Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. VIII ZB 84/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4486

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[X.]/03vom18. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.Leimert und Wiechersbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2003 wird als [X.] verworfen.Die Kosten des [X.] hat der Kläger zutragen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zuläs-sig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des [X.] keinegrundsätzliche Bedeutung. Die hier entscheidenden Rechtsfragen sind durchden [X.] bereits geklärt. Das [X.] hat den Wert der Be-schwer des [X.] zutreffend nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der [X.] gegebenen Mietminderung bemessen (vgl. Senat, Beschluß vom27. November 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 229). Zu Recht ist das[X.] auch der Auffassung, daß der nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist im Wege der Klageänderung geltend gemachte Anspruch auf [X.] eines Kostenvorschusses nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des [X.] geführt hat. Maßgebend für die Beschwer ist der Zeitpunkt derEinlegung des Rechtsmittels ([X.], Beschluß vom 8. Oktober 1982 - [X.]/82,NJW 1983, 1063 unter II 2).2. Entgegen der Ansicht des [X.] sind auch keine Anhaltspunkte füreine Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ersichtlich. Die Annahme des Land-gerichts ist nicht zu beanstanden, daß eine Mietminderung im Hinblick auf dieminimalen Unebenheiten auf dem [X.] von 2 bis 3 mm sowie diegeringe Größe des Balkons nur im Umfang von 2 % gerechtfertigt ist. Einer Be-weisaufnahme bedurfte es, entgegen der Ansicht des [X.], für diese rechtli-che Würdigung nicht.[X.] [X.] [X.] Dr. Leimert Wiechers

Meta

VIII ZB 84/03

18.02.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. VIII ZB 84/03 (REWIS RS 2004, 4486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4486

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