Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. 4 StR 315/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1437

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[X.] StR 315/03vom30. September 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. September 2003 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 28. März 2003 wird als [X.] verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegendie in dem genannten Urteil enthaltene Kostenentschei-dung ist das [X.] zuständig.[X.] Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Hierzu hat der [X.] ausgeführt:"Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein er-hobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344Abs. 2 Satz 2 StPO genügt ([X.], [X.] 344 Rdn. 20).a) Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisantrags [X.] eines weiteren Gutachtens zur Glaubwürdigkeitder Belastungszeugin und sieht in der Ablehnung einenVerstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge ist in nicht zu-lässiger Form erhoben, da die Revision den [X.] der Kammer vom 28. März 2003 ([X.]. 366, 381ff.- 3 -III) weder in seinem Wortlaut noch in seinem wesentlichenInhalt wieder gibt ([X.] a.a.[X.]. 21).b) [X.] ist nicht erhoben worden. Die Revisionsbe-gründung befasst sich ausschließlich mit dem o.a. Beweis-antrag und seiner Ablehnung durch die Kammer. [X.], die in irgendeiner Weise für die Geltendmachungder Verletzung sachlichen Rechts sprechen oder eine ent-sprechende Auslegung tragen könnten, enthält die [X.] schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die Rüge [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deswegen nicht entspricht,weil weder der vollständige Beweisantrag noch die in der Revisionsbegründungin Bezug genommenen Schriftstücke mitgeteilt werden (vgl. [X.] in KK 5.Aufl. § 344 Rdn. 32, 38 ff., 54).2. Da sich der Senat mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat,fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom [X.] sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] (vgl. [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; [X.], [X.] vom 4. April 1985 - 5 [X.] - und vom 9. November 2000 - 4 [X.]/00; [X.] in [X.]. § 464 Rdn. 13). Für diese Entscheidung ist das- 4 -[X.] zuständig (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 121Abs. 1 Nr. 2 GVG).Vorsitzende Richterin am Maatz [X.]Bundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben. Maatz˛

Meta

4 StR 315/03

30.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. 4 StR 315/03 (REWIS RS 2003, 1437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1437

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