Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 4 BGs 156/17

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2017, 2403

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117B4BGS156.17.0

[X.]
Ermittlungsrichter
4 BGs 156/17
3 [X.] 30/16-4
BESCHLUSS
vom
14.
November
2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

Der Antrag des Beschuldigten R.

vom 7.
November 2017 auf ge-richtliche Entscheidung gemäß §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] wird
zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Der [X.] beim [X.] führt ein Ermittlungs-verfahren gegen den Beschuldigten A.

R.

wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen gemäß §
8 Abs.
1 [X.] sowie des [X.] der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§
129a, 129b StGB.
1
-
2
-
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts, der diesen stützenden Beweismittel,
der rechtlichen Würdigung und
der Zuständigkeit des [X.] beim [X.] für die Strafverfolgung wird auf den Haftbefehl des [X.] des [X.]s vom 15.
September
2017

Bezug genommen.
Der Beschuldigte befindet sich seit

aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B.

vom selben Tag

in Un-tersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt B.

. Für die Vollstreckung des vor-genannten Haftbefehls des [X.] des [X.]s ist Überhaft vorgemerkt. Mit Beschluss des [X.] des [X.] vom 18.
September 2017

wurden Anordnungen gemäß §
119 Abs.
1 [X.] und §
148 Abs.
2 [X.] getroffen, die auch für den Vollzug der Untersuchungshaft in dem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft B.

Geltung haben. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den
vorgenannten Beschluss vom 18.
September 2017 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 7.
September 2017 hat der Verteidiger des Beschul-digten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] gestellt, nachdem der 3.
Strafsenat des [X.]s mit Beschluss vom 18. Oktober 2017

StB 24/17

die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des [X.]
des [X.]s vom 18.
September 2017

als unzulässig verworfen hatte. Zur Begründung des Antrages wurde auf die Beschwerdebegründungen
vom 21.
September 2017 und 12.
Oktober 2017 Bezug genommen.
Der [X.] beim [X.] hat hierzu unter dem 10.
November 2017
Stellung genommen und beantragt die Regelungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft nicht abzuändern.
2
3
4
5
-
3
-
II.
Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der [X.] auf
sämtliche Anordnungen aus dem Beschluss vom 18.
September 2017 bezieht, wenngleich sich die Verteidigung in den Beschwerdebegründungen vorwiegend mit den Anordnungen
nach §
148 Abs.
2 [X.] auseinandersetzt.
1. Der Antrag ist vollumfänglich zulässig.
Dem Beschuldigten steht in analoger Anwendung des §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] ein
Antragsrecht auch hinsichtlich der nach
§
148 Abs.
2 [X.] getroffenen
Anordnungen
zu.

Zwar umfasst
§
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] nach seinem
Wortlaut
lediglich Entscheidungen und Maßnahmen nach §
119 Abs.
1 und 2 [X.].

Sinn des §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.]
ist es jedoch, dem Beschuldigten
im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfassenden Rechtsschutz gegen gerichtliche Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersu-chungshaft zu gewähren. Die Norm räumt dem Beschuldigten daher das
Recht ein, in den Fällen gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der [X.] Anordnungen nach §
119 Abs.
1 und 2 [X.] zu beantragen, in denen der [X.] nach § 304 [X.] nicht eröffnet ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], §
119 Rn.
76). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Januar 2012

StB 19/11, [X.]R [X.] §
304 Abs.
5 Verhaftung 5; vom 18.
Oktober 2017

StB 24/17, zitiert nach juris, dort Rn. 4) für haftgrundbezogene Beschränkungen
nach §
119 Abs.
1 [X.]
der Fall, sofern diese vom [X.] oder
Ermittlungsrichter des [X.]s getroffen wurden. Denn der Begriff der "Verhaftung"
im Sinne des §
304 Abs.
5
[X.] umfasst nur Entscheidungen 6
7
8
9
10
-
4
-
des [X.], welche unmittelbar darüber befinden,
ob der Beschul-digte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Durch Haftbeschränkungsanordnun-gen wird indes nur die Art und Weise des Vollzuges geregelt (vgl. [X.], aaO).
Der Beschuldigte soll durch die Rechtsschutzmöglichkeit des §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] in diesen Fällen
nicht auf eine von Amts wegen zu veran-lassende Aufhebung der Beschränkung angewiesen sein, sondern diese selbst initiieren können (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], §
119 Rn.
80).
Beschränkungen in der Kommunikation mit dem Verteidiger eines wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§
129a, 129b StGB
inhaftierten Be-schuldigten werden wegen der Zuständigkeitsregelung des §
120 Abs.
1 Nr.
6 i.V.m.
§
142 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
2 GVG i.V.m. §
169 Abs.
1 [X.] aus-schließlich durch das [X.] oder den Ermittlungsrichter des [X.] angeordnet und unterliegen daher im Hinblick auf §
304 Abs.
5 [X.] in keinem Fall dem Beschwerderecht nach §
304 [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 18.
Oktober 2017

StB 24/17

, zitiert nach juris, dort Rn. 4).
Da diese Maßnahmen

wie dargelegt

nicht dem direkten Anwen-dungsbereich des §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] unterfallen, besteht eine Rechts-schutzlücke
(vgl.
MünchKomm-[X.]/[X.]/Kämpfer, §
148 Rn.
30).
Anordnungen nach §
148 Abs.
2 [X.], mit denen das Recht des [X.] mit seinem Verteidiger beschränkt wird, greifen indes zumindest mit gleicher, meist jedoch mit höherer Intensität als Anordnun-gen nach §
119 Abs.
1 [X.] in den Rechtskreis des Beschuldigten
ein, sodass eine vergleichbare prozessuale Interessenlage besteht. Dass der Gesetzgeber den Beschuldigten in diesen Fällen bewusst [X.] stellen wollte, ist nicht ersichtlich.
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12
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14
-
5
-
Eine am Normzweck
des §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.]
orientierte Rechts-anwendung gebietet daher eine analoge Anwendung des §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.]
auf Anordnungen nach §
148 Abs.
2 [X.].
Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung ist damit vorliegend vollumfänglich zulässig.
2. Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.

Wimmer

Richterin am [X.]

15
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17
18

Meta

4 BGs 156/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 4 BGs 156/17 (REWIS RS 2017, 2403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2403

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