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PDF anzeigen5 StR 537/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Rechtsbeugung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2000beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. November 1999 nach § 349 Abs. 4StPO aufgehoben.Die Angeklagte wird freigesprochen.Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.[X.] hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Ta-teinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem [X.] zur Bewährung verurteilt. Die Revision der [X.] mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und [X.] Angeklagten.Entgegen der Auffassung des [X.] weist der Fall mehrereBesonderheiten auf, welche hier aus subjektiven Gründen [X.] abweichend vonder Regel in Fällen —schlichter Paßvorlagefi [X.] die Annahme von [X.] wegen eklatant menschenrechtswidriger Inhaftierung nicht rechtfertigt:So hatte sich der Verfolgte [X.] anders als in den Fällen, in welchen die ein-schlägige Rechtsprechung des [X.] begründet wurde (vgl.BGHSt 41, 247, 274; BGHR StGB § 336 [X.] [X.] 27) [X.] tagsüber an ei-nen belebten Grenzübergang begeben. Nach seiner Festnahme hatte er, [X.] ([X.]), seinen Ausreisewunsch wiederholt besondersdrastisch [X.] und damit in einer aus der Sicht von [X.] zur- 3 -Tatzeit als erschwerend zu wertenden Weise [X.] zum Ausdruck gebracht. [X.] der Angeklagten zu verantwortende Sanktionierung blieb mit einer fünf-monatigen Haftstrafe erheblich unter vielen vom Senat wiederholt in [X.] Art beurteilten Sanktionen der [X.]; zudem ist es [X.] freilich ohneZutun der Angeklagten [X.] anschließend bei einer wenige Wochen andauern-den Inhaftierung des Verfolgten geblieben.Bei dieser Sachlage gelangt der [X.] auf Frei-spruch (§ 354 Abs. 1 StPO) aus subjektiven Gründen (vgl. [X.] 2000, 140 m.w.N.).Harms [X.]
Meta
13.12.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 5 StR 537/00 (REWIS RS 2000, 162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 162
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