Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2020, Az. XII ZB 276/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 837

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Gegenstand

Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs


Leitsatz

Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2020 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, soweit sie sich gegen die Teilverweisung an das Amtsgericht - Zivilabteilung - richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat beim [X.] um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch nicht erhobene Klage nachgesucht, mit der er nach einem behaupteten tätlichen Angriff des Antragsgegners Schmerzensgeld einerseits und Maßnahmen zum Schutz vor künftiger Gewalt und Nachstellungen andererseits begehrt.

2

Das [X.] hat den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] den Beschluss des [X.]s aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe aufgeteilt an das Amtsgericht verwiesen, und zwar an die allgemeine Zivilabteilung, soweit es das Schmerzensgeld betrifft (§ 281 ZPO analog), sowie an das Familiengericht, soweit es Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft (§ 17 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 [X.] analog). Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Teilverweisung an das Amtsgericht - Zivilabteilung - richtet, und im Übrigen unbegründet.

4

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Teilverweisung an das Amtsgericht - Zivilabteilung - richtet, ist sie ungeachtet einer etwaigen Zulassung durch das [X.] nicht statthaft.

5

Allerdings ist davon auszugehen, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde insoweit bereits nicht zugelassen hat. Zwar hat das [X.] die Rechtsbeschwerdezulassung im Tenor nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das [X.] die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.], 1339 Rn. 15 f. mwN und vom 27. Februar 2019 - [X.] 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12).

6

Dies ist hier der Fall. Die Rechtsbeschwerdezulassung ist damit begründet worden, dass die Anwendung des § 17 a [X.] im Prozesskostenhilfeverfahren ungeklärt sei. Die Anwendung des § 17 a [X.] betrifft aber nur die (Teil-)Verweisung an das Familiengericht und nicht die übrige (Teil-)Verweisung an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts. Jene ist nämlich auf eine analoge Anwendung von § 281 ZPO gestützt worden. Gegen eine Entscheidung nach § 281 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde indessen von vornherein - selbst bei einer „Zulassung“ durch das [X.] - nicht statthaft (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

7

2. Soweit es den Streitgegenstand des Gewaltschutzes angeht, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] zulässig. Für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels kommt es nicht darauf an, ob eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a [X.] hätte ergehen dürfen, sondern allein dass sie nach dieser Vorschrift ergangen ist.

8

Zwar ermöglichen es die Regelungen des § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 [X.] nicht dem Gegner eines Prozesskostenhilfegesuchs, Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zu erheben, der eine Verweisung des [X.] an einen anderen Rechtsweg ausspricht ([X.] Beschluss vom 25. Februar 2016 - [X.]/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 6 f.). Dies ist aber durch Besonderheiten der Stellung des Antragsgegners im Prozesskostenhilfeverfahren bedingt, der durch die Verweisung des [X.] an ein anderes Gericht nicht beschwert wird. Anders verhält es sich bei dem Antragsteller des Verfahrens. Ist er durch eine nach § 17 a [X.] (analog) erfolgte Rechtswegverweisung beschwert, kommt für ihn der Instanzenzug des § 17 a Abs. 4 [X.] zur Anwendung, wonach auch die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (Abgrenzung zu [X.] Beschluss vom 25. Februar 2016 - [X.]/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 10).

9

3. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Für gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sei das Familiengericht seit dem 1. September 2009 unabhängig davon zuständig, ob die [X.]en einen gemeinsamen Haushalt führen oder geführt haben. Demgegenüber seien für die weiter erhobenen Ansprüche auf Schadenersatz, auch in Form von Schmerzensgeld, die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten insoweit habe der Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen.

Soweit der Streitgegenstand in die zivilgerichtliche Zuständigkeit falle, sei der Rechtsstreit analog § 281 ZPO auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. Im Übrigen erfolge eine Verweisung von Amts wegen analog § 17 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 [X.] an das Familiengericht.

Die Vorschrift des § 17 a [X.] sei analog anzuwenden, da ihr Regelungszweck, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, auch für Prozesskostenhilfeverfahren bestehe. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Gerichte unterschiedlicher Rechtswege Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagten, das jeweils andere Gericht sei zuständig. Hierfür stelle auch das Verfahren analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO keine angemessene Lösung dar, denn dieses setze zwei unanfechtbare Beschlüsse durch zwei angerufene Gerichte voraus, was das Verfahren weiter verzögere. [X.] sei eine Verweisung nach § 17 a Abs. 2 [X.], gegen die der Antragsgegner auch kein Rechtsmittel einlegen könne.

4. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass die Entscheidung über einen Teil der mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte fällt, sondern aufgrund der Regelung der §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] seine Befugnis bejaht, bei Unzulässigkeit des mit einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag beschrittenen Rechtswegs bereits das Verfahren der Prozesskostenhilfe analog § 17 a [X.] an das Gericht des gegebenen Rechtswegs zu verweisen.

aa) Allerdings ist die Frage, ob eine Rechtswegverweisung analog § 17 a [X.] im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren stattfindet, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Weitgehend Einigkeit besteht zunächst darin, dass, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz bereits in der Hauptsache anhängig ist und nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe lediglich die Beschwerde hiergegen in der Rechtsmittelinstanz anfällt, das Beschwerdegericht nicht dazu befugt ist, das Prozesskostenhilfeverfahren isoliert an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen, während der Rechtsstreit selbst noch in erster Instanz des ursprünglich beschrittenen Rechtswegs anhängig ist ([X.] NJW-RR 2011, 1502, 1503; [X.] NJW 1993, 2766; [X.] NJW 1992, 707, 708 und Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 S 60/20 - juris Rn. 10). In einem solchen Fall ist vielmehr die isolierte Entscheidung über die Prozesskostenhilfe aufzuheben und das Hauptsacheverfahren durch das erstinstanzliche Gericht an das Gericht des anderen Rechtszugs zu verweisen (Musielak/[X.]/[X.] ZPO 17. Aufl. § 17 a [X.] Rn. 5), welches dann auch über die Prozesskostenhilfe entscheidet.

Uneinheitlich ist demgegenüber die Auffassung darüber, ob der vorgeschaltete Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne bereits anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden kann. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verneint dies mit der Begründung, dass der Wortlaut des § 17 a [X.] einen Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraussetze ([X.] 2007, 1390 f.; [X.] Beschluss vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - juris Rn. 21 ff.; [X.] Beschluss vom 26. November 2010 - 1 W 2523/10 - juris Rn. 4; [X.], 335; [X.] NZI 2018, 544; BayVGH Beschluss vom 29. September 2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 und NVwZ-RR 2014, 940; [X.] NVwZ-RR 2005, 860, 861; OVG Lüneburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. Vor § 17 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 17 a [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] [X.] 9. Aufl. § 17 Rn. 7; [X.] ZPO 23. Aufl. § 17 [X.] Rn. 6; [X.]/Schütze/Schreiber ZPO 4. Aufl. § 17 a [X.] Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 41. Aufl. § 17 a [X.] Rn. 3; [X.]/[X.][X.]/Vogt-Beheim ZPO 78. Aufl. § 17 a [X.] Rn. 5; offengelassen in [X.] Beschluss vom 25. Februar 2016 - [X.]/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 8). Zweck der Vorschrift sei es, eine Streitigkeit derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfüge. Im Prozesskostenhilfeverfahren habe die Rechtswegfrage hingegen nur untergeordnete Bedeutung, weshalb für die [X.] im Prozesskostenhilfeverfahren ein großzügiger Maßstab angelegt werden solle. Die Entscheidung in der Sache solle nicht mit einem Streit über den richtigen Rechtsweg schon im Prozesskostenhilfeverfahren belastet werden. Eine analoge Anwendung von § 17 a [X.] führe auch deshalb zu Nachteilen, weil die Entscheidung keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren entfalte und zudem eine zusätzliche, verfahrensverzögernde Rechtsmittelmöglichkeit nach § 17 a Abs. 4 [X.] eröffne.

Eine Gegenauffassung hält die Rechtswegverweisung analog § 17 a [X.] indessen bereits aus Gründen effektiven Rechtschutzes für zulässig und geboten, um einerseits dem sachnäheren Gericht die Beurteilung der Erfolgsaussicht zu ermöglichen und andererseits negative Kompetenzkonflikte für den Fall zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte verschiedener Gerichtszweige für unzuständig halten ([X.], 1698, 1699; [X.] ZInsO 2003, 282 f. und [X.], 1949, 1950; [X.] Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 3 [X.]/09 - juris Rn. 8; [X.] 1998, 702, 703 und Beschluss vom 27. April 2009 - 2 D 7/09 - juris Rn. 4 ff.; [X.] in [X.]/[X.] VwGO 5. Aufl. § 17 [X.] Rn. 12 f.; [X.]/[X.] VwGO 15. Aufl. § 41/§§ 17-17b [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] NJW 2002, 1991, 1993; vgl. auch [X.] FamRZ 2010, 2090, 2091; so jetzt auch [X.] Beschluss vom 11. Juli 2017 - [X.]/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12).

bb) Rechtlich überzeugend ist die letztgenannte Auffassung.

(1) Eine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 [X.] scheitert insbesondere nicht daran, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach einen „Rechtsstreit“ voraussetzt. Denn der Begriff "Rechtsstreit" in § 17 a Abs. 2 [X.] meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 [X.] neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann ([X.] Beschluss vom 11. Juli 2017 - [X.]/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12).

Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ([X.] Beschlüsse vom 5. April 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 2181, 2182; vom 19. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 1194; vom 29. Juli 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 142 und vom 7. November 2019 - [X.] - NVwZ-RR 2020, 380 Rn. 7) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren ([X.] Beschluss vom 11. Juli 2017 - [X.]/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12) eine Rechtswegverweisung entsprechend § 17 a [X.] in Betracht kommt, obgleich es sich dabei jeweils nicht um „Rechtsstreite“ im technischen Sinne handelt.

(2) Die Frage der [X.] hat im Verfahren der Prozesskostenhilfe auch nicht untergeordnete Bedeutung. Zweck der in § 17 a [X.] vorgesehenen Rechtswegverweisung ist es unter anderem, die Sachentscheidung derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfügt. Das Interesse an einer Nutzbarmachung dieser Kompetenz besteht auch bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, um die Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Verfahren möglichst zuverlässig beurteilen zu können. Weder dem Antragsteller noch dem Antragsgegner eines [X.] wäre damit gedient, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten mit Fehlerquellen behaftet ist, die aus der mangelnden Sachnähe des angerufenen, rechtswegfremden Gerichts herrühren.

(3) Eine entsprechende Anwendung des § 17 a [X.] im Prozesskostenhilfeverfahren entspricht auch den Grundsätzen der Prozessökonomie.

Prüfungsgegenstand des [X.] ist nämlich - neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] - hauptsächlich die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Antrag, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, mit hinreichender Aussicht sowohl zulässig als auch begründet ist. Daher ist auch die Frage der [X.] unmittelbar mit der Erfolgsaussicht verknüpft: Ein beabsichtigter (Klage-)Antrag, für den das angerufene Gericht nicht rechtswegzuständig ist, hat schon mangels Zulässigkeit keine unmittelbare Erfolgsaussicht.

Dabei ist die Prüfungsdichte bezüglich der [X.] allerdings im Prozesskostenhilfeverfahren eingeschränkt. Fehlt es nicht offensichtlich an der [X.], sondern ist diese lediglich zweifelhaft, so kann die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden ([X.] NJW 1995, 1915, 1916; [X.] Beschluss vom 14. August 2007 - 19 W 16/17 - juris Rn. 23; [X.], 335). Denn das Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden ([X.] 81, 347, 358 f. = NJW 1991, 413, 414; [X.] Beschluss vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671, 672). Vielmehr muss in einem Fall von lediglich bestehenden [X.] Prozesskostenhilfe innerhalb des beschrittenen Rechtswegs gewährt werden, um die Frage der [X.] abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären.

Ist der beschrittene Rechtsweg hingegen eindeutig unzulässig, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. In diesem Fall dient die Rechtswegverweisung der Prozessökonomie, denn sie versetzt das - an die Verweisung gebundene (§ 17 a Abs. 1 [X.]) - Gericht des zuständigen Rechtswegs in den Stand, über den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache zu entscheiden. Stünde die [X.] nicht offen, müssten das angerufene Gericht den rechtswegfremden Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen und der Antragsteller einen neuen Antrag im zuständigen Rechtsweg stellen, wobei dann einerseits die verjährungshemmende Wirkung des ersten Antrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) mit Ablauf der in § 204 Abs. 2 BGB genannten Frist endete, andererseits mangels eingetretener Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 1 [X.] nicht ausgeschlossen wäre, dass das zuletzt angerufene Gericht wiederum seine [X.] verneint mit der Folge, dass dann eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgenommen werden müsste.

Soweit angeführt wird, dass die nach § 17 a Abs. 1 [X.] eintretende Bindungswirkung lediglich für das Prozesskostenhilfeverfahren gilt und sich nicht auch auf das Hauptsacheverfahren erstreckt (vgl. [X.] Beschluss vom 30. Juli 2009 - [X.] 167/09 - NJW-RR 2010, 209 Rn. 15; [X.] NJW 1993, 751, 752; vgl. auch [X.] NJW 2006, 1371 Rn. 17), liegt darin kein erkennbarer Nachteil, der die Anwendbarkeit des § 17 a [X.] im Prozesskostenhilfeverfahren ausschlösse. Insbesondere kommt es dadurch nicht zu einer vermeidbaren „Doppelprüfung“. Müsste das zuerst angerufene Gericht den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender [X.] zurückweisen, anstatt ihn nach § 17 a [X.] zu verweisen, fiele insgesamt kein geringerer Prüfungsaufwand an. Die Gefahr einer unnötigen Doppelprüfung bestünde vielmehr dann, wollte man den Antragsteller bereits im Stadium der Prozesskostenhilfe auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen.

(4) Auch kommt es nicht zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] eröffnete [X.]. Denn für den Antragsgegner des [X.] ist dies bereits mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausgeschlossen ([X.] Beschluss vom 25. Februar 2016 - [X.]/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 6). Soweit hingegen der Antragsteller ein ihm nach § 17 a Abs. 4 [X.] zustehendes Rechtsmittel ergreift, hat er die dadurch zu eigenen Lasten eintretende Verzögerung selbst in der Hand.

cc) Somit hat das [X.], nachdem es für bestimmte Teile des Streitgegenstands von einer Unzulässigkeit des beschrittenen [X.] ausgegangen ist, zutreffend von der durch § 17 a [X.] eröffneten Verfahrensweise Gebrauch gemacht, das Prozesskostenhilfeverfahren teilweise an das Familiengericht zu verweisen.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 276/20

21.10.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Mai 2020, Az: 7 W 16/20, Beschluss

§ 114 ZPO, § 114ff ZPO, § 281 ZPO, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 2 GVG, § 17a Abs 6 GVG, § 111 Nr 6 FamFG, § 210 FamFG, § 1 GewSchG, §§ 1ff GewSchG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2020, Az. XII ZB 276/20 (REWIS RS 2020, 837)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 349-350 REWIS RS 2020, 837

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