Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. VI ZR 386/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 350

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[X.] DES [X.] am:28. November 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 BDas Berufungsgericht darf die Berufung des [X.]n nicht zurückwei-sen, ehe es nicht einen vom [X.]n mit der Berufung gerügten [X.] im entscheidungserheblichen Klagevortrag aufgeklärt hat.[X.], Urteil vom 28. November 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2000 durch [X.] Lepa, [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] vom 3. November1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] des [X.]n zur Zahlung einer monatlichen Rente von200 DM ab 25. Juli 1996 bestätigt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nahm am 16. Mai 1995 zusammen mit dem [X.]n undanderen Personen an einer Feier im Garten des Zeugen T. teil. Der [X.]verletzte den Kläger gegen 19.30 Uhr mit einem Schuß aus einem Luftgewehrschwer. Der Kläger ist - trotz zahlreicher und intensiver ärztlicher Behandlun-gen und Rehabilitationsmaßnahmen - seit diesem Unfall nicht mehr in der [X.], seinen Beruf auszuüben. Ab dem 25. Juli 1996 war eine Berufsunfähigkeit- 3 -zu 100% festgestellt; der Kläger bezieht seitdem eine monatliche Erwerbsunfä-higkeitsrente. Hinzu treten Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherun-gen, nachdem er zuvor Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse und ausprivaten Versicherungen ein Krankenhaustagegeld bezogen hatte.Mit seiner Klage hat der Kläger den Ersatz bezifferter materieller [X.] (vermehrte Aufwendungen, Kleiderschaden, [X.], [X.]), ein Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Rentevon 200 DM begehrt. Mit Teilversäumnisurteil des [X.] vom22. Oktober 1998 ist der [X.] unter anderem zur Zahlung einer monatli-chen Rente von 200 DM verurteilt worden. Der Einspruch des [X.]n undseine Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Die Revision, mit der der [X.] sein Ziel auf Abweisung der Klage insgesamt zu 50% weiterverfolgt hat,hat der Senat lediglich hinsichtlich der Verurteilung des [X.]n zur [X.] monatlichen Rente von 200 DM seit 25. Juli 1996 angenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung der Verurteilung des [X.] zur Zahlung einer Rente im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe [X.] gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB in der zugesprochenen Höhezu. Infolge der vom [X.]n zu vertretenden Verletzung sei die [X.] vollständig aufgehoben worden. Der Höhe nach sei eineRente von 200 DM/Monat jedenfalls gerechtfertigt, ohne daß es darauf [X.] -komme, ob Einkünfte des [X.] im Jahre 1995 zu berücksichtigen seien. [X.] auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das [X.] sich ein monatlicher Verdienstausfall von 2.547,48 DM, der sich [X.] einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sowie der Erwerbsunfähigkeits-rente auf 618,25 DM verringere. Hiervon seien weitere Abzüge nicht vorzu-nehmen, weil nicht das Nettogehalt, sondern das Bruttoeinkommen des [X.] maßgeblich sei. Der Geschädigte müsse sowohl die Rente versteuern wieauch eine Altersvorsorge treffen.[X.] Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Der [X.] ist allerdings - wie infolge der Nichtannahme der [X.] im übrigen feststeht - dem Grunde nach zu Recht zur Leistung von [X.] verurteilt worden, ohne daß ein Mitverschulden des [X.] an derSchädigung (§ 254 Abs. 1 BGB) haftungsmindernd zu berücksichtigen wäre.2. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger sei infolge [X.] erwerbsunfähig, vermag die Zubilligung einer Rente nicht zu tragen.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist mit [X.] der Arbeitskraft ein zu ersetzender Schaden nur dann verbunden,wenn und soweit sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung sichtbar im Er-werbsergebnis konkret ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 17. [X.] - [X.]/94 - [X.], 422, 423; [X.]Z 90, 334, 336). Unter Be-rücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht keine tragfähigenFeststellungen getroffen. Zwar ist es von monatlichen [X.] 5 -gegangen, die 200 DM übersteigen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt - daraufweist die Revision zu Recht hin -, daß der [X.] in seiner Berufungsbe-gründung gerügt hatte, der Kläger habe in der Klage selbst vorgetragen, abdem 25. Juli 1996 beanspruche er keinen weiteren Schadensersatz für [X.] mehr, weil ein solcher infolge Zahlung einer weiteren privaten Be-rufsunfähigkeitsrente nicht mehr entstanden sei. Andererseits hat der Kläger inseinen Anträgen und in seinem übrigen Prozeßvorbringen stets eine Rente von200 DM/Monat wegen eines unfallbedingten Verdienstausfalles verlangt, wo-von die Revisionserwiderung zutreffend ausgeht. Das Berufungsgericht hättedem Kläger wegen dieses widersprüchlichen Parteivorbringens keine Rente fürdie Zeit nach dem 25. Juli 1996 zusprechen dürfen, bevor es diesen [X.] nicht aufgeklärt hatte. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Fest-stellungen. Es ist deshalb aufzuheben (Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 286, 287 Abs. 1ZPO).Die Revision beanstandet zudem mit Erfolg, daß das [X.] Rente ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen hat. Nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, isteine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeitdes Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (vgl.Senatsurteile vom 26. September 1995 - [X.] - [X.], [X.] 27. Juni 1995 - [X.]/94 - [X.], 1321).3. Das Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Bestand (§ 563ZPO).Der Kläger hat zwar die Rente in seinen Schriftsätzen vom [X.] und vom 20. September 1999 ausdrücklich hilfsweise als Schmerzens-geld geltend gemacht. Feststellungen zu einer immateriellen Grundlage der- 6 -Rente hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr [X.] auf § 843 Abs. 1 BGB gestützt und damit kein Schmerzensgeld zuge-sprochen. Ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist dem [X.]sgericht eine Auswechslung der Begründung für die Rente nicht möglich.[X.][X.][X.][X.]Diederichsen

Meta

VI ZR 386/99

28.11.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. VI ZR 386/99 (REWIS RS 2000, 350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 350

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