Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 4 StR 480/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 930

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[X.] vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO bemerkt der [X.] zur Antragsschrift des [X.] vom 6. Oktober 2008: Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers gegen den Vorsitzenden der [X.] ist nicht zu Unrecht verworfen worden. Wie in dem das [X.] zurückweisenden Beschluss zutreffend ausgeführt ist und wie der [X.] in seiner Antragsschrift weiter dargelegt hat, vermochte der Umstand, dass über den auf die Vernehmung der Glaubhaftigkeitsgutachte-rin als Zeugin gerichteten Beweisantrag nicht sofort entschieden wurde, den Eindruck einer Voreingenommenheit des abgelehnten [X.]s nicht zu [X.]. Denn der Vorsitzende äußerte sich selbst ausführlich zu dem Inhalt des mit der Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Telefo-nats und eröffnete dem Verteidiger auch die Möglichkeit, die Sachverständige - wenn auch außerhalb der Hauptverhandlung - zu dem Telefonat zu befragen. Dass der abgelehnte Vorsitzende dabei Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beweisantrags äußerte und die [X.] den Beweisantrag auch als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) abgelehnt hat, begründete das [X.] 3 - nungsgesuch ebenfalls nicht. Zwar begegnet die Auffassung der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit danach die beantragte Verneh-mung der Sachverständigen B. als Zeugin zu dem Telefonat mit dem [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 22 Nr. 5 StPO schon deshalb unzu-lässig sei, weil damit der Vorsitzende bei der Würdigung der zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverständigen "letztlich über die Zuverlässigkeit seiner eigenen Äußerungen und Erinnerungen zu befinden hätte". Diese Begründung trägt nicht; denn § 22 Nr. 5 StPO schließt den [X.] nicht allein schon deshalb aus, weil seine Vernehmung als Zeuge zu Umständen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, möglicherweise in Betracht kommt, falls im Einzelfall eine dienstliche Erklärung hierzu nicht ausreicht (vgl. dazu [X.] 51. Aufl. § 22 Rdn. 20 m.N.). Die gegenteilige Auffassung des Vorsitzenden [X.] und ihr folgend auch die der Kammer in dem den Beweisantrag zurückweisen-den Beschluss [X.] ist danach zwar rechtsfehlerhaft, gleichwohl aber nicht willkür-lich; sie begründet deshalb nach der Rechtsprechung auch nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. [X.] aaO § 24 Rdn. 14 m.N.). Soweit der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit des abge-lehnten Vorsitzenden der [X.] nunmehr in der Revision aus dem Inhalt des Telefonats selbst, das der Vorsitzende mit der Sachverständigen geführt hat, herleitet, ist dies für die Entscheidung des [X.] unbeachtlich. Denn darauf war das Ablehnungsgesuch nicht gestützt. Der [X.] braucht des-halb nicht darüber zu befinden, ob für den Anruf bei der Sachverständigen überhaupt ein begründeter Anlass bestand und ob es unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Zurückhaltung frei von Bedenken ist, dass der Vorsitzende die Sachverständige bei dem Telefonat nach Unterrichtung über die gegen den [X.] ergangene Haftanordnung auch gefragt hat, ob sie an ihrer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin in ihrem vorbe-reiteten schriftlichen Gutachten festhalte. Dass dies zumindest bei dem Be-- 4 - schwerdeführer den Eindruck erwecken konnte, die Sachverständige könne sich hinsichtlich des Ergebnisses ihres Gutachtens beeinflusst gesehen haben, liegt - zumal unter den hier gegebenen Umständen - nicht fern. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne-benklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer

Meta

4 StR 480/08

11.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 4 StR 480/08 (REWIS RS 2008, 930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 930

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