Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 43/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13462

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 43/15
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

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-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
25. März
2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Neuruppin
vom 29. September 2014 in
den
Adhäsions-aussprüchen zu I.1 bis
5 sowie zu III.2, soweit der letztgenannte Adhäsionsausspruch
ihn betrifft,
und in den
zugehörigen Kos-tenaussprüchen
nach §
349 Abs. 4 [X.]
aufgehoben; insoweit wird von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge abge-sehen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch
die oben genannten
Adhäsionsverfahren ent-standenen
gerichtlichen Auslagen
werden der Staatskasse auf-erlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen [X.] trägt jeder Beteiligte selbst.

Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt

S.

Prozesskostenhilfe für das Adhäsi-onsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen
und
versuchten Diebstahls in drei Fällen, in sämtlichen Diebstahlsfällen
jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und [X.] getroffen.

Das auf Verfahrensrügen
und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld-
und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Demgegenüber können
die Ad-häsionsentscheidungen
keinen Bestand haben.

1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte teilweise ge-meinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten
Sp.

Einbrüche verübte und in deren [X.] die [X.] setzte. Hierdurch entstanden erhebliche Sachschäden, deren Ersatz
einige der Geschädigten im Wege von
Adhäsionsklagen verfolgt
haben. Das [X.] hat
in den in der [X.] genannten Fällen
jeweils einen Teil der geltend gemachten Beträge als Schadensersatz zugesprochen.

Die Festsetzungen der Höhe des jeweils zuerkannten Schadensersatzes sind rechtsfehlerhaft. Die
Strafkammer hat primär
auf die,
teils sehr umfangrei-chen, Schadensaufstellungen der Geschädigten
abgestellt. Von
den sich hier-aus
ergebenden Summen hat das [X.]
den Adhäsionsklägern jeweils pauschal die Hälfte als Ersatz eines
Mindestschadens zuerkannt.
Insoweit bleibt schon unklar,
welche Schadenspositionen
von der
zusprechenden
Ent-scheidung
überhaupt
erfasst werden
und welche die Geschädigten gegebenen-1
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4
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4
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falls in einem weiteren Zivilverfahren noch geltend machen könnten. Auch in den Fällen,
in denen Kostenvoranschlag
und Sachverständigengutachten
als Grundlage der Schätzung benannt worden sind, fehlt
es an
näherer
Darstellung
und Erläuterung
in den Urteilsgründen,
um die
vorgenommene Schätzung
nachvollziehen und
auf Rechtsfehler prüfen zu können; es werden jeweils ledig-lich die sich ergebenden [X.] genannt.

2. Angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen und der Schwierigkeit ihrer Bewertung
erscheint es
zweifelhaft, ob sich die [X.] auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Geschädigten für eine Erledigung im Strafverfahren eigneten (§ 406 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsions-ansprüche kommt
nicht in Betracht; vielmehr
ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3
[X.] insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2014

3 StR 20/14; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).

3. Einer Erstreckung der Aufhebung des [X.] auf den Nichtrevidenten Sp.

im Fall W.

(III.2 des Urteilstenors)
bedurfte es nicht. Es liegt kein Fall des
§ 357 [X.] vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010

2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).

Sander
Schneider
König

Berger
Bellay

5
6

Meta

5 StR 43/15

25.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 43/15 (REWIS RS 2015, 13462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13462

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