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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom16. Oktober 2001in der [X.] zu 1.: Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. zu 2. und 3.: besonders schwerer [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2001einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2001 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zu der vom Angeklagten [X.]nach § 338 Nr. 6 StPO er-hobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:Sowohl die Begründung des gerichtlichen [X.] als auch das durch das Sitzungsprotokoll dokumen-tierte, mit der Beschlußfassung zusammenhängende [X.] belegen deutlich, daß durch den Beschluß [X.] für die Dauer der Vernehmung der Zeugin [X.]selbst ausgeschlossen werden sollte und nicht nur für dieDauer der Ausschlußverhandlung. Eines erneuten Beschlus-ses der [X.] bedurfte es daher nicht.Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den [X.] -klagten [X.]und [X.]Kosten und Auslagen [X.] aufzuerlegen (§ 74 JGG).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
16.10.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. 4 StR 406/01 (REWIS RS 2001, 1017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1017
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