Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2007, Az. V ZR 45/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4183

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. April 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff. [X.] gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat. BGH, Urt. v. 20. April 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2007 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2006 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2005 abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar 2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im [X.] ([X.]). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirt-schaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte auf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet. 1 Die Mitgliederversammlung der [X.] beschloss im Februar 1991, die Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende [X.] - 3 - gesellschaft - die Firma [X.], im Folgenden [X.]- umzuwandeln. Die [X.] wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen. Das [X.] stellte in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der [X.] mit Beschluss vom 10. August 2000 ([X.] 2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der [X.] in die [X.]fehl-geschlagen sei. Die von der [X.] eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. 3 Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Un-ternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grund-stückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist, ob der Antrag für die Beklagte oder für die [X.] gestellt wurde. Im Jahre 1995 nahm die [X.] den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungs-verfahrens zurück. 4 Der Kläger verlangt von der [X.] [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. 5 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den [X.] aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. [X.] beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers 6 - 4 - gestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den [X.] auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren könne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem [X.] worden sei. I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu. Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolge-unternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Boden-ordnungsverfahren nach §§ 53 ff. [X.] zur Zusammenführung von [X.] und Grundstückseigentum einzuleiten. 8 1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die 1991 beschlossene Umwandlung der [X.] in die [X.] fehlgeschlagen ist, weil es für diese im [X.] keine gesetzliche Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den [X.] aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Ver-fahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2006, 105; [X.], [X.] 1999, 674, 675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht erhoben. 9 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf den [X.] jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht hat. 10 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des Grundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. 11 Nach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem [X.] wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. [X.] oder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. [X.] beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen hat. 12 Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den [X.] bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusam-menführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude herbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der [X.] mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, [X.], [X.] 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur Bodenordnung gem. §§ 53 ff. [X.] oder zur notariellen Vermittlung gem. §§ 87 ff. [X.] kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat, 13 - 6 - aaO). Der Anspruch auf den [X.] kann schließlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2006, 105). Das Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch nur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat. b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungs-gerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der Entstehung des Anspruchs auf den [X.] an das Verhalten des Grundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereini-gung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht werden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der [X.] mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers unabhängiger [X.], dessen Höhe dem nach der Bestellung eines Erbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte dessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch des Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den [X.] soll daher einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer [X.] nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachen-rechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.]; BT-Drucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist allein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt. 14 - 7 - c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der ge-setzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden Grundstückseigentums zu zahlen. Anlass für diese Regelung im [X.] vom 21. September 1994 ([X.] I S. 2457) war, dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das [X.] vom 21. Juli 1992 ([X.] I S. 1254) begründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber nicht auf unabsehbare [X.] unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992, 185). Der [X.] ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich ([X.] 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene Nutzung seines Eigentums. 15 d) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum Besitz der [X.] führt. Das [X.] hat in dem gesetz-lichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen [X.] schon für die [X.] bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des Nutzers erkannt ([X.] 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die [X.] nach dem 1. Januar 1995 gelten. 16 [X.] einer LPG würde nach dem Normver-ständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht entstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in der Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden 17 - 8 - in der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der Auslegung des [X.] durch das Berufungsgericht auf Jahre hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem scheinbaren Nachfolgeunternehmen könnte er keinen [X.] beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende [X.] ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, [X.], [X.], 2035, 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der Grundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf die Rechtsprechung des [X.] zu den [X.] ehemaliger [X.] berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v. 29. April 2005, [X.] 8/04, [X.] 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein [X.] gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der LPG i.L. geltend gemacht. [X.] hat zur Folge, dass die LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des Grundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur Zahlung des [X.] trifft. 18 3. a) Die Voraussetzungen des [X.] nach Art. 233 § 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem [X.]raum, für den er den Zins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das Eigentum des [X.] auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Sie ist Schuldnerin des [X.], weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein-19 - 9 - baren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, [X.], [X.] 1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein. b) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von der Revisionserwiderung erhobene [X.] ist nicht begründet. 20 Die für die Entstehung des [X.] erforderliche Mitwirkung des Grundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von dem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungs-behörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der damals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Ver-handlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache (Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht entgegenwirkt. 21 Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den [X.] entfiel auch nicht dadurch, dass die [X.] im Jahre 1995 den Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstücks-eigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den [X.] zu erhalten (vgl. Senat, aaO, 106). 22 - 10 - Möchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des [X.] durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des [X.]es gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu ver-zögern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks. 12/5992, [X.]). 23 4. Die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet. Für den Anspruch auf den [X.] galt bis zum 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Juni 2006, [X.], [X.] 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war deshalb zum [X.]punkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen [X.]raum abgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt. 24 - 11 - II[X.] Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nach-holen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 [X.][X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZR 45/06

20.04.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2007, Az. V ZR 45/06 (REWIS RS 2007, 4183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4183

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