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PDF anzeigen[X.] ZR 223/02vom9. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Anträge des [X.]n, ihn für das Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde einstweilen als Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof zuzulassen und ihm einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.Gründe:Für den ersten Antrag besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestel-lung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil der [X.] nach [X.] eigenen Vorbringen nicht außerstande ist, einen zur Wahrnehmung seinerRechte bereiten Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller trägt vor, wie [X.] früherer Gelegenheit entledigten sich die Rechtsanwälte beim Bundesge-richtshof des Auftrags "vielfach" mit der Aufstellung unberechtigter Forderun-gen. Sie verlangten einen Vorschuß, obwohl die ihm als Rechtsanwalt gegen-über gebührende Kollegialität gebiete, erst das Prozeßergebnis abzuwartenund dann den unterlegenen Gegner in Anspruch zu nehmen. Die [X.] einem Vorschuß beachte auch nicht, daß er mit dem beauftragtenRechtsanwalt beim [X.] eine Gelegenheitsgesellschaft bilde, "in- 3 -der der Einzelne nicht seine selbständige Gebührenforderung gegen den ande-ren und auch nur im [X.] geltend machen kann (§ 5 [X.], § 51 ZPO,§§ 709, 719, 734 BGB)". Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bun-desgerichtshof danach "vielfach" daran scheitert, daß der [X.] den ge-setzlichen Vorschuß (§ 17 [X.]) verweigert, ist er nicht im Sinne des § 78 bZPO verhindert, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. [X.] Rechtsanwälte beim [X.] nach dem Vorbringen des [X.] ein Mandat wegen Überlastung abgelehnt haben, ändert hieran nichts.Er könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen [X.] der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen(§ 114 ZPO), macht der [X.] nicht geltend.Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos.[X.] Tropf [X.]LemkeGaier
Meta
09.12.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2002, Az. V ZR 223/02 (REWIS RS 2002, 297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 297
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