Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 410/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1143

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5 [X.]/09 [X.] vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Aussetzung mit Todesfolge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der ver-hängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
Aus den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen entnimmt der Senat, dass die öffentliche Klage am 8. September 2007 erho-ben wurde und der Eröffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die Hauptverhandlung begann im März 2009. Die vom Beschwerdeführer [X.] zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erläuterte, mithin gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßende Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 49, 342) von jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein beziffer-ter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [[X.]] 52, 124, 146 ff.). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt. 2 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 410/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 410/09 (REWIS RS 2009, 1143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1143

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