehmbar erhöhte Entdeckungsrisiko die Freiwilligkeit des Rücktritts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte den Angeklagten kannte. Denn dieser hatte vergleichbare gewaltsame Übergriffe des Angeklagten in der Vergangenheit stets für sich behalten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2011 - 4 StR 83/11, [X.], 454, 455; Urteil vom 15. September 2005 - 4 [X.], [X.], 168, 169).

[X.]     

        

[X.]     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 373/20

30.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 7. Mai 2020, Az: 624 KLs 6/20

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 76 GVG, § 203 StPO, § 206a StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 1 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. 5 StR 373/20 (REWIS RS 2020, 2047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2047

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