Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 181/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2173

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Mai 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 1999 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Fälle [X.] zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in Anwendung [X.] —auf [X.] verurteilt und bei Festsetzung einjährigerBewährungszeiten für den Fall des [X.] neun ([X.]) bzw. sechs ([X.]) Monaten angedroht (§ 33 Abs. 2[X.]). Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der [X.] sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zu-treffenden Ausführungen des [X.] merkt der Senat ledig-lich an:Die Annahme, in den Ausgangsverfahren habe in den Anträgen [X.] auf Erlaß von Haftbefehlen bei Annahme des Verdachts [X.] nach § 214 [X.] in offensichtlichen Grenzfällen [X.] durch Veranlassung einer freiheitsberaubenden Maßnahmeim Vorfeld willkürlicher, menschenrechtswidriger Sanktionierung gelegen,steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des [X.](vgl. nur [X.], 247).- 3 -Ohne die Angeklagten [X.] Rechtsfehler hat der [X.] der Angeklagten darin gesehen, daß sie als fürdie Untersuchungen in den Ausgangsverfahren maßgebliche Amtsträger [X.] für Staatssicherheit auf die rechtsbeugerischen Haftbefehlsan-träge wissentlich und willentlich hingewirkt haben. Das Vorliegen des Gehil-fen- und des damit einhergehenden erforderlichen direkten [X.] hat der Tatrichter bei den Angeklagten vor dem Hintergrundihrer Ausbildung zu Diplomjuristen beim [X.] insgesamt zutreffend belegt(vgl. [X.], 247, 276 f.; 41, 317, 338 ff.). Danach waren die Angeklagtenauch wegen erkannter und offensichtlicher Rechtswidrigkeit der ihnen für ihrjeweiliges Vorgehen von Vorgesetzten erteilten Befehle nicht straffrei (§ 258Abs. 1 [X.], § 5 Abs. 1 WStG).Auch die Rechtsfolgenaussprüche lassen keinen Rechtsfehler [X.] der Angeklagten erkennen. Daß eine noch mildere Sanktionierung,insbesondere die Verhängung geringerer zur Bewährung ausgesetzter [X.] nach § 54, § 339 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGBoder gar die Verhängung von [X.] in weiterer Anwendung von§ 47 Abs. 2 StGB, nicht in Betracht kommen konnte, versteht sich von selbst.[X.] [X.][X.]

Meta

5 StR 181/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 181/00 (REWIS RS 2000, 2173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2173

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