Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. 3 StR 22/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4634

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[X.] vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie

b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zur Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Festsetzung der Einzelstrafen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. [X.] ist hingegen rechtsfeh-lerhaft, weil das [X.] die in Betracht kommende Bildung einer nachträg-lichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die dem angefochtenen Ur-teil zugrundeliegenden Straftaten (zwischen dem 5. November 2003 und dem 16. Dezember 2003) begangen, bevor er durch das [X.] am 1. März 2004 wegen Diebstahls zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt [X.]. Danach kommt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe - aus den Einzelstrafen des angefochtenen Urteils (sieben Mal sechs Monate Freiheits-strafe) und der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus der Vorverurteilung - in Betracht. Ob die weiteren Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstra-fenbildung gegeben sind, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen indes nicht abschließend überprüfen, weil das [X.] we-der die Tatzeit des dem Urteil des [X.] zugrundeliegenden Diebstahls (vgl. BGHSt 32, 190, 193), noch den Vollstreckungsstand der für diese Tat verhängten, ab dem 21. April 2004 vollstreckten Freiheitsstrafe mit-teilt. 3. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit keinen Bestand ha-ben, als das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Zur Prüfung der Frage, ob diese Maßregel anzuordnen ist, hätte sich die [X.] an-gesichts der bisherigen Feststellungen veranlaßt sehen müssen. - 4 - Der 28jährige Angeklagte kam erstmals im Alter von 20 Jahren mit [X.] in Kontakt, rauchte damals gelegentlich Joints und begann nach einem Jahr mit dem Konsum von Heroin, das er zunächst rauchte, später jedoch auch spritzte. Nach einer Drogentherapie rauchte der Angeklagte im Jahre 2003 er-neut Joints, konsumierte später wiederum Heroin und gelegentlich Kokain. Die [X.] hat seine Drogenabhängigkeit festgestellt und ist deswegen - allerdings ersichtlich ohne Beachtung der hierzu bestehenden Rechtspre-chung [X.], BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 336 ff.) - zu Gunsten des [X.] von seiner bei Begehung der Taten verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen. Ein Teil des [X.], den sich die Mitangeklagte durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln - Haschisch und [X.] im [X.] - verdiente, wurde auch für die Drogen des Angeklagten ausgegeben. Der Angeklagte hat die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seiner damaligen Lebensge-fährtin "im wesentlichen" aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit be-gangen. Schließlich beabsichtigt der Angeklagte, eine Drogentherapie zu be-ginnen. Bei dieser Sachlage hätte das [X.] prüfen und entscheiden müs-sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daß keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht ([X.] 91, 1), kann den Urteilsgründen trotz der einmaligen Rückfälligkeit des Angeklagten nach einer ambulanten Therapie bei einer Drogenberatungsstelle nicht entnommen werden. - 5 - [X.] berührt den Strafausspruch nicht. Der [X.] kann ausschließen, daß die Einzelstrafen bei Anordnung der Unterbringung niedri-ger ausgefallen wären. [X.] Miebach Winkler

[X.] ist urlaubsbedingt

[X.]

an der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 22/05

08.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. 3 StR 22/05 (REWIS RS 2005, 4634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4634

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