Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2014, Az. 9 B 67/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 7112

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Gegenstand

Obliegenheiten im Flurbereinigungsverfahren


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

3

Die mit der [X.]eschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.; stRspr).

4

Dem genügt das [X.]eschwerdevorbringen nicht. Die [X.]eschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, da es nicht durch Einholung einer amtlichen Auskunft oder Vernehmung des Vorstandes der [X.] aufgeklärt habe, ob den Vorstandsmitgliedern bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem [X.]etrieb des Klägers um einen auf die stetige Erweiterung von [X.]n angewiesen Milchviehbetrieb handele. [X.]eweisanträge zur Aufklärung dieser [X.]ehauptung hat der Kläger in der Vorinstanz ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2013 nicht gestellt. Er hat auch nicht in sonstiger Weise auf eine weitere Aufklärung hingewirkt. Der Vorinstanz mussten sich auch keine Ermittlungen von Amts wegen aufdrängen. Dass der Vorstand der [X.] "von jeher wusste, dass die Struktur des klägerischen [X.] eine stetige Erweiterung um entsprechende [X.]n erfordert" ([X.]eschwerdebegründung S. 5), hat der Kläger im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nicht vorgetragen. Er hat sich in seiner Klageschrift und im Schriftsatz vom 28. August 2013 vielmehr auf die [X.]ehauptung beschränkt, es sei von der Flurbereinigungsbehörde nicht beachtet worden, dass sein [X.]etrieb als Milchviehbetrieb mit 100 Milchkühen, Kälberaufzucht und [X.]ullenmast auf eine Erweiterung der [X.]n zwingend angewiesen sei. Für das Flurbereinigungsgericht bestand allein aufgrund dieser Formulierung auch deswegen kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil der [X.]eklagte der Charakterisierung des [X.]etriebs des Klägers als Milchviehbetrieb mit dem Hinweis entgegen getreten ist, dass es sich tatsächlich um einen Gemischtbetrieb handele, da neben dem Futterbau für das "[X.]" des [X.]etriebes, der Milchwirtschaft, jährlich 10 - 15 ha Getreide und ca. 13 ha Stärkekartoffeln angebaut würden. Diesen Angaben hat der Kläger in der Vorinstanz nicht widersprochen.

5

Auch die von der [X.]eschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch. Der Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht liegt nicht vor. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere [X.]eweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. [X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 m.w.N.). Ein solcher Widerspruch ist nicht erkennbar. Die [X.]eschwerde konkretisiert ihre [X.]ehauptung, der Kläger habe die besonderen [X.]edürfnisse seines [X.]etriebes gegenüber dem Vorstand der [X.] vielfach deutlich gemacht, weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht. Mit ihrem pauschalen Hinweis, dies sei "den Verfahrensakten" zu entnehmen, übersieht sie, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, die Verfahrensakten eines sich über mehrere Jahrzehnte erstreckenden Flurbereinigungsverfahrens darauf durchzusehen, ob eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgestellte [X.]ehauptung zutrifft, sondern es der [X.]eschwerde obliegt, den behaupteten Verfahrensmangel durch entsprechende konkrete Angaben zu "bezeichnen" (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Auch soweit die [X.]eschwerde eine aktenwidrige Feststellung im Zusammenhang mit der [X.]ewertung der Aussagen in dem Gutachten der [X.] rügt, bleibt sie ohne Erfolg. Das Gericht hat nicht, wie von ihr behauptet, die Feststellung getroffen, dass "es durch den Fortfall der Stauanlage im Graben [X.]. ... am H.weg ursächlich zu einer Grundwasserabsenkung kam" ([X.]eschwerdebegründung S. 8). Es hat sich vielmehr der [X.]eurteilung des Gutachtens angeschlossen, dass ein positiver wie negativer Effekt der Stauanlage auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen selbst bei einer maximalen Aufstauung wegen des zu großen Abstands zwischen dem Wasserspiegel und dem Gelände zu vernachlässigen sei ([X.]). Hiervon geht im Übrigen auch die [X.]eschwerde selbst aus, wenn sie als Ursache für die Grundwasserabsenkung einen zu tiefen Grabenausbau aus dem Jahr 1979 erwähnt und das Gutachten als [X.]eleg dafür versteht, dass trotz des Aufstauens der Grundwasserstand immer noch zu tief sei, um die angrenzenden Felder ausreichend mit Wasser zu versorgen.

7

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

8

Die Frage, ob im Planwunschtermin vom Teilnehmer nicht geäußerte Aspekte und Änderungswünsche einschließlich qualifizierter Änderungswünsche von Amts wegen [X.]erücksichtigung finden müssen, wenn sie für kundige Landwirte und insbesondere den Vorstand der [X.] auf der Hand liegen bzw. ihm - etwa wegen des Inhalts der Akten eines gegebenenfalls über viele Jahre geführten Flurbereinigungsverfahrens - sogar bekannt sind oder bekannt sein mussten, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie nicht an die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und davon ausgehenden rechtlichen Erwägungen anknüpft. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass dem Vorstand der [X.] die von der [X.]eschwerde behauptete Notwendigkeit einer Erweiterung der [X.] bekannt war bzw. bekannt sein musste. Dass die Vorinstanz dabei ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht verletzt hat, ist oben dargelegt worden. Abgesehen hiervon, ist die aufgeworfene Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens gehalten, im Rahmen des Planwunschtermins auf die für das Vorliegen eines qualifizierten Planwunsches maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der [X.] erkennbar sind (Urteil vom 23. August 2006 - [X.]VerwG 10 C 4.05 - [X.]VerwGE 126, 303 = [X.] 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82, jeweils Rn. 30). Wird im Wunschtermin nicht auf solche besonderen Entwicklungstendenzen hingewiesen und werden hierzu keine konkreten Gestaltungsvorschläge gemacht, so kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass solche Umstände bei der Plangestaltung [X.]erücksichtigung finden ([X.]eschluss vom 19. Mai 1981 - [X.]VerwG 5 C[X.] 13.80 - [X.] 424.01 § 44 FlurbG Nr. 39).

9

Auch die Frage, ob auf das Flurbereinigungsverfahren zurückgehende, zwischen der Wertermittlung und dem Eintritt des neuen [X.] eintretende Wertveränderungen einen Anspruch auf Wertausgleich begründen, geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat ein durch Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung verursachtes Trockenfallen von Grundstücken des Klägers verneint. Verfahrensfehler sind ihm dabei - wie dargelegt - nicht unterlaufen. Abgesehen davon ist die Frage bereits durch die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind regelmäßig nur Wertveränderungen zu berücksichtigen, die unabhängig von der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens eintreten und vor dem Eintritt der Rechtsänderung den Wert des Einlagegrundstücks verändern. [X.], die durch Maßnahmen der Flurbereinigung selbst entstehen, lassen dagegen den Abfindungsanspruch und demnach auch die festgestellten Schätzwerte unberührt (Urteil vom 17. April 1975 - [X.]VerwG 5 C 38.74 - [X.]VerwGE 48, 160 <163 f.>).

Meta

9 B 67/13

13.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 4. September 2013, Az: 15 KF 37/09, Urteil

§ 44 FlurbG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2014, Az. 9 B 67/13 (REWIS RS 2014, 7112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7112

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