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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280116B2STR374.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 374/15
vom
28. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2016
gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte J.
des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitzes eines Butterflymessers schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer Appl
Eschelbach
Zeng [X.]
Meta
28.01.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 2 StR 374/15 (REWIS RS 2016, 16946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16946
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