Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2005, Az. V ZR 209/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3034

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 11.643,16 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V.

V. [X.] -[X.]

-M. e. G., B.

straße 33, [X.] , weitere 11.643,16 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die LPG [X.]errichtete auf einem der Erbengemein-schaft E. gehörenden Grundstück unter anderem mehrere Gebäude, ein - 3 - Kadaverhaus, ein Schmier- und Treibstofflager, Leitungen und ein Straßennetz (fortan als Anlage bezeichnet). Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flur-neuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 [X.] In einer Besprechung bei der Be-hörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht [X.].
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin [X.] in [X.]

ein notarielles Vermitt-lungsverfahren zum Ankauf der Anlage. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni 1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 12. September 1995 wurden die Beklagten als Eigentümer der Anlage in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Ja-nuar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nut-zung der Anlage auf seinem Grundstück in der [X.] von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 331.718,39 • bezif-fert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung. - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des [X.] verurteilt, an die [X.] 35.991,23 • zu zahlen. Mit der von dem Berufungs-gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantra-gen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den [X.]raum vom 12. September 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:
[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die [X.] verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfah-ren nach § 64 [X.] eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig ein-geleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den [X.]raum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 [X.] a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 17.598,18 DM zu. Das ergebe für den [X.]-- 5 - raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsan-spruch von umgerechnet 35.991,23 •. - 6 - I[X.]
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur [X.] stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] von dem Beklagten eine Nutzungsent-schädigung für die [X.] vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 [X.] im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 [X.] ein, wer eine Berei-nigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen [X.]es erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002, 237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 [X.] erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger [X.] gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Eini-gung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung [X.] zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] [X.], wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre ([X.], [X.] 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhand-- 7 - lung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgelt-pflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der [X.] gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehe-nen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der [X.] als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getrof-fene Absprache.
b) [X.] ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem [X.]punkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 [X.], 63 Abs. 2 [X.] gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Ge-danke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.]. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. - 8 - dazu [X.] des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EG[X.] in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3428 [X.]).
c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Be-sprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerich-tet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch [X.] ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit [X.] notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten. - 9 - 2. Der Anspruch des [X.] ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 [X.] a. F., son-dern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 [X.] a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war. a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 [X.] a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Er[X.]auzins schulde (Thietz-Bartram, [X.] 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 [X.] a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung ([X.], unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; [X.]/[X.]/Kühnholz, [X.], Art. 233 § 2a [X.]. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] verweise nur wegen der Höhe auf das Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz, nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der [X.] sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 [X.] ver-gleichbar, welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.
b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.

aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] dem nach Satz 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder Pachtzins im Sinne von § 197 [X.] a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EG[X.] danach, nicht nach - 10 - Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.]. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene ([X.] 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers [X.], daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der [X.] gesetzlich vorenthalten wird. [X.]) § 197 [X.] a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkeh-renden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den [X.]ablauf immer wieder neu und [X.] ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2001, § 197 [X.] [X.]. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsberei-nigungsgesetz zu zahlenden Er[X.]auzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EG[X.]. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegan-gen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, [X.], [X.] 2000, 367, 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch [X.] nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig [X.] Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch —bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Er[X.]auzinsesfi begrenzt hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Er[X.]auzinses hinausgehendes Entgelt zu ver-langen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem [X.] - spruch, der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb ([X.]/[X.] aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung [X.] geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu [X.], 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereiche-rungsanspruch auf Herausgabe von [X.] bzw. auf Rückzahlung ü-berzahlter Zinsen (vgl. [X.], Urt. v. 15. Februar 2000, [X.], [X.], 1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die [X.]e Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen [X.] [X.] ist.
[X.]) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 [X.], der der regelmäßigen Verjährung unterliegt ([X.]. v. 18. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EG[X.] zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des [X.] auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Er[X.]aurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EG[X.] ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EG[X.] in der Fassung des Zweiten [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.]l. [X.] [X.]57) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse - 12 - von Eigentümer und Nutzer —auch in Ansehung von Nutzungen und Verwen-dungenfi vorbehalten (dazu [X.] des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des [X.] im [X.] vom 21. September 1994 ([X.]l. I S. 2457) auch an den Vorschriften des [X.] ausge-richtet ([X.] des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf [X.] von Nutzungen nach § 988 [X.], den er allerdings auf die [X.] begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen [X.] einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehen-den Anspruch aus § 988 [X.], besteht nicht.
[X.]) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EG[X.]. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] für die [X.] vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwie-rigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden [X.]raum einge-führt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EG[X.]). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beur-teilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] nicht vor. [X.] läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 [X.] a. F. verjährt.
ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 [X.] a. F. recht-fertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender - 13 - Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise [X.] von Schulden verhindern ([X.]. v. 18. Juli 2003, [X.], aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EG[X.] kommen. Der Anspruch ist aber so ausges-taltet, daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den [X.]-raum, in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den [X.]raum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine [X.] von jährlich 17.598,18 DM verlangen, mithin jedenfalls den geforderten Betrag von [X.], umgerechnet 11.643,16 •. II[X.]
[X.] beruht auf §§ 92, 97 ZP[X.]
[X.]

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 209/04

17.06.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2005, Az. V ZR 209/04 (REWIS RS 2005, 3034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3034

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9 U 19/04

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