Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. VII ZR 373/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 741

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 373/01vom13. November 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Der Streitwert wird bis zum 24. September 2003 auf 86.919,62 und ab 25. September 2003 auf 24.975,92 Gründe:[X.] Klägerin hat von der Beklagten die Herausgabe der Urkunde über ei-ne von ihr gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern über170.000 DM verlangt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hatsie abgewiesen. Der [X.] hat die dagegen gerichtete Revision der Klägerinangenommen. In der Folgezeit hat die Beklagte der Klägerin und der [X.] schriftlich erklärt, daß sie die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern,sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend machen werde.Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der [X.] für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der anderen Partei die [X.] 3 -II.1. Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).2. Gemäß § 91 a ZPO ist über alle bisher entstandenen Kosten [X.] einschließlich derjenigen der Vorinstanzen nach billigem Ermes-sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu [X.]. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens undseine Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der [X.] ([X.], Beschluß vom 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1076 = [X.] 2003, 453).Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Revision der Klägerin [X.] keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte hätte die Bürgschaftsurkunde nichtherausgeben müssen, wäre es nicht zur übereinstimmenden [X.] gekommen.Die Verpflichtung der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf er-stes Anfordern zu stellen, war gemäß § 9 [X.] unwirksam (vgl. [X.], [X.] 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 229 und vom 18. April 2002- [X.], [X.]Z 150, 299). Es handelte sich bei dieser Vertragsbestim-mung um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung undnicht um eine Individualvereinbarung. Die Feststellungen des Berufungsgerichtsbelegen nicht, daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen den "gesetzes-fremden Kerngehalt" der Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt [X.] Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumthätte mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der- 4 -Klausel zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.]/01,[X.], 870, 874 = [X.] 2003, 447, 449 = NZBau 2003, 321, 323).Die ergänzende Auslegung des lückenhaften Vertrags ergibt, daß dieKlägerin eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal"auf erstes Anfordern" schuldete (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.]/99, [X.]Z 151, 229). Sie konnte von der Beklagten von vornherein nicht [X.] vorliegenden Rechtsstreit von ihr begehrte Herausgabe der Bürgschaftsur-kunde verlangen, sondern nur die Abgabe einer schriftlichen Erklärung der [X.], die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbst-schuldnerische Bürgschaft geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.], [X.], 1385, 1388 = [X.] 2003, 672, 674 = NZBau2003, 493, 494).3. Eine andere Kostenverteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß derKlägerin in den Instanzen keine Gelegenheit gegeben worden ist, den Klagean-trag auf Abgabe der Erklärung umzustellen. Denn wie das Verhalten der [X.] gezeigt hat, hätte diese die geforderte Erklärung unverzüglich abgege-ben. Das hätte zur Anwendung des § 93 ZPO geführt.Dressler[X.]Kuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZR 373/01

13.11.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. VII ZR 373/01 (REWIS RS 2003, 741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 741

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.