Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 336/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2319

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5 [X.][X.] vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2008 beschlossen: Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Satz 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2008 gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 12. Juni 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der [X.] merkt zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO an: Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Beschuss vom 13. März 2008, mit dem das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat weder mit dem In-halt seines [X.] noch mit den zur Glaubhaftmachung vorge-legten Anlagen hinreichend konkrete greifbare etwaige Unmutsäußerungen oder abwertende Gesten des beisitzenden [X.]s vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere auch nicht der schriftlichen Erklärung der [X.] Konsulin vom 12. März 2008 zu entnehmen. Danach soll eine Œ namentlich nicht benann- - 3 - te Œ Angestellte der Konsularabteilung in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 wahrgenommen haben, wie der Beisitzer —auf Reaktionen des Angeklagten und Fragen sowie Vorhalte des Verteidigers geringschätzig lä-chelte, den Kopf schüttelte oder die Hand bewegtefi. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s vom 13. März 2008 wären solche als abwertend zu verstehende Gesten auch nicht bewiesen; letztlich liegt auch ein Missverständnis nicht fern, das durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten [X.]s hinreichende Klarstellung erfahren hat. Nach alledem hat der Zurückweisungsbeschluss zutreffend darauf abgestellt, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, —der [X.] habe in einer bestimmten, von dem Angeklagten allerdings nicht konkretisier-ten [X.] unangemessen reagiert oder er habe gar den Eindruck erweckt, sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbeson-dere hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin [X.]oder ande-rer Zeugen, bereits festgelegt zu habenfi. [X.] Raum Schaal Roggenbuck

[X.]

Meta

5 StR 336/08

20.08.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 336/08 (REWIS RS 2008, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2319

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