Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 423/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2926

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 423/14
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 16.
September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2014 in den Aussprüchen über die
Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nach-trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe,
auch über die Kosten des
Rechtsmittels,
nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 29. Juli 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Besitzes von [X.] hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]
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3
-
erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand.

1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.] vom 29. Juli 2013, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis 28. Juli 2017 zur Bewährung ausgesetzt ist. Soweit das [X.] den Angeklagten nunmehr wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, erwarb
dieser kurze Zeit vor dem 29. Juli 2013 von einem unbekannten Lieferanten 250 Gramm Marihuana, um dieses teils gewinnbringend zu veräußern, teils selbst zu konsumieren. Bis zur Sicherstellung einer Restmenge von etwa 105
Gramm
am 21. August 2013 verkaufte der Angeklagte nach und nach etwa 75
Gramm in Tütchen von jeweils einem Gramm an seinen Abnehmer, zuletzt fünf Tütchen am 20. August 2013. Etwa
60 Gramm konsumierte er in diesem Zeitraum selbst.

2. Danach erweist sich die Bildung einer Gesamtstrafe aus der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Strafe aus dem Urteil des [X.] als rechtsfehlerhaft, denn der Ange-klagte hat die insoweit
abgeurteilte Tat nicht vor der früheren Verurteilung be-gangen (§ 55 Abs. 1 StGB). Begangen im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat mit deren Beendigung (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 1996
-
4
StR 389/96, 2
3
4
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4
-
NJW 1997, 750; Beschluss vom 1. Juli 2009 -
2 [X.], [X.], 37). Diese trat vorliegend
erst mit der Beschlagnahme der noch in der Verfügungs-gewalt des Angeklagten befindlichen, weiterhin
teils zur Veräußerung, teils zum Eigenkonsum bestimmten Restmenge am 21. August 2013
ein.
Darauf, dass die Tat bereits
mit dem Erwerb der Betäubungsmittel im Rechtssinne vollendet war, kommt es nicht an.

Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert, denn das [X.] hat die bemessene Einzelstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetz-ten Vorstrafe geschärft. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.

5
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5
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3. Da das Urteil des [X.] nach alledem keine Zäsur-wirkung entfalten kann, wird aus den vom [X.] für die
drei abgeurteilten Taten ausgesprochenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei bemessenen Einzel-strafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Senat macht insoweit von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch.

[X.]Pfister Schäfer

Mayer Gericke
6

Meta

3 StR 423/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 423/14 (REWIS RS 2014, 2926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2926

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