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PDF anzeigen[X.] vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren räuberischen Diebstahls u. a. [X.].: 304 Js 17920/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 300 Js 10986/07 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 43 a Ls 304 Js 17920/06 [X.] [X.].: 6 KLs 300 Js 10986/07 Landgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Oktober 2007 beschlossen: Das beim [X.] anhängige Verfahren - 43 a Ls 304 Js 17920/06 - wird zu dem beim Landgericht [X.] an-hängigen Verfahren - 6 KLs 300 Js 10986/07 - verbunden. Gründe: Das Landgericht [X.], das am 19. September 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim [X.] gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. 1 Auf Anregung der Staatsanwaltschaft [X.] hat das [X.] beantragt, das Strafverfahren zu dem Verfahren des [X.] zu verbinden. Diesem Antrag hat sich die Staatsanwaltschaft [X.] angeschlossen. 2 Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung ge-mäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim [X.] an-hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden. Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden. Der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erho-ben. 3 - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich. 4 Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
Meta
10.10.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 ARs 413/07 (REWIS RS 2007, 1568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1568
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