Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 5 StR 537/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 537/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Rechtsbeugung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2000beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. November 1999 nach § 349 Abs. 4StPO aufgehoben.Die Angeklagte wird freigesprochen.Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.[X.] hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Ta-teinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem [X.] zur Bewährung verurteilt. Die Revision der [X.] mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und [X.] Angeklagten.Entgegen der Auffassung des [X.] weist der Fall mehrereBesonderheiten auf, welche hier aus subjektiven Gründen [X.] abweichend vonder Regel in Fällen —schlichter Paßvorlagefi [X.] die Annahme von [X.] wegen eklatant menschenrechtswidriger Inhaftierung nicht rechtfertigt:So hatte sich der Verfolgte [X.] anders als in den Fällen, in welchen die ein-schlägige Rechtsprechung des [X.] begründet wurde (vgl.BGHSt 41, 247, 274; BGHR StGB § 336 [X.] [X.] 27) [X.] tagsüber an ei-nen belebten Grenzübergang begeben. Nach seiner Festnahme hatte er, [X.] ([X.]), seinen Ausreisewunsch wiederholt besondersdrastisch [X.] und damit in einer aus der Sicht von [X.] zur- 3 -Tatzeit als erschwerend zu wertenden Weise [X.] zum Ausdruck gebracht. [X.] der Angeklagten zu verantwortende Sanktionierung blieb mit einer fünf-monatigen Haftstrafe erheblich unter vielen vom Senat wiederholt in [X.] Art beurteilten Sanktionen der [X.]; zudem ist es [X.] freilich ohneZutun der Angeklagten [X.] anschließend bei einer wenige Wochen andauern-den Inhaftierung des Verfolgten geblieben.Bei dieser Sachlage gelangt der [X.] auf Frei-spruch (§ 354 Abs. 1 StPO) aus subjektiven Gründen (vgl. [X.] 2000, 140 m.w.N.).Harms [X.]

Meta

5 StR 537/00

13.12.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 5 StR 537/00 (REWIS RS 2000, 162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.